Foreign-currency claim dismissed for being pleaded in Swiss francs

HG160124Tribunal de commerce23 nov. 2016Dismissed

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Résumé

The Handelsgericht of Zurich dismissed a claim by A._____ GmbH against B._____ GmbH arising from a fish purchase contract. The parties had agreed and performed in US dollars, but the plaintiff sued in Swiss francs for repayment of a deposit after rescinding the contract. The court held that a foreign-currency debt must be claimed in the agreed currency and that rescission did not convert the claim into CHF. The request to remove the debtor's objection in enforcement proceedings also failed because it depended on success of the main claim. Costs were imposed on the plaintiff, with no party compensation awarded to the defendant.

Regest

Art. 84 OR; foreign-currency money debt and currency of the claim; a creditor must sue for payment in the agreed currency. The debtor’s right under Art. 84(2) OR to discharge the debt in local currency is a mere performance option and does not entitle the creditor to claim in Swiss francs. Rescission under Art. 107 ff. OR does not transform a primary claim denominated in foreign currency into a CHF claim; restitution is effected in the currency owed. If the action seeks payment in the wrong currency, it must be dismissed. An ancillary request to remove an objection in debt enforcement falls with the main claim (consid. 4.4-4.6).

Texte intégral

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschä fts-Nr.: HG160124-O U/ei

Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vi zepräsident, und Dr. Daniel Schwan- der, die Handelsrichter Dr. Alexander Mülller, Patrick Lerch und Dr. Felix Graber sowie der Gerichtsschreiber Dr. Giulio Donati

Urteil vom 23. November 2016

i n Sachen

A._____ GmbH, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____

gegen

B._____ GmbH, Beklagte

betreffend Forderung

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zur Zahlung von CHF 38'161.60 nebst Zins von 5% seit 14. August 2015 zu verpflichten; 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes Dielsdorf-Nord sei zu beseitigen und es sei festzustellen, dass der Kläger die Betreibung für den Betrag von CHF 38'161.60 nebst Zins von 5% seit 14. August 2015 fortsetzen kann; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Be- klagten." Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Prozessgeschichte Am 9. Juni 2016 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin ihre Klageschrift hier- orts beim Handelsgericht des Kantons Zürich ein (act. 1). Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 4'600.00 zu leisten (act. 5). Nachdem die Klägerin den Gerichts- kostenvorschuss fristgerecht geleistet hatte (act. 7), wurde der Beklagten mit Ver- fügung vom 19. Juli 2016 Frist angesetzt, um eine Klageantwort in fünffacher Aus- fertigung einzureichen (act. 8). Da trotz erfolgter Zustellung keine Klageantwort beim hiesigen Gericht einging, wurde der Beklagten mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 eine kurze Nachfri st i m Si nne von Art. 223. Abs. 1 ZPO ange- setzt, um eine Klageantwort einzureichen. Diese Nachfrist wurde mit der Andro- hung verbunden, bei Säumnis werde das Gericht entweder einen Endentscheid treffen, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, oder zur Hauptverhandlung vorla- den (act. 10). Auch innert der angesetzten Nachfrist reichte die Beklagte – trotz erfolgter Zustellung der Verfügung vom 20. Oktober 2016 – keine Klageantwort ein, weshalb über die Angelegenheit zu entscheiden ist, da sie sich als spruchrei f erweist (Art. 223 Abs. 2 ZPO).

  1. Parteien/Sachverhalt 2.1. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in ... (Kanton Zug). Sie bezweckt den Handel mit Produkten aller Art, insbesondere mit Fleisch, und alle anderen rechtmässigen Handlungen und Tätigkeiten, die den Handel fördern. Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in ... (Kanton Zürich). Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt sie den Im- port, Export und Vertrieb von Meeresfrüchten, Fischen, Nahrungsmi ttel n und Ge- tränken und anderen überseeischen Spezialitäten und damit verbundenen Dienst- leistungen. 2.2. Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag über eine grössere Fischliefe- rung, wobei die Klägerin als Käuferin auftrat und der Beklagten als Verkäuferin ei- ne Anzahlung in der Höhe von 50% des vereinbarten Kaufpreises leistete. Die Lieferung der gekauften Fischware sollte von Senegal über Beni n nach C hi na er- folgen (act. 1, S. 5 Rz. 5), womit auch feststeht, dass ein internationaler Sachver- halt vorliegt. Da die Beklagte nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin den Vertrag in der Folge nicht erfüllte, trat die Klägerin schliesslich vom Vertrag zurück. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die geleistete Anzahlung zu rück. 3. Formelles 3.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen, na- mentlich das Vorliegen der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO), erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Fehlt es an einer Prozessvor- aussetzung, ist auf die Klage nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario). 3.2. D as Handelsgeri cht i st zur Beurtei lung ei nes Anspruchs sachli ch zustän- dig, wenn eine handelsrechtliche Streitigkeit gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO vorliegt. Eine solche ist gegeben, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zi- vilsachen an das Bundesgericht offen steht (Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO) und die Par- teien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren Register eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO). Vorliegend sind diese Voraussetzun-

gen erfüllt. Demnach ist das Handelsgericht des Kantons Zürich sachlich zustän- dig. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Klage ist ei nzutreten. 3.3. Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Kla- geantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvor- aussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend sub- stantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der kläge- rischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, ist nach dem Klagebe- gehren zu erkennen; wenn ni cht, ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu be- rücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvorausset- zungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es dann, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es dar- über Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; W ILLISEGGER, in: Basler Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 13 zu Art. 223). 3.4. Ist die Voraussetzung der Spruchreife gegeben, trifft das Gericht bei defini- tiv versäumter Klageantwort gestützt auf die unbestritten gebliebenen Vorbringen der klagenden Partei ei nen Endentscheid. Das Gericht ordnet dabei weder einen zweiten Schriftenwechsel an noch lädt es zur Hauptverhandlung vor (K ILLIAS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, N 10 zu Art. 223; PAHUD, D IK E-Komm.-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, N 3 zu Art. 223; W ILLISEGGER, a.a.O., N 20 f. zu Art. 223). Ist die Klageantwort ausgeblieben, stellt

sich auch die Frage der Replik nicht. Die klagende Partei kann daher nicht darauf vertrauen, mit einer Replik oder in einer Instruktionsverhandlung noch neue Tat- sachen und Beweismittel vortragen bzw. den Standpunkt verbessern zu können (L EUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Züri ch 2016, N 6 zu Art. 223; PAHUD, D IK E-Komm.-ZPO, a.a.O., N 3 zu Art. 223). 3.5. Die Klage erweist sie sich als spruchreif. Sie ist somit materiell zu beurtei- len und es i st ei n Endentschei d zu fällen. 4. Rechtliche Erwägungen 4.1. Anwendbar ist vorliegend – da eine formgülti ge Rechtswahlklause l ni cht behauptet wird – gestützt auf Art. 118 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 3 Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sa- chen anzuwendende Recht (SR 0.221.211.4) Schweizer Recht (unter Ausschluss des Wiener-Kaufrechts, da die Vertragsparteien vorliegend Sitz im gleichen Staat haben, vgl. Art. 1 Abs. 1 Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf [CISG ], SR 0.221.211.1). 4.2. Grundsätzlich erscheint das klägerische Vorbringen schlüssig. Zusammen- gefasst präsentiert es sich wie folgt: Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag, die Klägerin (Käuferin) leistete eine Anzahlung in Höhe von 50% des vereinbarten Kaufpreises, die Beklagte (Verkäuferin) lieferte die Kaufware ni cht, di e Käuferi n trat vom Vertrag zurück und fordert nun die geleistete Anzahlung zurück. Ihr Rechtsbegehren zielt denn auch auf die Leistung eines Geldbetrags seitens der Beklagten; und zwar i n Schwei zer Franken. 4.3. Die Klägerin scheint dabei jedoch zu übersehen, dass ihre dem Streit zu- grunde liegende Forderung auf US-Dollar 29'000.00 lautet. Geschuldet ist damit ausschli essli ch ei ne Zahlung i n US-Dollar. In ihrer Begründung der Klage trägt die Klägerin selbst konstant vor, dass es um eine Forderung in US-Dollar geht: Der Gesamtbetrag der Lieferung belaufe sich auf USD 79'800.00 (act. 1, S. 5 Rz. 5); die Beklagte habe als Vorauszahlung 50% des Rechnungsbetrages von USD 79'800.00, also USD 39'900.00 verlangt (act. 1, S. 5 Rz. 6); die bereits ge-

leistete Anzahlung von USD 39'900.00 habe die Klägerin mit Schreiben ihres Rechtsvertreters von der Beklagten zurückverlangt (act. 1, S. 5 Rz. 7); zwi schen den Parteien sei unstreitig ein Kaufvertrag über die Lieferung von 2'800 Kartons Ribbon Fish (Degenfisch) zu einem Kaufpreis von USD 28.50 pro Karton bzw. von total USD 79'800.00 zustande gekommen (act. 1, S. 7 Rz. 2); die Beklagte sei ih- rer gesetzlichen Pflicht, die USD 39'900.00 unverzüglich zurückzuzahlen nicht nachgekommen (act. 1, S. 7 Rz. 4). Auch die von der Klägerin eingereichten Be- weismittel belegen ausschliesslich eine Forderung in US-Dollar: D i e Rechnung der Beklagten an die Klägerin lautete auf US-Dollar (act. 3/9); der Zahlungsbeleg, den die Klägerin eingereicht hat, weist eine Zahlung in US-Dollar nach (act. 3/10) und der Rechtsvertreter der Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 14. August 2015 entsprechend auf, USD 39'900.00 zu bezahlen (act. 3/11). 4.4. Gemäss Art. 84 Abs. 1 OR sind Geldschulden in der geschuldeten Wäh- rung zu bezahlen. Die Fremdwährungsschuld zeichnet sich dadurch aus, dass sie nicht auf die Währung des Zahlungsortes lautet. Ob eine Geldschuld in einer be- stimmten Währung ausgedrückt ist, ergibt sich in der Regel aus dem Vertrag. Mangels anderweitiger Angaben spricht die Vermutung dafür, dass die Währung am Zahlungsort massgebend sein soll. Ist eine Fremdwährungsschuld vereinbart, hat der Gläubiger die Forderung in der vereinbarten Währung einzuklagen. Die Berechtigung zur Zahlung in der Landeswährung (Art. 84 Abs. 2 OR) gilt nur für den Schuldner. Klagt der Gläubiger einer Fremdwährungsschuld auf Zahlung in schweizerischer Währung, so ist die Klage abzuweisen, weil der Schuldner nicht zu einer anderen als der geschuldeten Leistung verurteilt werden darf (vgl. dazu BGE 134 III 151 E. 2.2-2.4; Urteil 4A_555/2014 vom 12. März 2015, E. 4.2; Urteil 4A_391/2015 vom 1. Oktober 2015, E. 3; W EBER, in: Berner Kommentar, 2. Aufl. 2005, N. 311 f., 345 zu Art. 84 OR; S CHRANER, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2000, N. 175 f., 216 zu Art. 84 OR). 4.5. Auch wandelt sich der Primäranspruch (lautend auf US-Dollar) bei einem Vertragsrücktritt gestützt auf Art. 107 ff. OR ni cht i n ei nen Sekundäranspruch (lau- tend auf Schweizer Franken). Die Leistungen sind grundsätzlich in natura abzuwi- ckeln (T HIER, in: Kurzkommentar zum Obligationenrecht, Basel 2014, N 2 zu

Art. 109), was bei Geldforderungen regelmässig keine Probleme bereitet und vor- liegend zur Folge hat, dass die Forderung in US-Dollar geschuldet ist. D emnach ist die Klage bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 1 abzuweisen. 4.6. Die Klägerin verlangt mit Rechtsbegehren Ziffer 2 weiter, dass der Rechts- vorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord beseitig werde. Voraussetzung hierfür wäre jedoch die Gutheissung der Klage, weshalb auch das klägerische Begehren betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlages ohne Weiteres abzuwei sen i st. 4.7. Die Klage ist damit insgesamt abzuweisen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt vorliegend CHF 38'161.60 (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die streit- wertabhängige, ordentliche Gerichtsgebühr beträgt CHF 4'600.00 (vgl. § 4 Abs. 1 GebV OG). In Anwendung von § 4 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Ge- richtsgebühr vorliegend auf CHF 2'300.00 festzusetzen und der Klägerin aufzuer- legen. Die Kosten sind aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Der Beklagten ist keine Partei- beziehungsweise Umtriebsentschädigung zuzuspreche n. Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'300.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von der Klägerin ge- leisteten Kostenvorschuss gedeckt. 4. Es werden keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 5. Schri ftli che Mitteilung an die Parteien.

  1. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 38'161.60.

Züri ch, 23. November 2016

Handelsgericht des Kantons Zürich

Vorsitzender:

Roland Schmi d Gerichtsschreiber:

Dr. Giulio Donati

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