Eviction granted for rent arrears in summary proceedings

HE160277Tribunal de commerce28 juil. 2016Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich Commercial Court, sitting as a single judge, granted landlords' summary eviction request against a tenant association for commercial premises and a parking space. The tenant had fallen into rent arrears, received a valid 30-day payment notice, paid only part of the arrears without specifying allocation, and therefore remained in default. The subsequent termination under Art. 257d OR was held valid. The court rejected any blocking effect from pending conciliation proceedings because the claims were not identical. The tenant was ordered to vacate and hand over the objects, the city bailiff office was instructed to enforce the order on request, and costs and compensation were imposed on the tenant.

Regeste Omnilex

Art. 257d OR, Art. 257 CPC, Art. 87 OR; summary eviction for rent arrears and lis pendens. In proceedings for legal protection in clear cases, eviction may be ordered if the facts are undisputed or immediately provable and the legal position is clear. A pending conciliation proceeding concerning tenancy termination does not per se bar eviction proceedings; lis pendens requires identity of the subject matter. On default in payment, the landlord may set the statutory deadline and terminate; a tenant’s payment without allocation instruction is credited under Art. 87 OR to the earliest due debts. If the default persists, the termination is valid and the tenant must vacate and return the leased premises; enforcement may be ordered against the competent authority (consid. 2–5).

Texte intégral

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschä fts-Nr.: HE160277-O U/dz

Mitwirkend: Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann

Urteil vom 28. Juli 2016

i n Sachen

  1. Pensionskasse A., 2. B. Anlagestiftung, Klägerinnen

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Verein C._____, Beklagter

vertreten durch Fürsprecheri n li c. i ur. Y._____,

betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Es sei dem Beklagten unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zu befehlen, die von ihm gemieteten Objekte: Kinderkrippe, EG, Nr. ... und Kinderkrippe, EG, Nr. ..., je inkl. Kel- lerabteil, und den Einstellplatz Nr. ... in der Liegenschaft D._____strasse ..., ... Züri ch, unverzügli ch ordnungsgemäss ge- räumt und gereinigt zu verlassen und den Klägerinnen zurückzu- geben. 2. Es sei das zuständige Stadtammannamt anzuweisen, den zu er- lassenden Befehl auf erstes Verlangen der Klägerinnen zu vollstre- cken; alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten." Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Die Klägerinnen reichten ihr Begehren am 27. Juni 2016 (Datum Poststempel) hierorts ein (act. 1). Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 wurde ihnen Frist zur Leis- tung eines Gerichtskostenvorschusses und dem Beklagten Frist zur Stellungnah- me angesetzt (act. 4). Der Kostenvorschuss ging fristgemäss ein (act. 6). Der Be- klagte li ess si ch i nnert Fri st ni cht vernehmen. 2. Prozessvoraussetzungen 2.1. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ergibt sich aus Art. 33 ZPO sowie aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG (vgl. zur sachlichen Zu- ständigkeit die Urteile des Bundesgerichts 4A_346/2013 vom 22. Oktober 2013 und 4A_480/2013 vom 10. Februar 2014).

2.2. Anderweitige Rechtshängigkeit

Die Klägerinnen erklären, der Beklagte habe bei der Schlichtungsbehörde Zürich ein Kündigungsschutzbegehren eingereicht, die Verhandlung betreffend Kündi- gungsschutz/A nfec ht ung vom 21. März 2016 habe keine Einigung gebracht, im Nachgang zur Verhandlung hätten nochmals Einigungsgespräche stattgefunden und der Beklagte habe am 25. April 2016 beim Handelsgericht Klage erhoben, auf die mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten worden sei (act. 1 S. 5 Rz 8). Ob das Schlichtungsverfahren vor Schlichtungsbehörde abgeschlossen ist o- der Klage beim sachlich zuständigen Gericht erhoben worden ist, geht aus den Akten nicht hervor, ist aber auch nicht entscheidend. Mangels identischen Streit- gegenstandes kann es nicht zur Sperrwirkung der Rechtshängigkeit i.S.v. Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO kommen, sodass es dem Vermieter nicht verwehrt ist, das Aus- weisungsgericht anzurufen, nachdem der Mieter bereits ein Verfahren bei der Schli chtungsbehörde anhängig gemacht hat. Folglich kann das Ausweisungsge- richt den Mieter unabhängig von einem bereits hängigen mietrechtlichen Verfah- ren vor der Schlichtungsbehörde bereits ausweisen, wenn es die Gültigkeit der Kündigung des Vermieters als Vorfrage mit der auf klares Recht und liquide tat- sächliche Verhältnisse beschränkten Kognition bejahen kann. Nach allgemeiner Zürcher Praxis wird das Verfahren vor Mietschlichtungsstelle sistiert (BGE 141 III 262 E. 3.2; Hofmann, in: S PÜHLER/TENCHIO/INFANGER, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 257 N 18a; SUTTE R-SOMM/LÖTSCHER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 257 N 38a). 3. Sachverhalt Da sich der Beklagte nicht vernehmen liess, ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden (vgl. Art. 147 ZPO), Die Klägerinnen schildern den – unbe- stritten gebliebenen – Sachverhalt wie folgt: Die Klägerinnen schlossen mit dem vormaligen Mieter, dem Verein E._____ im ...park, einen Mietvertrag über näher bezeichnete Räume und Flächen betreffend Kinderkrippe, EG, Nr. ... und Kinderkrippe, EG, Nr. ..., je inkl. Kellerabteil, in der Liegenschaft D._____strasse ... i n ... Zürich ab. Als Mietbeginn wurde der 1. April 2014 festgesetzt und ein Mietzins von C HF 4'317.30 brutto pro Monat vereinbart, zahlbar jeweils auf den Ersten jeden Monats. Mit Nachtrag vom 23. März 2015

trat der vormalige Mieter die erwähnten Mietobjekte im Einverständnis mit den Klägerinnen an den Beklagten ab. Er ist damit seit 1. April 2015 alleiniger Mieter. Der Mietzins wurde während der ganzen Vertragsdauer nicht angepasst (act. 1 S. 6 Rz. 10; act. 3/VIII/1 und 3/VIII/2). Die Parteien schlossen sodann am 30. April 2015 einen Mietvertrag betreffend Einstellplatz Nr. ... in der streitgegenständli- chen Liegenschaft ab, wobei der Mietzins monatlich CHF 160.– brutto betrug, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten des Monats. Auch dieser Mietzins wurde während der Vertragsdauer nicht angepasst (act. 1 S. 6 Rz. 10; act. 3 /V III/3 ) . Da der Beklagte sich Mitte Dezember 2015 mit der Bezahlung von Mietzinsen im Betrag von CHF 8'575.55 in Verzug befand, setzten die Klägerinnen, vertreten durch die F._____ AG, dem Beklagten mittels Schreiben vom 16. Dezember 2015 eine 30-tägige Zahlungsfrist zur Begleichung des Mietzinsausstandes für die Ob- jekte "Kinderkrippe" und "Einstellplatz Nr. ..." im Betrag von CHF 4'477.– an, verbunden mit der Kündigungsandrohung bei unbenütztem Fristablauf. Dieses Schreiben wurde sowohl an den Sitz des Beklagten als auch an die Adresse des Mietobjekts versandt und vom Beklagten je am 17. Dezember 2015 in Empfang genommen (act. 1 S. 6 Rz. 12; act. 3/VIII/4; act. 3 /V III/5 ). Der Beklagte bezahlte am 28. Dezember 2015 den Klägerinnen einen Betrag von CHF 4'637.30 (act. 3 /V III/7 ). Hernach betrug der gesamte Ausstand noch CHF 3'938.25 (CHF 8'575.55 – CHF 4'637.30, vgl. act. 1 S. 7 Rz. 13).

Nach Ablauf der angesetzten Zahlungsfrist kündigten die Klägerinnen, wiederum vertreten durch die F._____ AG, die Mietverhältnisse betreffend Kinderkrippe, EG, ... und Kinderkrippe, EG, Nr. ..., je inkl. Kellerabteil und Einstellplatz Nr. ... in der Liegenschaft D._____strasse ..., ... Züri ch androhungsgemäss mittels amtlichem Formular vom 27. Januar 2016 mit Wirkung auf den 29. Februar 2016. Die Post- sendung wurde dem Beklagten am 28. Januar 2016 zur Abholung gemeldet und der Beklagte hat die Kündigung am 9. Februar 2016 via Postfach in Empfang ge- nommen und – wie erwähnt – angefochten (act. 1 S. 8 Rz. 16 und S. 11 Rz. 28; act. 3 /V III/8). Eine Rückgabe der Mietobjekte erfolgte nicht (act. 1 S. 8 Rz. 17).

  1. Rechtli ches Das Gericht gewährt nach Art. 257 Abs. 1 ZPO Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu ei- nem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 138 III 123, E. 2.1.2 [m.w.H.]). Bei Zahlungsrückstand des Mieters kann ihm der Vermieter schriftlich eine Zah- lungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt bei Geschäftsräumen 30 Ta- ge. Bezahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Vermieter frist- los, bei Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende ei- nes Monats kündigen (Art. 257d OR). Gemäss Art. 87 Abs. 1 OR ist – wenn weder eine gültige Erklärung über die Til- gung noch ei ne Bezei chnung i n der Quittung vorliegt – eine Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene. 5. Würdi gung Die formalen Voraussetzungen der Kündigung wegen Zahlungsverzugs sind mit der Zahlungsaufforderung vom 16. Dezember 2015 – welche am 17. Dezember 2016 dem Beklagten zugestellt wurde (act. 3 /V III/4 und act. 3 /V III/5) – und dem Kündi gungsschrei ben vom 27. Januar 2016 (act. 3/VIII/8) eingehalten. Der Beklagte hat am 28. Dezember 2016 i nnert Fri st eine Zahlung in der Höhe von CHF 4'637.30 getätigt, die höher war als der in der Zahlungsaufforderung ge- nannte Betrag von CHF 4'477.–. Indessen hat der Beklagte weder den Einzah- lungsschein der Klägerin verwendet, noch erklärt, auf welche fällige Schuld die Zahlung angerechnet werden soll, einmal davon abgesehen, dass der Betrag nicht mit dem in der Zahlungsaufforderung genannte Betrag übereinstimmt. Am

  2. Dezember 2015 wies das Konto des Beklagten einen Minussaldo von CHF 8'575.55 auf (act. 3 /V III/7 S . 1). Mangels Erklärung des Beklagten ist die Zahlung auf die zuerst fälligen Forderungen anzurechnen (vgl. Art. 87 Abs. 1 OR). Es lag somit innerhalb der Zahlungsfrist noch immer ein Zahlungsausstand von CHF 3'938.25 vor. Der Gültigkeit der Kündigung vom 27. Januar 2016 steht somit nichts entgegen. Aufgrund des liquiden Sachverhalts und der klaren Rechtslage hat der Beklagte sowohl gestützt auf Vertrag (Rückgabe Mietsache nach Beendi- gung des Mietverhältnisses) wie auch aus Eigentum (Art. 641 ZGB) die Mieträum- lichkeiten und den Einstellplatz Nr. ... antragsgemäss zu verlassen und den Klä- gerinnen zu übergeben. Die Klägerinnen beantragen zudem Vollstreckungsmass- nahmen. Dementsprechend ist das Stadtammannamt Zürich 11 anzuweisen, den Ausweisungsbefehl auf erstes Verlangen der Klägerinnen zu vollstrecken. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird der Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist von einem Streitwert von CHF 170'000.– auszugehen. Die vom Beklagten zu tragende Gerichtsgebühr ist auf CHF 3'500.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 10 GebV OG). Der Beklagte ist zu verpflich- ten, den Klägerinnen eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 4'000.– zu bezahlen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 i.V.m. § 11 Abs. 1 AnwGebV). Die Mehr- wertsteuer ist nach neuester Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5.) ni cht zu berücksi chti gen.

Der Einz elrichter erkennt: 1. Dem Beklagten wird befohlen, das Mietobjekt (Kinderkrippe, EG, Nr. ... und Kinderkrippe, EG, Nr. ..., je inkl. Kellerabteil, und den Einstellplatz Nr. ... in der Liegenschaft D._____strasse ..., ... Züri ch) unverzüg li ch zu ver- lassen und den Klägerinnen in geräumtem und gereinigtem Zustand zu übergeben, unter Androhung des Zwangsvollzugs im Unterlassungsfall.

  1. Das Stadtammannamt Zürich 11 wird angewiesen, den Befehl gemäss Dis- positiv-Ziffer 1 auf Verlangen der Klägerinnen zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung sind von den Klägerinnen vorzuschiessen. Sie sind ihr aber vom Beklagten zu ersetzen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'500.–. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden dem Beklagten auferlegt und aus dem von den Klägerinnen geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die dem Beklagten auferlegten Kosten wird den Klägerinnen das Rückgriffsrecht auf den Beklagten eingeräumt. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 4'000.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerinnen dreifach für si ch und zuhanden des Stadtammannamts Züri ch 11. 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 170'000.–.

Züri ch, 28. Juli 2016

Handelsgericht des Kantons Zürich Ei nzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Adrienne Hennemann

Mots-clés

evictionrent arrearssummary proceedingslease terminationlis pendensallocation of paymentenforcementcourt costsparty compensation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether summary eviction proceedings were admissible despite pending tenancy proceedings before the conciliation authority.

Solution extraite

Yes. The pending conciliation matter did not create lis pendens because the subject matter was not identical; the eviction court could assess validity of the notice as a preliminary issue.

Motifs extraits

No identical claim existed, so Art. 64(1)(a) CPC did not bar the eviction action. In Zurich practice the conciliation proceedings are typically stayed, but that did not prevent eviction proceedings here.

Question juridique clé

Whether the termination for rent default was valid.

Solution extraite

Yes. The landlords gave a valid 30-day payment deadline for commercial premises, followed by termination after non-payment; the debtor's payment was insufficiently allocated and the arrears persisted.

Motifs extraits

The tenant paid within the deadline but did not specify allocation and did not use the payment slip. Under Art. 87(1) OR, the payment was credited to the earliest due debts, leaving an outstanding balance. The formal requirements of Art. 257d OR were met.

Question juridique clé

Whether the tenant had to vacate and return the premises and parking space.

Solution extraite

Yes. After valid termination, the tenant had to vacate and hand over the leased objects in cleaned condition.

Motifs extraits

Because the lease had ended and the facts were clear, the tenant owed return of the premises under the contract and ownership law.

Question juridique clé

Whether enforcement assistance by the city bailiff office should be ordered.

Solution extraite

Yes. The Stadtammannamt Zürich 11 was instructed to enforce the eviction on request.

Motifs extraits

The landlords requested enforcement measures, and the court ordered the competent authority to execute the eviction order upon demand.

Question juridique clé

Allocation of court costs and party compensation.

Solution extraite

The tenant must pay the court fee and the landlords' party compensation; enforcement costs are to be advanced by the landlords and reimbursed by the tenant.

Motifs extraits

Costs follow the outcome under Art. 106(1) CPC.

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