Dissolution of company for organizational defect

HE140139Tribunal de commerce10 juil. 2014Granted

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Résumé

The Zurich Commercial Court dealt with a request by the cantonal commercial register office against A._____ GmbH for a serious organizational defect. After the death of the sole managing director, the company had no management and failed to cure the defect within the court-set deadline. The single judge therefore ordered the company dissolved and its liquidation under bankruptcy rules, designated the Basel? no, Bassersdorf bankruptcy office to التنفيذ, imposed court costs of CHF 2,200 on the defendant, and awarded the plaintiff CHF 300 in compensation.

Regest

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR in Verbindung mit Art. 819 OR; organisatorischer Mangel einer GmbH: Bleibt ein schwerwiegender Mangel trotz angesetzter Frist unbehoben, ist die Gesellschaft aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen. Der Mangel liegt insbesondere vor, wenn nach Wegfall der einzigen Geschäftsführung keine organschaftliche Leitung mehr besteht. Bei Obsiegen des Gesuchs sind die Kosten nach Art. 106 ZPO der säumigen Gesellschaft aufzuerlegen; dem Gesuchsteller kann zudem eine Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zugesprochen werden.

Texte intégral

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE140139-O U/mb

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Azra Ohnjec-Hadziabdic

Urteil vom 10. Juli 2014

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt nach dem Ableben der einzigen Geschäftsführerin über keine Geschäftsführung (Art. 809 ff. OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 1. Das Konkursamt Bassersdorf wird mit dem Vollzug beauftragt. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

  1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte zusätzlich durch Pub- likation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Bassersdorf und unter Beilage der Einlegerakten des Klä- gers an das Konkursamt Bassersdorf. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00.

Zürich, 10. Juli 2014

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Azra Ohnjec-Hadziabdic

Mots-clés

organizational defectdissolutionliquidationlimited liability companycourt costscompensationbankruptcy liquidation