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HE140367 ΓÇó Dissolution of GmbH for lack of management
HE140367Tribunal de commerce15 déc. 2014Granted
The Handelsgericht Zurich held that A._____ GmbH suffered from a serious organizational defect because it had no management. After the company failed to cure the defect within the deadline set in the proceedings brought by the Zurich commercial register office, the court ordered the company dissolved and its liquidation under bankruptcy rules. The court also assigned execution to the Konkursamt Aussersihl-Zürich, set the court fee at CHF 2,200, and ordered the defendant to pay the plaintiff CHF 300 as an indemnity.
Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR in Verbindung mit Art. 819 OR; Organisationsmangel einer GmbH ohne Geschäftsführung und Folgen fruchtlos ablaufender Behebungsfrist. Besteht ein schwerwiegender Organisationsmangel und wird die angesetzte Frist zur Behebung ungenutzt verstreichen gelassen, ordnet das Gericht die Auflösung der Gesellschaft und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Die Massnahme ist zwingend; bei Unterliegen trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten und hat der klagenden Behörde gegebenenfalls eine angemessene Umtriebsentschädigung zu leisten (Art. 106 ZPO; Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschä fts-Nr.: HE140367-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Feier
Urteil vom 15. Dezember 2014
i n Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einz elrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keine Geschäftsführung (Art. 809 ff OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einz elrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Aussersihl-Züri ch wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
Züri ch, 15. Dezember 2014
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Claudia Feier