Non-entry on appeal for unpaid cost advance

LE120006Tribunal supérieur19 mars 2012Inadmissible

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Résumé

The Zurich Cantonal Court of Appeal in a summary matrimonial maintenance case refused to enter into the appellant’s appeal because he did not pay the ordered court cost advance even after an extension with an explicit non-entry warning. The appeal challenged only dispositive item 2 of the first-instance judgment. The court set the second-instance fee at CHF 500, charged it to the appellant, and denied the respondent any party compensation due to the absence of relevant work in the appeal proceedings.

Regest

Art. 101 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; failure to pay the required cost advance after an expressly warned grace period bars entry into the appeal. Where the advance remains unpaid within the extended deadline, the appellate court must issue non-entry. Costs are borne by the losing party; party compensation is only owed for necessary and relevant expenses incurred in the appellate proceedings. The court may fix the second-instance fee and deny compensation if no compensable effort is shown (consid. 2–3).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE120006-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Beschluss vom 19. März 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge)

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 30. November 2011 (EE110097)

Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 30. November 2011 entschied die Vorinstanz über das bei ihr mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 eingeleitete Eheschutzverfahren (Urk. 30; Urk. 1). 2. Gegen Dispositivziffer 2 des Urteils der Vorinstanz vom 30. November 2011 erhob der Gesuchsteller rechtzeitig am 31. Januar 2012 (Poststempel 30. Januar 2012) Berufung (Urk. 29; Urk. 25). Mit Verfügung vom 6. Februar 2012 wurde dem Gesuchsteller eine zehntägige Frist zur Bezahlung eines Kostenvor- schusses in der Höhe von Fr. 3'000.– angesetzt (Urk. 31). Nachdem der Gesuch- steller diesen Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 29. Februar 2012 eine Nachfrist von 5 Tagen angesetzt, um den Kostenvor- schuss zu bezahlen. Dabei wurde angedroht, dass bei Nichtbezahlung innert die- ser Nachfrist auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 33). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsteller am 2. März 2012 zugestellt, womit die Nachfrist zur Be- zahlung des Kostenvorschusses am 7. März 2012 ablief (Urk. 33). Innert Frist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss nicht auf die Berufung einzutreten ist. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von § 6 Abs. 1 und 2 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 Ger- GebV auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegnerin ist mangels relevanter Um- triebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

  1. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge eines Doppels von Urk. 29, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. März 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Ch. Bas-Baumann

versandt am: se

Mots-clés

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