Dissolution of company for organizational deficiency

HE150356Tribunal de commerce25 sept. 2015Granted

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Résumé

The Zurich Commercial Court found that A._____ GmbH in liquidation suffered from a serious organizational defect because it had no lawful liquidator domiciled in Switzerland. The plaintiff, the Zurich Commercial Register Office, had previously granted a deadline to cure the defect, but it expired unused. The court therefore ordered dissolution of the company and liquidation under bankruptcy rules, entrusted the Konkursamt Höngg-Zürich with التنفيذ, and imposed court costs and an expense indemnity on the defendant.

Regest

Art. 826 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 740 OR; Art. 819 OR und Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR: Fehlt einer GmbH in Liquidation ein gesetzmässiger Liquidator mit Wohnsitz in der Schweiz und bleibt die angesetzte Nachfrist ungenutzt, ist der schwerwiegende Organisationsmangel durch Auflösung der Gesellschaft und Anordnung der Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs zu sanktionieren. Die gerichtliche Massnahme setzt keinen weiteren Nachweis eines materiellen Schadens voraus; massgeblich ist die fortbestehende Statuten- bzw. Gesetzeswidrigkeit der Organisation. Unterliegt die Gesellschaft, trägt sie die Kosten; zudem kann dem obsiegenden Gesuchsteller eine angemessene Umtriebsentschädigung zugesprochen werden (Art. 106 ZPO; Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).

Texte intégral

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschä fts-Nr.: HE150356-O U/mb

Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Susanna Schnei der

Urteil vom 25. September 2015

i n Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH in Liquidation, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen (gesetzmässigen) Liquidator mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 826 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 740 OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einz elrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Höngg-Züri ch wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

  1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte zusätzlich durch Pub- likation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Züri ch 10 und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Höngg-Züri ch. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt mindestens CHF 30'000.00.

Züri ch, 25. September 2015

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Susanna Schnei der

Mots-clés

organizational deficiencydissolutionliquidationcommercial registercostsexpense compensation