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HE180046 ΓÇó Dissolution of GmbH for serious organisational deficiency
HE180046Tribunal de commerce26 mars 2018Granted
The Zurich Commercial Court found that A._____ GmbH had a serious organisational deficiency because it lacked management, a Swiss-resident authorised representative and a valid domicile. The deadline to cure the defect expired unused. The court therefore ordered dissolution and liquidation under bankruptcy rules, appointed the bankruptcy office to carry out the liquidation, and imposed court costs and an expense compensation on the defendant.
Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR in Verbindung mit Art. 819 OR; schwerwiegender Organisationsmangel einer GmbH, namentlich fehlende Geschäftsführung, fehlende in der Schweiz wohnhafte vertretungsberechtigte Person und fehlendes Domizil: Wird der angesetzten Frist zur Behebung des Mangels nicht entsprochen, so ist die Gesellschaft aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen. Die Kosten folgen dem Unterliegen (Art. 106 ZPO); zudem kann der obsiegenden Partei eine Umtriebsentschädigung zugesprochen werden (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE180046-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler
Urteil vom 26. März 2018
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine Geschäftsführung (Art. 809 ff. OR), − keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR), − kein (gültiges) Domizil. 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert übersteigt CHF 30'000.00. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
Zürich, 26. März 2018
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Dr. Benjamin Büchler