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LA170018 ΓÇó Non-entry due to unpaid appeal cost advance
LA170018Tribunal supérieur29 août 2017Dismissed
The Zurich High Court, acting as appellate civil chamber in an employment dispute, held that the defendant-appellant had not paid the CHF 2,000 appeal cost advance even after the five-day grace period. As warned, the court therefore did not enter into the appeal. It set the second-instance fee at CHF 1,000, charged the costs to the appellant, and awarded no party compensation because the respondent incurred no relevant effort. The court also noted that the decision is an interim decision under the Federal Supreme Court Act and that any complaint to the Federal Supreme Court has no suspensive effect.
Art. 101 Abs. 3 ZPO; Nichtleistung des richterlich angesetzten Kostenvorschusses trotz Nachfrist führt zum Nichteintreten auf das Rechtsmittel, sofern die Säumnis angedroht worden ist. Die Gerichtskosten sind bei Unterliegen nach Art. 106 Abs. 1 ZPO der säumigen Partei aufzuerlegen; Parteientschädigungen setzen entschädigungspflichtige Umtriebe voraus und entfallen bei fehlendem Aufwand der Gegenpartei (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA170018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 29. August 2017
i n Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
gegen
B._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Bülach vom 16. Juni 2017 (AG170002-C)
Da der Berufungskläger den ihm mit Verfügung vom 26. Juli 2017 (Urk. 6) aufer- legten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- auch innert der ihm mit Verfügung vom 14. August 2017 angesetzten fünftägigen Nachfrist (Urk. 7; zugestellt am 18. Au- gust 2017) nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss (Urk. 6 und 7) auf di e Berufung ni cht ei nzutreten i st (Art. 101 Abs. 3 ZPO), da die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist (§ 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung), da die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Berufungskläger aufzuerlegen si nd (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, dem Berufungskläger zufolge seines Unterliegens, der Berufungsbeklagten man- gels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wi rd ni cht ei ngetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge der Doppel von Urk. 1 und 3, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgeset- zes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einem Verfahren über vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'989.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 29. August 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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