No standing to appeal against pension split in divorce

LC140009Tribunal supérieur13 mars 2014Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich High Court held that the husband had no appealable interest in challenging the divorce judgment’s pension equalization order because the first-instance decision had already awarded him CHF 23,649.95. It therefore did not enter into the appeal. The husband was ordered to pay the second-instance court fee of CHF 800. No party compensation was awarded to the wife. The court also indicated that the decision is a final judgment and that a federal appeal may be filed under the applicable BGG provisions.

Regeste Omnilex

Art. 308 ff. ZPO; appeal admissibility requires a legally protected interest in the modification of the first-instance judgment. If the appellant is not adversely affected by the challenged ruling, there is no grievance and the appellate court must not enter into the appeal ex officio. In the cost regime of Art. 106 Abs. 1 ZPO, the appellant is deemed to be the losing party where the appeal is not admitted, with the consequence that the appellate costs are charged to him. A party compensation is only due where the circumstances justify indemnification for necessary efforts.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC140009-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 13. März 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Ehescheidung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 22. Januar 2014 (FE130877-L)

Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 stellte die Gesuchstellerin und Beru- fungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das Rechtsbegehren, es sei die am 2. Februar 2002 in Zürich geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden. Sodann stellte sie unter anderem den Antrag, es sei festzustellen, dass die Par- teien gegenseitig auf den Ausgleich der Pensionskasse verzichten (Urk. 1 S. 2). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 19. November 2013 schlossen die Parteien eine Scheidungskonvention, in welcher sie sich unter anderem zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge verpflichteten (Prot. Vi S. 10, Urk. 9 Ziff. 3). Mit Urteil vom 22. Januar 2014 schied die Vorinstanz die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 111 ZGB (Urk. 31 S. 8 Dispositivziffer 1). Sie wies sodann die Pensionskasse ... an, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto der Gesuchstellerin Fr. 23'649.95 auf das Vorsorgekonto des Gesuchstellers und Berufungsklägers (fortan Gesuchsteller) bei der Pensionskasse ... zu überweisen (Urk. 31 S. 9 Dispositivziffer 3). 2. Innert Frist erhob der Gesuchsteller gegen obgenanntes Urteil Berufung mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die Parteien gegenseitig auf einen Ausgleich der Pensionskassen verzichten würden (Urk. 30 S. 2). Der Gesuchsteller führte in seiner Berufungsschrift aus, dass die Gesuch- stellerin einiges älter sei, ihre Pensionierung schon bald bevorstehe und ihr Gut- haben sowieso schon gering sei, da sie nie zu 100 Prozent arbeitstätig gewesen sei. Es sei daher ungerecht, und auch er würde sich dabei nicht wohl fühlen. Schon während und auch nach der Ehe habe sie finanzielle Schädigungen ertra- gen müssen. Ausserdem habe er noch viele Jahre Zeit, sein Guthaben bei der Pensionskasse aufzustocken (Urk. 30 S. 1). 3. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines

Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abän- derung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes we- gen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Vorbemer- kungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). b) Dem Gesuchsteller wurde durch die Vorinstanz ein Vorsorgeausgleich in der Höhe von Fr. 23'649.95 zugesprochen. Da ihm dadurch kein Nachteil entsteht bzw. dies kein von der Rechtsordnung geschütztes Interesse zur Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids darstellt, fehlt ihm die Beschwer. Auf seine Berufung kann demnach nicht eingetreten werden. 4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsteller die Prozesskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Be- messung gelangen § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts zur Anwendung. Mangels wesentli- cher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren keine Entschä- digung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 30, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung - Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 23'649.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. März 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: se

Mots-clés

divorcepension equalizationstandingappeal admissibilitylegal interestcourt costsparty compensation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appellant had standing/appealable interest to challenge the ordered pension equalization

Solution extraite

The appellant lacked a legally protected interest because the first-instance judgment already awarded him the pension equalization amount; therefore he had no grievance.

Motifs extraits

Appeal is only admissible if the appellant has a protected interest in changing the judgment. Since the challenged order benefited him by granting him CHF 23,649.95, no disadvantage existed.

Question juridique clé

Allocation of second-instance court costs after non-entry on the appeal

Solution extraite

The appealing party must bear the appellate costs.

Motifs extraits

Under the rules on costs, the losing party bears the proceedings costs; where the court does not enter into the appeal, the appellant is deemed to have lost.

Question juridique clé

Entitlement to a party compensation in the appeal proceedings

Solution extraite

No party compensation was awarded to the respondent.

Motifs extraits

There were no material efforts justifying an indemnity.

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