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HE150352 ΓÇó Dissolution of company for organizational defect
HE150352Tribunal de commerce24 sept. 2015Granted
The Zurich Commercial Court, sitting as single judge, found that A._____ GmbH suffered from a serious organizational defect because it had no registered Swiss-resident authorized representative and no valid domicile. The company did not remedy the defect within the deadline set after the commercial register office brought the action. The court therefore ordered dissolution of the company and liquidation under bankruptcy rules, instructed the bankruptcy office of Dielsdorf to execute the decision, and imposed court costs of CHF 2,200 on the defendant. It also ordered the defendant to pay the plaintiff CHF 300 as an expense allowance.
Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; gesellschaftsrechtlicher Organisationsmangel: Fehlen der gesetzlich vorgeschriebenen Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz und eines gültigen Domizils. Wird der Mangel trotz angesetzter Frist nicht behoben, ist die Gesellschaft aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen. Die Anordnung setzt keinen weiteren Nachweis besonderer Nachteile voraus; maßgeblich ist die fortbestehende Nichterfüllung der zwingenden Organisationsanforderungen (vgl. Erw. 1–2). Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich nach dem Unterliegerprinzip bzw. nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO (vgl. Erw. 3).
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE150352-O U/mb
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Isabelle Monferrini
Urteil vom 24. September 2015
i n Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR), − kein gültiges Domizil. 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einz elrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Dielsdorf wird mit dem Vollzug beauftragt.
Züri ch, 24. September 2015
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Isabelle Monferrini