projets
HE110948 ΓÇó Dissolution of company for serious organizational defect
HE110948Tribunal de commerce11 juin 2012Granted
The Zurich Commercial Court found that A._____ GmbH had a serious organizational defect because it lacked both a lawful audit body and a registered waiver of limited audit. The court had previously set a deadline to remedy the defect, but the company did not collect the postal shipment and failed to cure the defect. It therefore ordered the company dissolved and liquidated under bankruptcy rules. The bankruptcy office was appointed to execute the liquidation. Court costs of CHF 2,200 were imposed on the defendant, and it had to pay the plaintiff CHF 300 as an expense allowance.
Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 819 OR; organizational defect in a GmbH and judicial dissolution: where a company lacks a legally compliant audit body and no registered waiver of limited audit exists, this constitutes a serious defect in mandatory organization. If the defect is not cured within the deadline set by the court, dissolution and liquidation under the rules of bankruptcy must be ordered. Deemed service under Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO applies where the addressee must have been aware of the proceedings. The losing party bears costs under Art. 106 ZPO and may be ordered to pay an expense allowance under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO.
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE110948-O U/pz
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Roger Büchi
Urteil vom 11. Juni 2012
in Sachen
Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 818 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 727 ff. OR), − keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Beklag- te hat die Sendung bei der Post nicht abgeholt. Sie musste aber vom Verfahren wissen (act. 2/2). Deshalb gilt die Zustellung als erfolgt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulö- sen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.
Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt B._____ wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt C._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klä- gers an das Konkursamt B._____, je gegen Empfangsbestätigung. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Roger Büchi