Non-entry for failure to pay appeal cost advance

LB120043Tribunal supérieur3 oct. 2012Dismissed

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Résumé

The Zurich Court of Appeal, Civil Chamber, declined to hear the defendant’s appeal against a Dietikon judgment ordering him to pay CHF 80,000 plus interest and dismissing his counterclaim. The appellant had been ordered to pay an appeal cost advance, received a five-day grace period after the warning of non-entry, and still did not pay within time. The court therefore issued a non-entry decision, set the appellate fee at CHF 4,000, charged it to the appellant, and denied any party compensation to the respondent.

Regest

Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 3 ZPO; non-payment of the ordered appeal cost advance after expiry of a duly warned grace period leads to non-entry on the appeal. Where the respondent incurs no relevant effort in the appellate proceedings, no party compensation is due. The appellate costs are allocated according to the outcome of the proceedings.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB120043-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Beschluss vom 3. Oktober 2012

in Sachen

A._____, Beklagter, Widerkläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Kläger, Widerbeklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 16. März 2012 (CG090007)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 16. März 2012 verpflichtete die Vorinstanz in dem bei ihr anhängig gemachten Forderungsprozess den Beklagten, dem Kläger Fr. 80'000.– nebst 5 % Zins seit dem 12. September 2012 zu bezahlen und wies die vom Be- klagten erhobene Widerklage ab (Urk. 55). b) Dagegen erhob der Beklagte am 11. Mai 2012 (Poststempel 9. Mai 2012) fristgerecht Berufung und stellte die in Urk. 54 S. 2 aufgeführten Anträge (Urk. 54; Urk. 50/2). 2. a) Nachdem mit Beschluss vom 29. Juni 2012 das mit der Beru- fungsschrift gestellte Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde, wurde dem Beklagten ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'000.– auferlegt (Urk.57). Da innert Frist kein Kostenvorschuss einging, wurde dem Kläger mit Verfügung vom 18. September 2012 eine einmali- ge Nachfrist von 5 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses mit der Andro- hung, dass bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses auf die Berufung nicht eingetreten werde, auferlegt (Urk. 58). b) Die Verfügung vom 18. September 2012 wurde dem Beklagten am 20. September 2012 zugestellt (Urk. 58). Die angesetzte Nachfrist von 5 Tagen endete daher am 25. September 2012. Innert Frist wurde der Kostenvorschuss nicht bezahlt, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist. 3. a) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von § 4 Abs. 1; §10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GerGebV auf Fr. 4'000.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

  1. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten aufer- legt. 4. Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 54, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 80'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Oktober 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Ch. Bas-Baumann

versandt am: mc

Mots-clés

appeal inadmissibilitycost advancenon-entryappellate costsparty compensation