Cassation complaint against security for costs dismissed

AA050167Tribunal de cassation20 juil. 2006Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Kassationsgericht dismissed, insofar as it entered into the matter, X.'s cassation complaint against the Handelsgericht's order requiring security for costs in a claim against five banks. It held that the security order was reviewable as an interlocutory procedural decision, but found no violation of recusal rules, no record-based error, and no illegality in the court's regular practice of imposing security under the discretionary provision. The court also accepted the concern that collection of costs from foreign defendants was not secured. The appellant was ordered to pay the cassation costs; no party compensation was awarded because no response briefs were requested.

Regeste Omnilex

§ 76 ZPO; security for costs against a party domiciled abroad; scope of review under § 282 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO and limits of § 281 ZPO. A security order is a procedural interlocutory decision causing irreparable prejudice and is, in principle, susceptible to cassation review. Within a discretionary provision, a consistent judicial practice of ordering security for costs is not per se unlawful, provided discretion is exercised and the underlying enforcement risk is assessed. Alleged prior involvement of the judge does not establish a procedural violation where the recusal rules are not directly engaged and civil proceedings tolerate a less strict standard than criminal proceedings (consid. 4a). A factual complaint fails if the challenged finding is compatible with the record and the appellant does not specifically confront the decisive reasoning (consid. 4b).

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050167/U/cap Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, der Ersatzrichter Karl Schroeder und die Ersatzrichterin Doris Farner sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 20. Juli 2006 in Sachen X., Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt gegen 1.A., 2.B., 3.C., 4.D., 5.E., 1 - 5 Beklagte und Beschwerdegegnerinnen 1 vertreten durch die betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2005 (HG050278/Z02/ei)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Die Klägerin bzw. Beschwerdeführerin machte am 12. September 2005 das vorliegende Verfahren anhängig (worum es bei den betreffenden Forderun- gen materiell im einzelnen geht, ergibt sich aus der Klageschrift vom 7. Septem- ber 2005, HG act. 1 S. 5-9). Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2005 wurde der Beschwerdeführerin gestützt auf § 76 ZPO (Kautionspflicht für Ge- richtskosten gegen eine Person im Ausland) eine Prozesskaution von insgesamt Fr. 168'500.-- auferlegt, wovon Fr. 39'800.-- betr. die Beklagte 3 bzw. Beschwer- degegnerin 3, Fr. 55'700.-- betr. die Beklagte 4 bzw. Beschwerdegegnerin 4 und Fr. 73'000.-- betr. die Beklagte 5 bzw. Beschwerdegegnerin 5, unter der Andro- hung des Nichteintretens auf die Klage(n) im Säumnisfalle. Aufgrund einer hiegegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Einsprache reduzierte die Vorinstanz mit Beschluss vom 18. Oktober 2005 den Kautionsbetrag auf insgesamt Fr. 98'000.-- unter Neuansetzung der Zahlungsfrist und Wiederholung der Androhung der Säumnisfolgen. 2. Hiegegen richtet sich vorliegende, rechtzeitig erhobene Nichtigkeitsbe- schwerde, mit welcher ersatzlose Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses beantragt wird, wobei die Vorinstanz anzuhalten sei, die Klage an die Beschwer- degegner zuzustellen. Mit Präsidialverfügung vom 1. November 2005 wurde der Nichtigkeitsbe- schwerde die beantragte aufschiebende Wirkung verliehen. Die der Beschwer- deführerin gleichzeitig auferlegte Kaution für das Kassationsverfahren wurde rechtzeitig geleistet. Beschwerdeantworten wurden im vorliegenden Falle mangels Beschwer der Beschwerdegegnerinnen nicht eingeholt (vgl. Aktennotiz vom 6. Februar 2006, Kassationsgericht act. 11). Die Vorinstanz hat am 7. November 2005 auf Ver- nehmlassung verzichtet (KG act. 9).

  1. Beschlüsse betr. die Anordnung von Kautionspflichten sind, wie allgemein anerkannt ist (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, ZPO, 3. Aufl., N 5b zu § 282 ZPO), prozessleitende Entscheide i.S.v. § 282 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO (schwer wiedergutzu- machender Nachteil). Auf die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde ist daher ein- zutreten. 4a. In ihrer Beschwerdeschrift vom 28. Oktober 2005 macht die Beschwer- deführerin vorab Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (§ 281 Ziff.1 ZPO) zufolge gesetzwidriger Besetzung des Gerichts (§ 95 GVG) geltend (S. 3f.). Im Einzelnen rügt sie, dass die gesetzliche Regelung über den Ausstand (§ 95 GVG) vollständig unterlaufen wurde, da der Handelsgerichtspräsident im Einspracheverfahren über seine eigene vorangegangene Entscheidung geurteilt habe (Vorbefassung); dabei habe er ein Übergewicht über die mitwirkenden Han- delsrichter gehabt, zumal diese als Ingenieure sonst in der Kammer für Erfin- dungspatente tätig seien, während es vorliegend, um Verhältnisse und Usanzen im internationalen Bankgewerbe gehe. Insgesamt sei dieses Einspracheverfahren ein Leerlauf. Unbestritten ist vorliegend, dass § 95 GVG betr. den Ausstand bzw. Aus- schluss von Justizbeamten nicht direkt verletzt wurde, insbesondere auch nicht sein Abs. 1 Ziff. 3 betr. Mitwirkung an einem Entscheid unterer Instanzen. Was die von der Beschwerdeführerin zunächst geltend gemachte, nicht näher spezifizierte Verletzung von Verfahrensgrundsätzen der BV und der EMRK betrifft, so hat das Bundesgericht gerade in dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Urteil (BGE 131 I 113ff.) im Zusammenhang mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK darauf hingewiesen, dass die Frage der Vorbefassung in einem zivilprozessrecht- lichen Verfahren jedenfalls weniger streng zu beurteilen sei als in einem Straf- verfahren, weshalb gemäss bundesgerichtlicher Praxis selbst ein Richter, der im Massnahmeverfahren als Vermittler, oder bei der Prüfung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung (Frage der Aussichtslosigkeit) mitgewirkt hat, später als Sachrichter in derselben Sache tätig sein darf (BGE 131 I 118ff.). Unter diesen Umständen besteht vorliegend kein Anlass, das gesetzlich vorgesehene Einspracheverfahren (§ 122 Abs. 3 und 4 GVG) in Frage zu stellen (vgl. zuletzt

auch Kass.-Nr. AA050171, Beschluss vom 23.11.2005 i.S. M. Erw. 7 m.H. auf ZR 102 Nr. 21), zumal ja gerade in vorliegendem Fall die Einsprache der Beschwer- deführerin in erheblichem Umfange erfolgreich war. Auch die sodann gerügte Zu- sammensetzung des Spruchkörpers ist jedenfalls vorliegend nicht zu beanstan- den, geht es doch ganz überwiegend um allgemeine prozessrechtliche Fragen. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt unbegründet. b. Als aktenwidrige tatsächliche Annahme (§ 281 Ziff. 2 ZPO) rügt die Be- schwerdeführerin sodann (S. 4f.), unter Hinweis auf HG act. 8/3 (KG act. 3/1), die vorinstanzlichen Feststellungen betr. die Beschwerdegegnerin 3 auf S. 3 Mitte des vorinstanzlichen Entscheides ("Gesellschaften mit ähnlichen Firmen", "Kon- zernverhältnis"). Entscheidend sind indessen die vorinstanzlichen Erwägungen und Folge- rungen auf S. 3 unten betr. die Beschwerdegegnerinnen 3-5 als Zweigniederlas- sungen. Diese Feststellungen stehen mit HG act. 8/3 nicht in Widerspruch, son- dern werden gegenteils durch diese Urkunde bestätigt ("Rechtsnatur Zweignie- derlassung"). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise auseinan- der, so daß insofern auf ihre Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten ist. c. Zudem rügt die Beschwerdeführerin als Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (§ 281 Ziff. 1 ZPO), dass die Vorinstanz trotz der blossen "Kann"-Vorschrift des § 76 ZPO bei Klagen gegen Personen im Ausland "regel- mässig" eine Kautionsauflage anordne (S. 5). Als "Kann"-Vorschrift verweist § 76 ZPO das Gericht auf sein pflichtgemä- sses Ermessen. Gemäss ausdrücklicher Erwägung der Vorinstanz (S. 3 E. 3.1) wird von ihr in den Fällen von § 76 ZPO in "konstanter Praxis" "regelmässig" eine Kautionierung angeordnet. Wenn die Vorinstanz im Rahmen der fraglichen "Kann"-Vorschrift eine bestimmte Praxis (wobei "regelmässig" auch Ausnahmen zulässt) entwickelt hat, so ist das kein Widerspruch und im Lichte von § 281 Ziff. 1 ZPO nicht zu beanstanden, nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt der Verfahren- sökonomie (keine näheren Abklärungen in jedem einzelnen Fall). Die Nichtig- keitsbeschwerde ist daher auch in diesem Punkte unbegründet.

d. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin als Verletzung eines wesentli- chen Verfahrensgrundsatzes (§ 281 Ziff. 1 ZPO), dass die Vorinstanz von ihr eine Kaution verlange, obwohl alle Beschwerdegegnerinnen internationale Grossban- ken von erstklassigem Ruf seien, wobei mit diesem weder ein Nichthonorieren ei- nes rechtskräftigen Urteils eines Schweizerischen Gerichts noch Zwangsvoll- streckungsmassnahmen vereinbar seien. Dank ihres Sitzes in Zürich seien alle 5 Banken auch berechtigt, Garantien zuhanden zahlreicher Gerichte für beliebige Drittpersonen zu leisten. Bei Mitwirkungen von Mitgliedern der richtigen Kammer der Vorinstanz wäre es denn auch nicht zum angefochtenen Beschluss gekom- men (S. 6f.). Die Vorinstanz (S. 3/4 ihres Beschlusses) weist darauf hin, dass es zweifel- haft sei, ob vorliegend der Ort der Zweigniederlassung als Betreibungsort (Art. 50 SchKG) für die Gerichtskosten in Anspruch genommen werden könnte, da dort nur für die auf Rechnung der Geschäftsniederlassung eingegangenen Verbind- lichkeiten betrieben werden könne; und die Einleitung eines Arrestverfahrens (Art. 52 SchKG) könne vom Staat nicht verlangt werden. Eine Vollstreckung der Ge- richtskosten in der Schweiz sei somit keineswegs gesichert, und die Eintreibung der Kosten im Ausland sei wesentlich aufwendiger und schwieriger. Ungeachtet des Zahlungswillens und des Rufs der Beschwerdegegnerinnen habe nicht der Staat das Risiko der Einbringlichkeit der Gerichtskosten zu tragen, sondern die das Gericht vorab beanspruchende Partei. Diese Erwägungen sind im Lichte von § 281 Ziff. 1 ZPO nicht zu beanstan- den. Die fragliche Kautionierung erleichtert in der Tat die Einbringlichkeit der Ge- richtskosten für den Staat auf alle Fälle, indem er einfacher und rascher zu den geschuldeten Beträgen kommt. Sie entbindet ihn im Übrigen auch davon, in je- dem einzelnen Fall Abklärungen über die Bonität sowie die Zahlungswilligkeit (samt Zeitpunkt) von Rechtssubjekten im Ausland treffen zu müssen und gibt ihm die Möglichkeit, alle entsprechenden Parteien grundsätzlich gleich zu behandeln. Dass die Zweigniederlassungen der Beschwerdegegnerinnen auch als Garantie- leistende für Dritte anerkannt sind, ändert am Gesamten nichts, da solche Garan- tieverpflichtungen zweifelsfrei unter Art. 50 SchKG fallen. Ob die Mitwirkung ande-

rer Personen am angefochtenen Beschluss an dessen Inhalt etwas geändert hätte, ist eine blosse Mutmassung (vgl. auch E 4a hievor). Die Nichtigkeitsbe- schwerde ist mithin auch in diesem Punkt unbegründet. e. Insgesamt ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit auf sie ein- zutreten ist. Damit entfällt die ihr erteilte aufschiebende Wirkung. Die Neuanset- zung der Kautionsfrist hat vorliegend durch die Vorinstanz zu erfolgen. 5. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das kassationsgericht- liche Verfahren kostenpflichtig. Die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdegegnerinnen entfällt mangels Einholung von Beschwerdeantwor- ten. Das Gericht beschliesst: 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die ihr erteilte aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 171.-- Schreibgebühren, Fr. 171.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie das Handelsgericht des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Mots-clés

security for costsinterlocutory decisioncassationrecusalforeign partybranchesprocedural economyenforcement riskcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the cassation complaint was admissible against the interlocutory order on security for costs

Solution extraite

The order on security for costs is a procedural interlocutory decision causing irreparable harm and is therefore open to cassation review.

Motifs extraits

Such orders qualify as procedural rulings within § 282(1)(1) ZPO.

Question juridique clé

Whether the first-instance court violated procedural rules by its composition or alleged prior involvement

Solution extraite

No procedural violation was shown; the complaint failed on this point.

Motifs extraits

The rules on recusal were not directly infringed, and the cited federal case law allows prior involvement in civil matters under less strict standards than in criminal proceedings.

Question juridique clé

Whether the finding that the respondents were branches was contrary to the record

Solution extraite

The challenged factual finding was not inconsistent with the record and was not properly substantiated.

Motifs extraits

The cited exhibit confirmed the branch status rather than contradicting it.

Question juridique clé

Whether the regular imposition of security for costs under § 76 ZPO was unlawful because the court treated the provision as mandatory

Solution extraite

No violation was found; developing a regular practice within a discretionary provision is permissible.

Motifs extraits

§ 76 ZPO leaves discretion to the court, and a constant practice for reasons of procedural economy is not incompatible with that discretion.

Question juridique clé

Whether security for costs was unjustified because the defendant banks were reputable and based in Zurich

Solution extraite

Security was still justified because collectability of costs in Switzerland was not secured and foreign enforcement would be more burdensome.

Motifs extraits

The state need not bear the risk of non-collection; branches and possible guarantees did not remove the enforcement uncertainty.

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