Inadmissibility of criminal nullity complaint to canton Zurich cassation court

AC100007Tribunal de cassation24 mars 2010Inadmissible

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Résumé

X. filed a nullity complaint with the Canton Zurich Cassation Court against an Obergericht decision that had upheld the prosecutor's refusal to enter into a criminal complaint. The Cassation Court held that this remedy is unavailable against a second-instance appeal decision of the Obergericht; under § 428 StPO it applies only to first-instance judgments and termination orders. It therefore did not enter into the complaint and charged the appellant with the cassation costs, setting the court fee at CHF 200.

Regest

§ 428 StPO; admissibility of the criminal nullity complaint before the Zurich Cassation Court: the remedy is limited to judgments and termination orders of the jury court and of the Obergericht acting as court of first instance. It is not open against an Obergericht decision rendered as appellate instance on a recourse against a prosecutor's order. Where the complaint is manifestly inadmissible, the court may dispense with inviting observations and must allocate costs according to the outcome (§ 396a StPO).

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AC100007/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Vi- zepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und Paul Baumgartner sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 24. März 2010

in Sachen

X. ,

Rekurrentin und Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat , Stauffacherstr. 55, Postfach, 8026 Zürich, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Nichteintreten auf die Strafanzeige

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Januar 2010 (UK090229/U/bee)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Beschluss vom 26. Januar 2010 wies die III. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Juni 2009 ab. In der Rechtsmittelbelehrung wies das Obergericht (einzig) darauf hin, dass gegen diesen Entscheid bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen an das Bundes- gericht erhoben werden könne (KG act. 2). Mit Eingabe vom 7. März 2010 (Datum des Poststempels; die Eingabe ist mit 4. Februar 2010 datiert) reichte die Beschwerdeführerin beim Kassationsgericht eine Beschwerde gegen den ober- gerichtlichen Beschluss vom 26. Januar 2010 ein (KG act. 1). Sie erklärt, zufälli- gerweise habe sie von einem Bekannten ein Urteil des Kassationsgerichtes lesen können. Deshalb setze sie vollstes Vertrauen in die Hilfe des Kassationsgerichts (KG act. 1 S. 5 Ziff. 15). 2. Da sich sofort ergibt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (vgl. die nachfolgende Erwägung), kann in Anwendung von § 433 Abs. 1 Satz 1 StPO (Strafprozessordnung des Kantons Zürich) davon abgesehen werden, der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Äusserung zur Beschwerde zu geben. 3. Die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht ist in Strafsachen nur zulässig gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Geschworenen- gerichts und des Obergerichts als erster Instanz (§ 428 StPO). Beim angefochte- nen Beschluss handelt es sich um einen Rekursentscheid des Obergerichts als zweiter Instanz. Dagegen ist die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassations- gericht nicht zulässig. Richtigerweise erwähnte das Obergericht in der Rechts- mittelbelehrung denn auch die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

  1. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin im Kassationsverfahren kostenpflichtig (§ 396a StPO). Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 200.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Mots-clés

inadmissibilitynullity complaintcriminal procedureappellate instancecourt costs