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HE150356 ΓÇó Dissolution of company for organizational deficiency
HE150356Tribunal de commerce25 sept. 2015Granted
The Zurich Commercial Court found that A._____ GmbH in liquidation suffered from a serious organizational defect because it had no lawful liquidator domiciled in Switzerland. The plaintiff, the Zurich Commercial Register Office, had previously granted a deadline to cure the defect, but it expired unused. The court therefore ordered dissolution of the company and liquidation under bankruptcy rules, entrusted the Konkursamt Höngg-Zürich with التنفيذ, and imposed court costs and an expense indemnity on the defendant.
Art. 826 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 740 OR; Art. 819 OR und Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR: Fehlt einer GmbH in Liquidation ein gesetzmässiger Liquidator mit Wohnsitz in der Schweiz und bleibt die angesetzte Nachfrist ungenutzt, ist der schwerwiegende Organisationsmangel durch Auflösung der Gesellschaft und Anordnung der Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs zu sanktionieren. Die gerichtliche Massnahme setzt keinen weiteren Nachweis eines materiellen Schadens voraus; massgeblich ist die fortbestehende Statuten- bzw. Gesetzeswidrigkeit der Organisation. Unterliegt die Gesellschaft, trägt sie die Kosten; zudem kann dem obsiegenden Gesuchsteller eine angemessene Umtriebsentschädigung zugesprochen werden (Art. 106 ZPO; Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE150356-O U/mb
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Susanna Schnei der
Urteil vom 25. September 2015
i n Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH in Liquidation, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keinen (gesetzmässigen) Liquidator mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 826 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 740 OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einz elrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Höngg-Züri ch wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
Züri ch, 25. September 2015
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Susanna Schnei der