Dissolution for lack of legally required corporate organization

HE150006Tribunal de commerce12 mars 2015Granted

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Résumé

The Zurich Commercial Court, single judge, granted the application by the Zurich Commercial Register Office against A._____ SA for organizational defect. The company had no lawful audit body and no registered waiver of limited audit, and the deadline to cure the defect passed without action. The court therefore ordered dissolution and liquidation under bankruptcy rules, assigned execution to the Dietikon bankruptcy office, and imposed court costs and an expense indemnity on the defendant.

Regest

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; organizational defect of a company due to absence of the legally required audit body and absence of an entered waiver of restricted audit; if the defect is not remedied within the set period, the court must order dissolution and liquidation according to bankruptcy rules. Costs follow the losing party under Art. 106 ZPO, and the successful applicant may obtain compensation for necessary efforts under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO.

Texte intégral

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschä fts-Nr.: HE150006-O U/mb

Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Kerstin Habegger

Urteil vom 12. März 2015

i n Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ SA, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 727 ff.OR), − keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einz elrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Dietikon wird mit dem Vollzug beauftragt.

  1. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Dietikon und unter Beilage der Einlegerakten des Klä- gers an das Konkursamt Dietikon. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt mindestens CHF 30'000.00.

Züri ch, 12. März 2015

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Kerstin Habegger

Mots-clés

organizational defectdissolutionliquidationaudit bodycommercial registercostsindemnity