Boundary trees and shrubs: nuisance, overhang, and form of decision

LB020093Tribunal supérieur18 nov. 2003Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

In a neighbor dispute over trees and shrubs near the boundary, the appellate court held that the lower court had used the wrong procedural form for part of its decision, but it exceptionally did not set the judgment aside because both parties had litigated the matter as an appeal and good faith justified deciding the issues. On the merits, the request to remove the trees was dismissed: the cantonal removal claim was time-barred, and no excessive immissions were shown. The plaintiff succeeded only on the alternative claim for cutting back overhanging branches of two pines to the boundary. The court also confirmed that shrubs planted closer than 60 cm to the boundary remain subject to the double-height rule.

Regeste Omnilex

§ 155 GVG; form of decisions and exceptional waiver of annulment for a decision issued in the wrong form; where the parties have proceeded in good faith as if the matter were appealable, the appellate court may exceptionally address the merits despite the formal defect. Art. 684 ZGB in conjunction with cantonal boundary-tree rules: federal nuisance protection supplements cantonal law only as a minimum guarantee and is applied restrictively where the cantonal removal claim is time-barred; no excessive immissions are found on the concrete circumstances, and future developments cannot be pre-empted. Art. 687 ZGB: the right to cut back overhanging branches does not presuppose monetary damage; decisive is a material impairment of the neighbor's property. Cantonal rules on shrubs close to the boundary: even if planted within 60 cm, the double-height limitation remains applicable.

Texte intégral

GVG 155, Form der Entscheide. Ausnahmsweise Verzicht auf die Aufhebung eines in der unrichtigen Form erlassenen Entscheides. (Erw. 2.2) ZGB 684, EG/ZGB 173, (negative) Immissionen durch grenznahe Bäume. Zurückhaltende Anwendung der Praxis, dass der bundesrechtliche Immissions- schutz auch gegenüber Pflanzen gilt, deren Beseitigung nach kantonalem Recht nicht mehr verlangt werden kann. (Erw. 3.2). ZGB 687, Kappen überragender Äste. Geldwerter Schaden ist nicht Voraus- setzung. (Erw. 3.3) EG/ZGB 169 und 173, Beseitigungsanspruch und Höhenbegrenzung. Auch Sträucher im Abstand von weniger als 60 cm von der Grenze sind auf das Dop- pelte ihrer Entfernung zu stutzen. (Erw. 3.4) aus den Erwägungen: 2.2Das Bezirksgericht hat in seinem Urteil "erkannt", es weise die Klage im Übrigen ab, "soweit darauf einzutreten ist"; nach den Erwägungen ergibt sich, dass es auf die Klage teilweise nicht eintreten wollte. Das ist nicht richtig. Der Entscheid in der Sache ist als Urteil zu formulieren, andere Endentscheide - und dazu gehört insbesondere das Nichteintreten - ergehen als Beschlüsse (§ 155 GVG). Die Unterscheidung ist wesentlich für das zulässige Rechtsmittel: gegen ein Urteil steht die Berufung zur Verfügung (§ 259 ZPO), gegen einen Nichteintretens-Beschluss der Rekurs (§ 271 ZPO). Die Rechtsmittelbelehrung des Bezirksgerichtes nennt nur die Berufung. Der Fehler des Bezirksgerichtes ist der Kammer bei Eingang der Sache entgangen. Beide Parteien sind in ihren Vorträgen im Rechtsmittelverfahren stillschweigend davon ausgegangen, die streitigen Fragen könnten im Rahmen der Berufung behandelt werden. Unter diesen Umständen rechtfertigt und gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben, ausnahmsweise von der Aufhebung des angefochtenen Entscheides abzusehen und die von den Parteien aufgeworfenen Fragen zu behandeln, auch wenn sie teilweise ins Rekursverfahren gehört hätten. 3.2(...) Kiefern und Fichten sind Waldbäume, welche der Grundeigen- tümer nach § 170 EG/ZGB nicht näher als 8 m an die Grenze setzen darf. Fünf Jahre nach der Pflanzung verjährt allerdings der Beseitigungsanspruch des

Nachbarn (§ 173 EG/ ZGB). Der Beklagte behauptet, alle von der Klage erfassten Bäume seien mehr als fünf Jahre vor Klageeinleitung gepflanzt worden; stillschweigend anerkennt das der Beklagte. Dass der Anspruch auf Beseitigung von Bäumen nach kantonalem Recht verjährt ist, schliesst nicht unbedingt aus, dass sie im Sinne von Art. 684 ZGB eine übermässige Einwirkung auf das Grundstück des Nachbarn bedeuten. Dazu sind in jüngster Zeit drei Entscheide publiziert worden, welche alle die gleiche Auseinandersetzung betreffen (ZR 97/1998 Nr. 22, ZR 100/2001 Nr. 19, BGE 126 III 452). Danach greift der Immissionsschutz des Bundesrechtes ergänzend ein, wenn das den Kantonen nach Art. 688 ZGB vorbehaltene Recht nicht ausreicht, namentlich wegen Verjährung. Das Bundesgericht betont aber, dass es sich beim Immissionsschutz des ZGB um eine "Mindestgarantie" handle (BGE 126 III 460 f.). Auch das Obergericht geht davon aus. Der Kläger missversteht übrigens das Bundesgericht, wenn er meint, die Beseitigung von Bäumen im Abstandsbereich könne "vorbehaltlos, d.h. ohne Nachweis übermässiger Immissionen verlangt werden"; das gilt selbstredend nur dann, wenn der kantonale Beseitigungs- anspruch noch nicht verjährt ist. Im zweiten der erwähnten kantonalen Entscheide wurde sehr eingehend jeder einzelne Baum besprochen, weil das Beseitigungs- begehren auch einzeln beurteilt werden musste. Jene Bäume bildeten aber eine eigentliche hohe und geschlossene grüne Mauer, eine Situation, welche mit derjenigen der Parteien im vorliegenden Verfahren nicht annähernd zu verglei- chen ist. Das Bezirksgericht hat sich mittels eines Augenscheins und aufgrund zahlreicher Fotografien ein detailliertes Bild von der Situation gemacht und dif- ferenziert die konkrete Situation der Grundstücke der Parteien dargestellt und bewertet. Das Obergericht pflichtet der Schlussfolgerung bei, dass weder der Schattenwurf noch die fallenden Nadeln eine übermässige Immission darstellen. Der Kläger weist in der Berufung darauf hin, dass die Bäume weiter wachsen werden, und dass die österreichische Schwarzföhre ("Baum Nr. 3") eine Höhe von 30 m erreichen könne. Darauf kommt es heute nicht an. Künftige Veränderungen können nicht vorweg genommen werden. Falls sich die Verhältnisse ändern, muss die Situation neu beurteilt werden (ZR 100/2001 Nr. 19 S. 64 Erw. k). Das hat die an sich unerwünschte Konsequenz, dass sich nachbarliche Auseinander- setzungen wie die unter den Parteien fast unendlich hinziehen können. Es lässt sich aber nicht vermeiden, wenn man die kantonale Regelung der Verjährung entsprechend der zitierten neueren Rechtsprechung der Kammer und des Bun-

desgerichtes nur unter dem Vorbehalt der Mindestgarantie des Immissions- schutzes wirken lässt. Die Klage auf Beseitigung der Bäume ist daher abzuweisen. 3.3Eventuell verlangt der Kläger, der Beklagte habe die Äste seiner Bäume so weit zurückzuschneiden, dass sie die gemeinsame Grenze nicht überragen. Das Bezirksgericht hat (...) sich sorgfältig und eingehend mit der konkreten Situation befasst und ist zum Schluss gekommen, die fallenden Nadeln stellten keinen (erheblichen) Schaden für das Grundstück des Klägers dar. Dem ist beizupflichten, namentlich wegen der einleuchtenden Überlegung, dass die wenigsten Nadeln aus dem Überhangs-Bereich stammen und daher das Kappen für den Kläger in dieser Hinsicht nur wenig Nutzen brächte. Allerdings ist die Frage der Nadeln nicht der einzige Aspekt. Die Äste können das Eigentum des Klägers auch durch ihre blosse Existenz im Sinne des Gesetzes schädigen, ohne dass sie Nadeln verlieren. Der Kläger machte in der Klage denn auch geltend, die Äste reichten "weit" in sein Eigentum hinein. Der Beklagte bestritt das an sich nicht, machte aber geltend, es führe nach seiner Auffassung nicht zu einer Schädigung des Klägers. In der Replik konkretisierte der Kläger seine Behauptungen dahin, dass sowohl die Kiefer "Nr. 1" als auch die Kiefer "Nr. 3" die Grenze "um mehrere Meter" überragten. Der Beklagte bestritt diese Behauptung nicht, wandte aber ein, dass ein Kappen bis auf die Grenze die beiden Kiefern "wenn nicht in ihrem Bestand gefährden so aber jedenfalls völlig verstümmeln würde". Es ist richtig, wie der Beklagte ausführt, dass das Kapprecht nur eingreifen soll, wenn die Schädigung des Nachbarn es rechtfertigt; ein willkürliches Verstümmeln von Bäumen wäre unerträglich. Anderseits können überragende Pflanzen ein Grundstück erheblich beengen. Zwischen dem Haus des Klägers und der nordwestlichen Grenze zum Beklagten liegen 9 m. Der optisch grosszügige Eindruck wird aber auch bei solch reichlichen Platzverhältnissen wesentlich beeinträchtigt, wenn angrenzende Bäume mit ihren Ästen um mehrere Meter über die Grenze ragen. Die Kiefer "Nr. 3" reichte am Augenschein vom 8. März 2000 um "2 - 2,7 m" über die Grenze, anlässlich der Massaufnahme durch

den Ingenieur C. im Januar 2001 bereits um 2,8 m. Die Kiefer "Nr. 1" überragte die Grenze ebenfalls um 2,5 m; die Äste der Fichten reichen nur unwesentlich ins Grundstück des Klägers hinein. Das sind Verhältnisse, welche dem Grundstück des Klägers durchaus im Sinne von Art. 687 ZGB Schaden zufügen, auch wenn sich dieser vielleicht nicht direkt in Geld ausdrücken lässt. Der Beklagte hat die überragenden Äste der beiden Kiefern demnach grundsätzlich zu kappen. Die Interessenlage der Parteien verlangt keine andere Beurteilung. Der Beklagte befürchtet, die Kiefern würden "wenn nicht in ihrem Bestand gefährdet so aber jedenfalls völlig verstümmelt". Das hat er sich selber zuzuschreiben. Die beiden Bäume halten statt der gesetzlich verlangten 8 m einen Abstand von der Grenze von nur gerade 2 m resp. 80 cm ein (ob das von der Stamm-Mitte oder von der Aussenseite der Stämme gemessen ist, kann offen bleiben: so oder so stehen die Bäume viel zu nahe an der Grenze). Auch wenn der Beklagte auf die Verjährung des Beseitigungsanspruches spekulieren durfte, konnte er doch nach Treu und Glauben beim Pflanzen nicht davon ausgehen, sein Nachbar werde es sich gefallen lassen, dass diese Bäume um mehrere Meter in sein Grundstück hineinwachsen werden. Wenn der Kläger auf seinem Kapprecht beharrt, verhält er sich auch keinesfalls missbräuchlich. In diesem Punkt ist die Klage gutzuheissen und dem Beklagten ist zu befehlen, die Äste der beiden Kiefern auf die gemeinsame Grenze zurückzuschneiden. 3.4Die umstrittenen Spiräenbüsche stehen zwischen der Garage des Beklagten und der Strasse. Sie sind in einem Abstand von weniger als 60 cm von der Grenze gepflanzt. Der Beseitigungsanspruch nach § 173 EG/ZGB ist verjährt; der Beklagte wendet dagegen in der Berufung nichts ein. Das Bezirksgericht erkennt eine Gesetzeslücke, wenn ein Busch näher als 60 cm von der Grenze entfernt gepflanzt und der Beseitigungsanspruch verjährt ist. Es argumentiert, wenn auch für solche Büsche § 169 Abs. 1 EG/ZGB (maximale Höhe = doppelte Entfernung) gälte, würde die Verjährungsbestimmung faktisch unterlaufen. Der Gedanke hat etwas für sich. Anderseits darf der Grundeigentümer mit Zustimmung des Nachbarn einen Busch auch näher als 60 cm an die Grenze setzen. Nach der Systematik und bei einem unbefangenen Verständnis von § 169 EG/ZGB gilt auch für einen solchen Busch die

Maximalhöhe der doppelten Entfernung. Man kann auch nicht sagen, das verunmögliche ein Näherpflanzen überhaupt, denn es gibt durchaus Zierbüsche, welche mit einer Höhe von 60 oder 80 cm (d.h. bei einem Grenzabstand von 30 oder 40 cm) gedeihen können. Der Argumentation des Bezirksgerichtes ist auch entgegenzuhalten, dass der Eintritt der Verjährung des Beseitigungsanspruchs immerhin bereits bedeutet, dass der Nachbar den gesetzwidrig zu nahe gepflanzten Busch dulden muss - es ist nicht unbedingt einsichtig, warum er damit obendrein auch den Nachteil hinnehmen soll, dass die Büsche bis auf eine Höhe von 120 cm wachsen können." Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 18. November 2003 LB020093

Mots-clés

boundary treesnuisanceoverhanging branchesprocedural formgood faithshrubsheight limittime barneighbor law

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the first-instance decision had to be annulled because part of it was issued in the wrong procedural form.

Solution extraite

The form error would normally matter, but the court exceptionally refrained from setting aside the decision because both parties had treated the matter as an appeal and fairness required deciding the issues.

Motifs extraits

A merits decision must be issued as a judgment, while a non-admission decision must be issued as a ruling. Since the remedy depends on the form, the lower court erred. However, the error was overlooked at transmission, and both parties proceeded as if the disputed issues could be dealt with by appeal; under good faith, the court could decide them despite the defect.

Question juridique clé

Whether the plaintiff could still require removal of boundary trees under federal nuisance law despite expiry of the cantonal removal claim.

Solution extraite

The removal claim was dismissed.

Motifs extraits

Although cantonal removal claims were time-barred, federal nuisance protection can supplement cantonal law only as a minimum guarantee. On the concrete facts, the court found no excessive immissions from shade or falling needles, and future growth could not be assessed in advance.

Question juridique clé

Whether the defendant had to cut back branches overhanging the boundary, even without monetary damage.

Solution extraite

The defendant had to cut back the branches of the two pines to the common boundary.

Motifs extraits

A monetary loss is not a prerequisite for the cutting-back remedy. The branches extended several meters over the boundary and materially burdened the plaintiff's property; the fact that a drastic cut would affect the trees was attributable to the defendant having planted them too close to the border.

Question juridique clé

Whether shrubs planted less than 60 cm from the boundary remain subject to the double-height rule after the removal claim is time-barred.

Solution extraite

Yes. Such shrubs are also subject to the maximum height of twice their distance from the boundary.

Motifs extraits

Systematically, and in light of the structure of the cantonal rules, a shrub planted closer than 60 cm may still be tolerated, but it remains subject to the height limitation; the expiry of the removal claim means the neighbor must tolerate the unlawful planting, not that the shrub may grow without limit.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.