Appeal inadmissible for missing requests and reasoning

KD140004Tribunal supérieur16 juin 2014Inadmissible

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Résumé

The Rekurskommission of the Obergericht held that the appellant’s filings against the 22 April 2014 decision of the Verwaltungskommission were not admissible. Under § 23 VRG, an appeal must contain requests and at least minimal reasoning. The court found that no concrete requests could be identified, including because one submission expressly stated that there were none. It also held that the voluminous filings did not explain any connection to the challenged decision. For reasons of good faith, the court would not search the record for possible objections. The appeal was therefore dismissed without entry.

Regest

§ 23 VRG; Anforderungen an Anträge und Begründung der Rekursschrift; Nichteintreten bei fehlenden konkreten Anträgen und fehlender minimaler Begründung. Wie im Zivilprozess (Art. 311 und 321 ZPO) muss die Rekursschrift erkennen lassen, was mit dem angefochtenen Entscheid geschehen soll und weshalb. Die Rechtsmittelinstanz darf bei einer Laieneingabe im Lichte von Treu und Glauben zwar geringere Anforderungen stellen, doch genügt dies nur, wenn aus der Eingabe das mit der erstinstanzlichen Anfechtung verfolgte Ziel hinreichend klar hervorgeht. Umfangreiche Ausführungen ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid ersetzen weder Anträge noch eine sachbezogene Begründung; die Instanz hat nicht von Amtes wegen nach allfälligen tauglichen Rügen zu forschen (E. 3).

Texte intégral

§ 23 VRG, Anträge und Begründung bei einem Rekurs. Wie im Zivilprozess muss die Rekursschrift minimalen Anforderungen genügen, damit auf den Rekurs eingetreten werden kann.

Die Rekurskommission des Obergerichts erhält diverse Eingaben, welche offenbar im Zusammenhang mit einem Entscheid der Verwaltungskommissi- on stehen.

(aus den Erwägungen der Rekurskommission:)

  1. Die erste Eingabe war (auch) an die Rekurskommission adressiert, und die erste Beilage war der Beschluss der Verwaltungskommission vom 22. April 2014. Sie enthielt aber keine Anträge, wie dieser Beschluss abzuändern oder was sonst vorzukehren sei und auch keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Verwaltungskommission. Zudem fehlte im Titel ein ausdrücklicher Bezug zum Beschluss. Die Eingabe vom 19. Mai 2014 erklärt zwar ebenfalls nicht ausdrück- lich, es werde Rekurs erhoben. Sie nimmt aber Bezug auf die Präsidialverfügung vom 16. Mai 2014 und erläutert eingangs: "Sie finden die gesuchte Begründung und Anträge im Schreiben mit dem bemerkenswerten Betreff: "U140003 / 1F_9/2014 [...] auf Seiten 35 ff.". Ein solches Dokument, welches ausdrücklich auf der Frontseite unter anderem den Hinweis "Verwaltungskommission des Obergerichtes Beschluss vom 22. April 2014" enthält, liegt als Beilage 3/7 im Dossier. Damit ist ausreichend klar gestellt, dass der Rekurrent erwartet, die Re- kurskommission solle sich als Rechtsmittelinstanz mit dem Beschluss der Verwal- tungskommission befassen. Wie im Zivilprozess (Art. 311 und 321 ZPO) ist im Verwaltungsrechtspflege- gesetz des Kantons Zürich (VRG) ausdrücklich statuiert, dass ein Rekurs Anträge enthalten muss (§ 23 VRG). Damit die Rechtsmittelinstanz zielgerichtet tätig wer- den kann, muss sie wissen, was der Rekurrent will. Wenn sich bei der Rechts- schrift eines Laien ergibt, dass er das nämliche Ziel verfolgt wie in der ersten In- stanz, sollte das nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben immer- hin genügen. Im vorliegenden Fall lassen sich der "umfassenden Eingabe" nir- gends, und namentlich nicht auf den angegebenen Seiten 35 ff. (das heisst bis und mit S. 48 oben) konkrete Anträge entnehmen. Gegenteils sogar schreibt der

Rekurrent: "Anträge: keine" (S. 47). Und auch weder in den der Verwaltungs- kommission vorgelegten Eingaben (insbesondere VK-act. 2/1 und 3) noch – so weit angesichts des umfangreichen Materials feststellbar – in den Beilagen VK- act. 4/1-28) sind konkrete Anträge formuliert. Das muss zum Nichteintreten auf den Rekurs führen. Es kommt hinzu, dass der Rekurs trotz der Pflicht der Rekursinstanz, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und das Recht von Amtes wegen an- zuwenden, mindestens ansatzweise begründet sein muss (§ 23 VRG). Die Einga- ben an die Rekurskommission und die "umfassenden Eingabe" sind zwar umfang- reich und enthalten zahlreiche Ausführungen zu rechtlichen und tatsächlichen Themen, doch wird nicht klar, wie das mit dem Beschuss der Verwaltungskom- mission vom 22. April 2014 zu tun haben könnte. Das erstaunt auch insofern nicht, als der Rekurrent jenen Beschluss wie erwähnt mit dem Vermerk "ungele- sen" einreicht und im Übrigen in der "umfassenden Eingabe" mitteilt, er habe den Beschluss der Verwaltungskommission "in zerrissener Form retourniert". Damit kann er nach Treu und Glauben nicht erwarten, dass die Rekurskommission nach möglichen tauglichen Beanstandungen gegen diesen Beschluss forscht. Auch aus diesem Grund ist auf den Rekurs nicht einzutreten.

Obergericht, Rekurskommission Beschluss vom 16. Juni 2014 Geschäfts-Nr.: KD140004-O/U

Mots-clés

appeal admissibilityrequestsreasoninggood faithnon-entryadministrative procedure