Appeal dismissed against non-entry for unpaid cost advance

LB120058Tribunal supérieur9 juil. 2012Dismissed

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Résumé

The Zurich High Court dealt with an appeal against a first-instance non-entry ruling in a damages action for CHF 250,000 against the Canton of Zurich. The first court had refused to hear the case because the plaintiff had not paid the ordered cost advance even after a final non-extendable grace period, and his request for legal aid had been rejected for lack of substantiation. On appeal, the plaintiff merely reiterated the merits of the claim and did not contest the procedural basis of the non-entry decision. The High Court dismissed the appeal, confirmed the lower-court result, set the appellate fee at CHF 1,500, charged it to the plaintiff, and denied compensation to the defendant.

Regest

§ 138 Abs. 3 lit. a ZPO; non-entry for failure to pay a cost advance and scope of appellate review; an appeal against a non-entry decision must specifically challenge the procedural ground on which the lower court relied. If the appellant merely restates the substantive merits and does not contest service, the granted grace period, or payment of the advance, there is no basis to overturn the decision. Costs on appeal follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO; no party compensation is due absent relevant compensable effort within the meaning of Art. 95 Abs. 3 ZPO.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB120058-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Beschluss vom 9. Juli 2012

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

gegen

Kanton Zürich, Beklagter und Berufungsbeklagter

betreffend Forderung

Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 11. Mai 2012 (CG120005)

Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 1) "Der beklagte Kanton Zürich sei zu verpflichten, dem Kläger Schaden- ersatz im Betrag von CHF 250'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit wann rechtens zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten." Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 11. Mai 2012: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.- festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt. 4. Auf die Zusprechung einer Prozessentschädigung wird verzichtet. 5. [Schriftliche Mitteilung]. 6. [Rechtsmittelbelehrung]. Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 20, sinngemäss):

Die Klage sei gutzuheissen.

Erwägungen:

  1. a) Mit Beschluss vom 11. Mai 2012 trat die Vorinstanz auf die vom Kläger mit Eingabe vom 10. Januar 2012 angehobene Forderungsklage nicht ein, weil der Kläger den ihm auferlegten Kostenvorschuss weder innert der ihm mit Verfügung vom 1. Februar 2012 angesetzten Frist noch innert der ihm mit Verfü-

gung vom 22. Februar 2012 bzw. mit Beschluss vom 21. März 2012 angesetzten Nachfrist geleistet habe (Urk. 21 S. 2f.; Urk. 6; Urk. 8; Urk. 13). b) Aus den vorinstanzlichen Akten ist ersichtlich, dass der Kläger in der ihm mit Verfügung vom 22. Februar 2012 angesetzten Nachfrist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte (Urk. 10), welches mangels Substantiierung mit Beschluss vom 21. März 2012 abgewiesen wurde (Urk. 13; s. im Detail Urk. 2 S. 2f.; Urk. 11). Ebenso mit Beschluss vom 21. März 2012 wurde dem Kläger so- dann eine zweite und letzte Nachfrist von nicht erstreckbaren 3 Tagen angesetzt, um den Kostenvorschuss zu leisten, unter der Androhung, dass sonst nicht auf die Klage eingetreten würde (Urk. 13). c) Der Beschluss vom 21. März 2012 (Urk. 13) wurde trotz zweimaliger Zustellung mittels eingeschriebener Gerichtsurkunde nicht abgeholt (Urk. 14/1; Urk. 15). Die Vorinstanz erachtete den Beschluss vom 21. März 2012 gemäss § 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zugestellt. Der Kläger habe mit der Zustellung eines Entscheides seitens des Gerichts rechnen müssen, habe er doch das Gerichts- verfahren veranlasst und bereits mehrfach Gerichtsurkunden entgegengenommen (Urk. 5/2; Urk. 7/2; Urk. 9), ohne dass das Verfahren zwischenzeitlich abge- schlossen worden wäre (Urk. 21 S. 3). d) Da innert der mit Beschluss vom 21. März 2012 angesetzten, letztmali- gen Frist der Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde, trat die Vorinstanz andro- hungsgemäss nicht auf die Klage ein (Urk. 21 S. 3). 2. a) Dagegen erhob der Kläger "Berufung und Beschwerde" (Urk. 20; Urk. 17). Da der Kläger mit seiner Eingabe nicht nur die Regelung der Gerichts- kosten anficht, steht ihm eine selbständige Beschwerde nicht zur Verfügung. Die Eingabe des Klägers ist daher als Berufung entgegenzunehmen. Der Kläger schildert in seiner Eingabe erneut, weshalb seine Klage gutzuheissen sei (Urk. 20). Er setzt sich jedoch in keiner Weise mit dem vorinstanzlichen Nichteintreten- sentscheid auseinander, insbesondere beanstandet er in keiner Weise die An- nahme einer genügenden Zustellung noch bringt er vor, den ihm auferlegen Kos- tenvorschuss bezahlt zu haben. Damit besteht kein Anlass, den vorinstanzlichen

Entscheid zu korrigieren. Die Berufung ist abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. 3. a) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 GerGebV auf Fr. 1'500.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Auf die Zusprechung einer Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird verzichtet. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 7. Es wird für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zu- gesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 20, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtlicheAngelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250'000.–.Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine auf- schiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. Juli 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Bas-Baumann

versandt am: mc

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