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LB140070 ΓÇó Court must determine dispute value when parties disagree
LB140070Tribunal supérieur21 janv. 2015Confirmed
The Zurich Court of Appeal held that under Art. 91(2) CPC, the court may no longer simply rely on a party's valuation of the amount in dispute when the parties disagree. The former Zurich rule no longer applies under the new federal procedure. In the case of a dispute over a will executor's continued office, the executor's likely fee was the proper benchmark, not the claimant's broader interest depending on the applicable testament. On that basis, the costs and party compensation had to be calculated.
Art. 91 Abs. 2 ZPO; Streitwert bei Uneinigkeit der Parteien. Unter dem ZPO-Recht kommt den übereinstimmenden Parteibehauptungen zum Streitwert nur beschränkte Bedeutung zu. Besteht keine Einigung, hat das Gericht den Streitwert von Amtes wegen aufgrund eigener Überlegungen festzusetzen; es darf nicht ohne Weiteres eine Parteibewertung oder eine nach altem Zürcher Prozessrecht zulässige Bezugnahme übernehmen. Für die Bemessung sind die objektiven Interessen massgebend, wobei im Streit um die Weiterführung eines Willensvollstreckeramts auf das mutmassliche Honorar des Willensvollstreckers abgestellt werden kann (E. 4).
Art. 91 Abs. 2 ZPO, Uneinigkeit der Parteien. Die alte Zürcher ZPO gilt definitiv nicht mehr, und wenn die Parteien nicht einig sind, muss sich das Gericht der Mühe unterziehen, den Streitwert festzulegen.
(Erwägungen des Obergerichts:)
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 21. Januar 2015 Geschäfts-Nr.: LB140070-O/U