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LE140063 ΓÇó Appeal dismissed as late in marital protection case
LE140063Tribunal supérieur10 nov. 2014Inadmissible
The Zurich Higher Court in a marital protection case held that the defendant’s appeal was filed after the 10-day period under Art. 314(1) CPC. The first-instance decision had been served on 2014-10-19, so the deadline expired on 2014-10-29, whereas the appeal was postmarked on 2014-10-31. The court therefore did not enter into the appeal. Owing to the circumstances, it waived court costs and awarded no party compensation to the respondent.
Art. 314 Abs. 1 ZPO; verspätete Berufung gegen einen erstinstanzlichen Entscheid im Eheschutzverfahren: Die zehntägige Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen und ist eine gesetzliche Frist; nach ihrem unbenutzten Ablauf ist auf die Berufung nicht einzutreten. Liegt die Eingabe nach Fristablauf vor, erübrigt sich eine materielle Prüfung. Kosten können ausnahmsweise erlassen werden; eine Parteientschädigung setzt relevante Aufwendungen voraus.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE140063-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 10. November 2014
in Sachen
A._____,
Beklagter und Berufungskläger
gegen
B._____,
Klägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 30. Juli 2014 (EE140089-I)
Nach Eingang der Berufung des Beklagten und Berufungsklägers (fortan Beklag- ter) vom 31. Oktober 2014 (Datum des Poststempels, Urk. 22) gegen das Urteil der Vorinstanz vom 30. Juli 2014 (Urk. 23), in der Erwägung, dass der angefochtene Entscheid dem Beklagten am 19. Oktober 2014 zugestellt wor- den (vgl. Urk. 21) und ihm die zehntägige Berufungsfrist (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO) entsprechend am 29. Oktober 2014 abgelaufen ist, seine Berufung vom 31. Oktober 2014 entsprechend verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, vorliegend umständehalber auf das Erheben von Kosten zu verzichten ist, der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) mangels relevanter Auf- wendungen für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ,
wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 22, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 10. November 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
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