Withdrawal of appeal in employment dispute; no costs

LA150019Tribunal supérieur31 mars 2016Withdrawn

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Résumé

The Zurich High Court dealt with an employment-law appeal that had been suspended pending a Federal Supreme Court ruling. After the appellant withdrew the appeal, the court resumed the proceedings and struck the case off the docket. It held that the withdrawal terminated the appeal under Art. 241(3) CPC. Because the matter was a non-pecuniary employment dispute, the appellate proceedings were free of charge, and no party compensation was awarded due to the absence of significant expenses on the respondent's side.

Regest

Art. 241 Abs. 3 ZPO; Rückzug der Berufung; Kostenfolgen im nichtvermögensrechtlichen arbeitsrechtlichen Streit: Der Rückzug eines Rechtsmittels führt zur Abschreibung des Verfahrens. Eine vorgängig angeordnete Sistierung ist aufzuheben und das Verfahren als erledigt abzuschreiben. In nichtvermögensrechtlichen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sind die Rechtsmittelverfahren kostenfrei; bei fehlenden erheblichen Umtrieben ist zudem keine Parteientschädigung geschuldet (vgl. Art. 241 Abs. 3 ZPO; Erwägungen zur Kostenfreiheit).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA150019-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 31. März 2016

i n Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt D r. i ur. X._____

gegen

B._____ GmbH, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 16. März 2015 (AH150027-L)

Erwägungen: Mit Verfügung vom 8. Juli 2015 wurde das vorliegende Verfahren sistiert bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde betreffend das Urteil der angerufenen Kammer vom 19. Mai 2015 im Verfahren LA150007-O (Urk. 22). Mit Schreiben vom 24. März 2016, beim Obergericht eingegangen am 29. März 2016, zog der Berufungsklägerin die Berufung zurück (Urk. 23). Das Verfahren ist ent- sprechend wi eder aufzunehme n und abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2016 handelt es sich vorliegend ebenso um eine nichtvermö- gensrechtliche Streitigkeit arbeitsrechtlichen Ursprungs, welche kostenlos zu füh- ren ist (BGer 4A_332/2015 E. 6.4.5). Entsprechend sind für das Berufungsverfah- ren keine Kosten zu erheben. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Berufungsbe- klagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen. 2. Das Verfahren wird abgeschrieben. 3. Das Verfahren ist kostenlos. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, an die Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 23. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlichen Ursprungs. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Züri ch, 31. März 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

li c. i ur. K. Montani Schmi dt

versandt am: JC

Mots-clés

appeal withdrawalsuspensiondiscontinuanceemployment disputecostsparty compensationnon-pecuniary claim