Non-entry on cassation complaint in eviction case

AA100076Tribunal de cassation13 juil. 2010Inadmissible

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Résumé

The Zurich Cassation Court did not enter into the tenants’ cassation complaint against an appellate eviction order. It held that the complaint failed to comply with the strict substantiation requirements: the complainants merely described their difficult personal situation and accused the decision of being landlord-friendly, but did not engage specifically with the appellate court’s reasoning or demonstrate any nullity ground under § 281 ZPO. The complainants were ordered to pay the CHF 2,000 court fee jointly and severally, each half, and the landlord received no compensation for the cassation proceedings.

Regest

§ 288 Ziff. 3 ZPO; requirements for a cassation complaint alleging nullity under § 281 ZPO; a complainant must specifically attack the contested reasoning and substantiate the alleged nullity ground by precise reference to the record. General criticism of the decision, hardship arguments, or broad assertions of arbitrariness are insufficient. The cassation court does not search the file ex officio for possible defects; absent concrete substantiation, the complaint is inadmissible (consid. 2). Costs follow the outcome; in the absence of significant effort by the respondent, no party compensation is awarded (consid. 3).

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA100076/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekre- tär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 13. Juli 2010

in Sachen

  1. C.G , ..., 2. A.G.-A., ..., Beklagte, Rekurrenten und Beschwerdeführer

gegen

C. W. , ..., Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch ...

betreffend Ausweisung

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Mai 2010 (NL100045/U)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Eingabe vom 3. Februar 2010 stellte die Klägerin (Vermieterin, Beschwer- degegnerin) beim Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht N das Begehren, es seien die beiden Beklagten (Mieter, Beschwerdeführer) unver- züglich aus der 4 ½-Zimmerwohnung an der T-strasse 41 in L auszuweisen. Sie begründete ihr Begehren damit, sie habe am 7. Dezember 2009 die Wohnung auf den 31. Januar 2010 ausserordentlich gekündigt, weil die Beklagten mit mehreren Monatsmieten im Rückstand seien (ER act. 1). Der Einzelrichter im summari- schen Verfahren (Audienzrichter) befahl den Beklagten mit Verfügung vom 5. Februar 2010, ohne diese zuvor anzuhören, die genannte Wohnung unverzüglich zu räumen und der Vermieterin zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvoll- streckung im Unterlassungsfall (ER act. 5a; provisorischer Befehl im Sinne von § 224 ZPO). Dagegen erhoben die Beklagten Einsprache (ER act. 6a). Nach Durch- führung der mündlichen Verhandlung am 23. März 2010 (ER Prot. S. 5 ff.) trat der Einzelrichter mit Verfügung desselben Tages auf die Einsprache der Beklagten 2 nicht ein, da diese Einsprache verspätet erhoben worden sei. Weiter erneuerte der Einzelrichter gegenüber dem Beklagten 1 den Ausweisungsbefehl (ER act. 15a = OG act. 2). Dagegen erhoben die Beklagten mit Eingabe vom 14. April 2010 eine „Einsprache“ (OG act. 1), welche das Obergericht (I. Zivilkammer) als Rekurs entgegen nahm. Mit Beschluss vom 25. Mai 2010 wies das Obergericht den Rekurs ab, bestätigte die Verfügung des Einzelrichters vom 23. März 2010 und befahl beiden Beklagten, die von ihnen gemietete 4 ½-Zimmerwohnung zu räumen und der Klägerin zu übergeben, unter Androhung von Zwangsvollstre- ckung im Unterlassungsfall (OG act. 7 = KG act. 2). Gegen diesen Beschluss rich- tet sich die fristgerecht von den Beklagten beim Kassationsgericht erhobene Nich- tigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Der Präsident des Kassationsgerichts wies mit Verfügung vom 23. Juni 2010 das Gesuch der Beklagten, es sei der Nichtigkeitsbeschwerde aufschiebende Wirkung zu verleihen, ab (KG act. 4). Es wurden keine Beschwerdeantwort der Klägerin und keine Vernehmlassung des Obergerichts eingeholt.

  1. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfah- rens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nich- tigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stel- len des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vor- instanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tat- sächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen wor- den sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kom- mentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsa- chen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). In ihrer Nichtigkeitsbeschwerde schildern die Beklagten ihre ungünstige persönli- che Lage und kritisieren den angefochtenen Beschluss als einseitig vermieter- freundlich. Sie setzen sich jedoch mit den Erwägungen des Beschlusses nicht konkret auseinander und zeigen damit auch nicht auf, inwiefern dieser mit einem der Nichtigkeitsgründe von § 281 ZPO (Verletzung eines wesentlichen Verfah- rensgrundsatzes, aktenwidrige oder willkürliche tatsächliche Annahme, Verlet- zung klaren materiellen Rechts) behaftet sein soll. Somit kann auf die Nichtig- keitsbeschwerde nicht eingetreten werden. 3. Da die beiden Beklagten (Beschwerdeführer) im Kassationsverfahren unterlie- gen, haben sie dessen Kosten zu tragen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Diese Kosten sind

ihnen je zur Hälfte, unter solidarischer Haftbarkeit für die gesamten Kosten, auf- zuerlegen (§ 70 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Klägerin (Be- schwerdegegnerin) für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zu- zusprechen. Das Gericht beschliesst:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den beiden Beschwerdefüh- rern je zur Hälfte, unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag, auferlegt. 4. Der Beschwerdegegnerin wird für das Kassationsverfahren keine Prozess- entschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 74'000.-- Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 25. Mai 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. Allfällige Beschwer- den an das Bundesgericht haben keine aufschiebende Wirkung. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im summarische Verfahren am Bezirksgericht N, je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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