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HE110228 ΓÇó Case struck out after defect cured; costs to defendant
HE110228Tribunal de commerce3 août 2011Other
The Kanton Zürich sued A._____GmbH for an organizational defect. During the proceedings, the missing revision-office arrangement was cured by entry in the commercial register. The court then dealt only with legal aid and costs. It denied the defendant's legal-aid request, held the case moot, and struck it out. Because the defendant had caused the filing of the action, it was ordered to pay the CHF 2,200 court fee and CHF 300 as an inconvenience allowance to the plaintiff.
Art. 117 lit. b ZPO; legal aid for a legal entity requires both indigence and lack of prospects, and may be refused where the proceedings are hopeless. Art. 242 ZPO; if the disputed organizational defect is remedied during the proceedings, the action becomes moot and is to be struck out. Under Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, costs may be allocated at the court's discretion in mooted proceedings; where the defendant caused the proceedings by its conduct, court costs and a party allowance may be imposed on it pursuant to Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO.
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE110228-O U/pz
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Christian Fischbacher
Verfügung vom 3. August 2011
in Sachen
Kanton Zürich, Kläger
gegen
A._____GmbH, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die Klage ging am 9. Mai 2011 ein (act. 1). In jenem Zeitpunkt fehlte der Beklagten eine Regelung betreffend Revisionsstelle (act. 2/1). Nach der Mangel- behebung (Eintragung am 11. Mai 2011, act. 6) wurde der Beklagten Frist ange- setzt, um zur Verteilung der Prozesskosten Stellung zu nehmen (Prot.S. 4). Die Stellungnahme datiert vom 6. Juli 2011 (act. 10). 2. Die Beklagte macht geltend, sie verfüge nur noch über liquide Mittel von CHF 230, was den Streitwert bedeute. Gemäss Praxis wird selbst bei GmbHs mit einem Stammkapital von CHF 20'000 ein Streitwert von mindestens CHF 30'000 angenommen (ZR 110 Nr. 30). Es kann denn auch nicht eine einzelne Bilanzposi- tion massgeblich sein. Bei einer Gesamtbetrachtung spielt das Kapital eine wich- tige Rolle. Dieses beträgt vorliegend CHF 30'000. Zudem hat die Beklagte ge- mäss eigenen Angaben im letzten Geschäftsjahr einen Betriebsertrag von über CHF 170'000 erwirtschaftet (act. 11/2). Auch wenn sie gesamthaft mit Verlust ge- arbeitet haben mag, tangierte eine allfällige Auflösung der Beklagte offensichtlich erhebliche wirtschaftliche Werte. Folglich ist die Annahme eines Streitwertes von CHF 30'000 angemessen. 3. Der Umstand, dass die Beklagte möglicherweise Konkurs anmelden muss, kann auf die Entscheidfällung keine Auswirkungen haben. Armenrecht wird juristischen Personen praktisch nie gewährt. Davon abgesehen war das Verfah- ren für die Beklagte aussichtslos (Art. 117 lit. b ZPO). 4. Nachdem der Mangel behoben ist, kann das vorliegende Verfahren zufol- ge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden (Art. 242 ZPO).
lic. iur. Christian Fischbacher