No jurisdiction over late restoration request in cassation proceedings

AA050075Tribunal de cassation21 juil. 2005Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

X. GmbH filed a submission to the Zurich Kassationsgericht against a Handelsgericht judgment ordering it to pay Y. GmbH CHF 18,482 plus interest and fees. The cassation court held that the filing was not a proper cassation complaint but a late request to restore the deadline for filing the statement of defence. Because the request was made after the ten-day period, the court lacked functional jurisdiction and did not transfer it to the Handelsgericht. Legal aid and an extension request were also refused. The appellant had to bear the cassation costs, and no party compensation was awarded.

Regeste Omnilex

§ 199 Abs. 3, § 200 und § 194 GVG; § 84 Abs. 3 und § 87 ZPO; timeliness and competence of a request for restoration of a missed procedural deadline. A filing that, despite its label, merely seeks restoration of a lapsed procedural act is to be treated according to its true content. Where only such a restoration request is pending before the cassation court, functional jurisdiction under § 200 GVG is lacking; the request must in principle be referred to the court before which the act was due. Referral may be dispensed with if it is immediately apparent that a procedural prerequisite is missing, in particular where the restoration request is itself time-barred. Legal entities are not entitled to legal aid or appointed counsel under the cited Zurich rules. Statutory procedural deadlines may not be extended absent the narrowly defined exceptions.

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050075/U/cap Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl und Rudolf Ottomann sowie der Se- kretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 21. Juli 2005 in Sachen X. GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen Y. GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. April 2005 (HG040400/U/bl)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Urteil vom 12. April 2005 verpflichtete das Handelsgericht des Kan- tons Zürich die Beklagte, der Klägerin Fr. 18'482.– nebst Zins von 5% seit 30. September 2004 sowie Mahngebühren von Fr. 15.– zu bezahlen, und hob in der Betreibung Nr. 11595 des Betreibungsamtes Birmensdorf in diesem Umfang den Rechtsvorschlag auf. Diesen Betrag machte die Klägerin als Honorar für ihre als Treuhänderin gegenüber der Beklagten erbrachten Leistungen geltend. Das Handelsgericht nahm androhungsgemäss nach § 130 ZPO Anerken- nung der tatsächlichen Klagegründe und Verzicht auf Einreden an, nachdem die Beklagte innert der dreimal angesetzten Frist die Klage nicht beantwortet hatte (vgl. KG act. 2 S. 2). 2. Am 30. Mai 2005 (Eingangsstempel) und damit am letzten Tag der lau- fenden 30-tägigen Frist nach § 287 ZPO ging ein an das Kassationsgerichts des Kantons Zürich adressiertes Schreiben der Beklagten vom 26. Mai 2005 (Post- stempel: 28. Mai 2005) ein. Die Eingabe trägt die Überschrift "kantonale Nichtig- keitsbeschwerde" und die Beklagte nimmt darin Bezug auf das Urteil des Han- delsgerichts (KG act. 1). 3. Das Kassationsgericht zog die vorinstanzlichen Akten bei und informierte die Parteien mit Brief vom 1. Juni 2005 (KG act. 6) über den Eingang der Nichtig- keitsbeschwerde. 4. Da sich die Beschwerde sofort als unzulässig erweist, sind weitere pro- zessuale Anordnungen nach § 289 ZPO (Einholung einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin sowie einer Vernehmlassung der Vorinstanz) nicht ergan- gen. 5.1 In ihrer Eingabe vom 26. Mai 2005 bringt A.B., Gesellschafterin und (vorliegend auch) Vertreterin der Beschwerdeführerin, das Folgende vor: Sie (die Vertreterin persönlich) habe aus gesundheitlichen Gründen die "Einsprachefri- sten" nicht einhalten können. Die "familiäre Trennung" sowie nicht bezahlte "Ali-

mentenforderungen" hätten sie gelähmt. Sie habe sich zuerst auf die Familie und die drei Kinder konzentrieren müssen. Die von ihr angefragten Anwälte hätten ihr mitgeteilt, dass sie ohne Kostenvorschuss keine Verhandlungen führen würden. Leider habe sie die Tragweite dieses Urteils nicht abschätzen können. Es fehle ihr das Wissen und die finanziellen Mittel, weshalb sie auf einen Rechtsbeistand an- gewiesen sei. Sie benötige nochmals eine Frist von 30 Tagen, um die geforderten Unterlagen einzureichen sowie einen Rechtsbeistand, damit ihr nicht ein fehler- haftes Verhalten unterstellt werden könne (vgl. KG act. 1) 5.2 Die Vertreterin der Beschwerdeführerin behauptet hinsichtlich der vor- instanzlichen Begründung mit keinem Wort das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrun- des nach § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO. Statt dessen scheint sie das vorinstanzliche Fristversäumnis im Rahmen der Klageantwort aus persönlichen Gründen recht- fertigen zu wollen. Ihre Vorbringen zielen mithin auf eine Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Klageantwort ab, indem sie zum Ausdruck bringt, die der Beschwerdeführerin angesetzte Frist gegen ihren Willen in entschuldbarer Weise versäumt zu haben. Die Ausführungen der Vertreterin der Beschwerdeführerin können demnach als Gesuch um Wiederherstellung der Klageantwort-Frist gewertet werden. Nach ständiger Praxis des Kassationsgerichts genügt für eine solche Annahme, dass der Wille erklärt wird, die betreffende Prozesshandlung möge wegen der vorge- brachten Tatsachen als rechtzeitig angesehen werden, oder dass sich die Partei wegen der Verspätung entschuldigt. Eine unrichtige Benennung des Gesuches schadet nicht (zuletzt: Kass.-Nr. AA050013, Beschluss vom 1. März 2005, in Sa- chen D., E. 5/3; vgl. H AUSER/SCHWERI, Kommentar GVG ZH, Zürich 2002, N 84 zu § 199 GVG). 5.3 Gemäss § 200 GVG entscheidet die obere Instanz über die Wiederher- stellung und allfällige Aufhebung des Entscheides, wenn das Verfahren bei dieser anhängig ist. Erschöpft sich die als Begründung der kantonalen Nichtigkeitsbe- schwerde bezeichnete Eingabe jedoch in der Stellung eines blossen Wiederher- stellungsgesuches bezüglich einer versäumten Tagfahrt oder Frist, so ist das Verfahren nicht im Sinne von § 200 Abs. 2 GVG beim Kassationsgericht rechts-

hängig (ZR 102 Nr. 29 E. 2d, RB 1994 Nr. 48, 1988 Nr. 31). Die Kassationsin- stanz ist in diesem Fall nicht zuständig zur Behandlung des Gesuches und dieses ist grundsätzlich in Anwendung von § 194 GVG an die Vorinstanz zu überweisen. Diese Überweisung kann unterbleiben, wenn auch für die Überweisungsin- stanz sofort ersichtlich ist, dass eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt ist (vgl. H AUSER/SCHWERI, a.a.O., N 11 zu § 194 GVG; nicht zu prüfen sind hingegen die Erfolgsaussichten des Wiederherstellungsgesuches). Gemäss § 199 Abs. 3 GVG ist das Gesuch um Wiederherstellung späte- stens zehn Tage nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. In Fällen wie dem vorliegenden, in welchem der Gesuchsteller erst mit Mitteilung des (End-)Ent– scheides von der Fristversäumnis erfahren hat, läuft diese Frist ab jenem Zeitpunkt. Die Beschwerdeführerin hatte den Entscheid der Vorinstanz am 28. April 2005 erhalten (HG act. 18B/2). Ihre Eingabe datiert vom 26. Mai 2005 und wurde am 28. Mai 2005 – also nach Ablauf der Frist von 10 Tagen nach § 199 Abs. 3 GVG – zur Post gegeben. Das sinngemäss gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Klageantwort erfolgte somit verspätet. Unter diesen Umständen ist von einer Überweisung an die Vorinstanz abzusehen. 6.1 Nach § 84 Abs. 3 ZPO kann juristischen Personen die unentgeltliche Prozessführung nicht bewilligt und – zufolge der in § 87 ZPO enthaltenen Verwei- sung auf die Voraussetzungen von § 84 ZPO – auch kein unentgeltlicher Rechts- beistand bestellt werden (vgl. ZR 100 Nr. 29; Kass.-Nr. AA030169, Zwischenbe- schluss vom 26. Februar 2004, in Sachen T. AG). Soweit die Vertreterin der Be- schwerdeführerin für die beschwerdeführerische GmbH um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes ersucht, kann dem Antrag nicht entsprochen werden. 6.2 Schliesslich kommt eine Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde nach Ablauf der Begründungsfrist nicht in Frage. Bei der Begründungsfrist nach § 287 ZPO handelt es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Frist, welche nicht er- streckt werden darf. Solche Fristen können nur erstreckt werden, wenn eine Par- tei oder ihr Vertreter im Lauf der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird. Dem (of-

fenbar für das Kassationsverfahren gestellten) Antrag, es sei nochmals eine Frist von 30 Tagen zu gewähren, um die geforderten Unterlagen einreichen zu können, kann daher ebenfalls nicht entsprochen werden. 7. Zusammenfassend kann auf das (in der äusseren Gestalt einer Nichtig- keitsbeschwerde gestellte) Wiederherstellungsgesuch mangels funktionaler Zu- ständigkeit nicht eingetreten werden. Die Überweisung des Gesuchs an die Vo- rinstanz unterbleibt, da sich sogleich ergeben hat, dass eine Prozessvorausset- zung nicht erfüllt ist. Das Kassationsverfahren ist als dadurch erledigt abzuschrei- ben. 8. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Kassa- tionsverfahrens zu tragen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Da das Kassationsgericht von der Einholung einer Beschwerdeantwort bei der Beschwerdegegnerin absah, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht. Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Klageantwort wird nicht eingetreten. Von einer Überweisung des Gesuchs an das Handelsgericht des Kantons Zürich wird abgesehen. Das Kassationsverfahren wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

  1. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 250.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 126.-- Schreibgebühren, Fr. 57.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 5. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugespro- chen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Handelsgericht des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Mots-clés

deadline restorationfunctional jurisdictionlegal aidlate filingcivil procedurecostsnon-entry

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the filing could be treated as a request to restore the deadline for filing the statement of defence

Solution extraite

The submission was construed as a restoration request because it sought to excuse the missed deadline rather than allege cassation grounds.

Motifs extraits

A party’s label is not decisive; it suffices that the intent is to have the late act treated as timely or to excuse the lateness.

Question juridique clé

Whether the Kassationsgericht had jurisdiction to decide the restoration request

Solution extraite

The court lacked functional jurisdiction because the filing was only a restoration request and no cassation proceedings were properly pending before it.

Motifs extraits

Under the governing provisions, a restoration request must generally be addressed to the instance before which the procedural act is due; transfer is unnecessary if a missing procedural prerequisite is immediately apparent.

Question juridique clé

Whether the restoration request was timely

Solution extraite

The request was late because it was filed after the ten-day period from the removal of the obstacle, i.e. from receipt of the lower court judgment.

Motifs extraits

The appellant received the Handelsgericht decision on 2005-04-28, but the request was posted only on 2005-05-28, beyond the statutory ten-day period.

Question juridique clé

Whether legal aid and appointment of counsel should be granted to the appellant company

Solution extraite

Legal aid and appointed counsel were refused because legal entities are not entitled to these forms of relief under the cited Zurich provisions.

Motifs extraits

The applicable rules exclude legal aid for legal persons and, by reference, also exclude appointment of counsel.

Question juridique clé

Whether an additional 30-day extension for filing further documents could be granted

Solution extraite

No further extension was available because the pleading period was a statutory non-extendable deadline.

Motifs extraits

Such deadlines can only be extended in narrowly defined situations not present here.

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