Reallocation of appeal costs after Supreme Court remand

LC170039Tribunal supérieur24 nov. 2017Modified

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Résumé

Following the Federal Supreme Court’s partial allowance of the wife’s appeal on post-marital maintenance, the Obergericht of Zurich reconsidered only the allocation of costs in the earlier appeal proceedings. It held that, in light of the revised overall success ratio, the wife had prevailed to about 40% and therefore had to bear 60% of the second-instance costs, while the husband bore 40%. The wife was also ordered to pay the husband a reduced party compensation of CHF 2,160 for the appeal proceedings. The decision expressly concerns the cost consequences of the remanded appeal case.

Regest

Art. 106 ZPO; reallocation of appeal costs after partial success on remand. Where the appellate success ratio changes as a result of a federal remand, the cantonal court must reassess the costs and party compensation of the prior appeal proceedings according to the parties’ actual degree of success and defeat. The weighting of different heads of claim may be adjusted, including a lower weight for summary interim proceedings; the decisive criterion remains the overall outcome of the appeal. On this basis, the previously ordered cost apportionment and compensation may be modified accordingly (consid. 3-5).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC170039-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. P. Knoblauch Urteil vom 24. November 2017

i n Sachen

A._____, Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin Y._____

betreffend Ehescheidung

Berufung gegen die Verfügung und das Urteil des Einzelgerichts im or- dentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 26. Mai 2015 (FE110094-I)

Rückweisung Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2017 (vormaliges Verfahren: LC150030)

Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 17. November 2016 entschied die Kammer über den nach- ehelichen Unterhaltsanspruch der Beklagten, die güterrechtliche Auseinanderset- zung, den Vorsorgeausgleich und die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (Urk. 227). Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Beklag- ten zu 70% und dem Kläger zu 30% auferlegt. Die Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine auf 40% reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 4'320.– zu bezahlen. 2. Mit Urteil vom 16. Oktober 2017 hiess das Bundesgericht eine Beschwer- de der Beklagten gut, und verpflichtete den Kläger, der Beklagten vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Juli 2024 einen – gegenüber dem Urteil der Kammer um Fr. 560.– erhöhten – nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'060.– pro Monat zu bezahlen. Die Dispositiv-Ziffern 11 und 12 des obergerichtlichen Urteils wurden aufgehoben und die Sache zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen (Urk. 234). 3. Im Urteil der Kammer vom 17. November 2016 wurde erwogen, die Be- klagte unterliege im Berufungsverfahren mit denjenigen Begehren, auf die mit Be- schluss vom 4. September 2015 nicht eingetreten worden sei und zu denen der Kläger nicht Stellung habe nehmen müssen (Urk. 190). Sie unterliege sodann vollumfängli ch i m Güterrecht (Streitwert: Fr. 38'496.35) und im Massnahmeverfah- ren (Streitwert: Fr. 59'948.50). In der ersten Phase des Unterhalts (1.12.2016 bis 31.12.2018; Streitwert: 25 x Fr. 4'241.– = Fr. 106'025.–) unterliege die Beklagte zu rund 70%, in der zweiten Phase des Unterhalts ab 1. Januar 2019 (1.1.2019 bis 31.07.2024; Streitwert: 67 x 3'020.– = Fr. 202'340.–) zu rund 65%. Beim Vor- sorgeausgleich (Streitwert: Fr. 15'666.–) sei von einem Obsiegen der Beklagten auszugehen, da der Ausgleichsbetrag um Fr. 15'666.– zu erhöhen sei. Bei den erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Streitwert: Fr. 20'463.90) obsiege die Beklagte zu einem Drittel. Insgesamt rechtfertige es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten zu 70% und dem Kläger zu 30% aufzuer-

legen. Entsprechend sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für das Beru- fungsverfahren eine auf 40% reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Urk. 227 S. 41 E. 2.1 und 2.2, S. 39 E. 3.9). 4. Die Beklagte beantragte für die Phase ab 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2024 die Erhöhung des erstinstanzlich auf Fr. 2'480.– festgesetzten Unterhaltsbeitrages um Fr. 3'020.– auf Fr. 5'500.–. Das Obsiegen der Beklagten mit Fr. 1'020.– (Fr. 3'500.– abzüglich Fr. 2'480.–) entsprach einen Anteil von rund 35%. Neu ob- siegt die Beklagte in dieser Phase mit Fr. 1'580.– (Fr. 4'060.– abzüglich Fr. 2'480.–) oder mit 52.3%. 5. Die Beklagte obsiegt (ohne Massnahmeverfahren) mit Fr. 159'372.30 (25 x Fr. 1'241.– [UHB 1. Phase] zuzüglich 67 x Fr. 1'580.– [UHB 2. Phase] zu- züglich Fr. 15'666.– [Vorsorgeausgleich] zuzüglich Fr. 6'821.30 [Kosten- und Ent- schädigungsfolgen])von Fr. 382'991.– (41.6%) bzw. (mit Massnahmeverfahren) mit Fr. 159'372.30 von Fr. 442'939.50 (36%), wobei das summarische Massnah- meverfahren schwächer zu gewichten ist. Es ist daher von einem Obsiegen der Beklagten von 40% auszugehen. Damit sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten zu 60% und dem Kläger zu 40% aufzuerlegen. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine auf 20% reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'160.– zu bezahlen (Urk. 227 S. 41). Es wird erkannt: 1. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Dispositiv Ziffer 9 des Urteils der Kammer vom 17. November 2016 (Geschäfts-Nr. LC150030) werden der Beklagten zu 60% und dem Kläger zu 40% auferlegt und mi t den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Ge- richtskasse Rechnung. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 2'160.– zu bezahlen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 382'991.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 24. November 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:

li c. i ur. P. Knoblauch

versandt am: mc

Mots-clés

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