Appointment of representative only in cases of clear incapacity

AA040053Tribunal de cassation30 avr. 2004Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich Court of Cassation held that § 29(2) ZPO permits appointment of a representative only where a party is plainly incapable of conducting the case at all. Minor procedural weaknesses, poor legal arguments, inadmissible submissions, or incorrect legal views are insufficient. Even if some inability is present, the court may refuse appointment when the remedy has no chance of success or appears abusive. Because the complainant’s cassation complaint showed no realistic prospect of success, the court declined to appoint counsel.

Regeste Omnilex

§ 29 Abs. 2 ZPO; Bestellung eines Vertreters wegen offensichtlicher Unfähigkeit zur gehörigen Prozessführung; die Norm ist restriktiv auszulegen. Bloss unzweckmässige, unvernünftige oder teilweise unzulässige Eingaben, Rechtsunkenntnis oder unrichtige Rechtsauffassungen genügen nicht. Erforderlich ist eine gesamthafte Betrachtung, aus der sich klar ergibt, dass die Partei den Prozess überhaupt nicht zu führen vermag. Selbst dann kann von einer Bestellung abgesehen werden, wenn das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist oder rechtsmissbräuchlich bzw. querulatorisch erscheint (E. 9.1).

Texte intégral

§ 29 Abs. 2 ZPO. Vertretung, offensichtliche Unfähigkeit. Ein Vertreter ist nur dann zu bestellen, wenn aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung der Pro- zesshandlungen und Vorbringen der betreffenden Partei klar zutage tritt, dass diese überhaupt nicht zu erkennen vermag, auf was es im Verfahren ankommt bzw. was wichtig und was unwichtig ist und was in welchem Zeitpunkt des Pro- zesses zu tun ist, d.h. wenn sie vollends ausser Stande scheint, ihren Standpunkt selbst zu vertreten. Dabei ist selbst im letztgenannten Fall von einer Bestellung abzusehen, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Klage (oder das Rechtsmittel) der betreffenden Partei Aussicht auf Erfolg haben könnte, oder wenn deren Vorgehen als rechtsmissbräuchlich oder querulatorisch zu betrachten ist. (Erw. 9.1). Aus den Erwägungen des Kassationsgerichts: „9.1 Im Kassationsverfahren bestand kein Anlass zu Weiterungen im Sinne von § 29 Abs. 2 ZPO, insbesondere sah das Kassationsgericht aus den folgenden Überlegungen davon ab, der Beschwerdeführerin (für das Beschwerdeverfahren) in Anwendung dieser Vorschrift einen Rechtsvertreter zu bestellen. a) Nach § 29 Abs. 2 ZPO kann das Gericht eine Partei anhalten, einen Ver- treter zu bestellen, wenn diese offensichtlich unfähig ist, ihre Sache selbst gehörig zu führen (Satz 1). Leistet die betreffende Partei der Auflage keine Folge, ent- scheidet das Gericht aufgrund des Vorbringens der Partei (Satz 2). Aus zurei- chenden Gründen kann es statt dessen selbst einen Vertreter bezeichnen (Satz 3). b) Nach der Rechtsprechung des Kassationsgerichts (zuletzt: Kass.-Nr. AA030115, Beschluss vom 29. September 2003, in Sachen B., E. 5; Kass.-Nr. 2003/089 Z, Beschluss vom 24. Juli 2003, in Sachen W., E. 2, m.w.H.) genügt es für die Anwendung von § 29 Abs. 2 ZPO noch nicht, dass eine Partei zum Teil aussichtslose Anträge stellt, unvernünftige Rechtsstandpunkte vertritt oder in un- vernünftiger Weise prozessiert. Keinen Grund für die Anwendung dieser Bestim- mung bildet auch, dass das Vorgehen der betreffenden Partei zum Teil unzulässig ist (indem z.B. gewisse Vorbringen verspätet vorgetragen oder mangelhaft sub-

stanziert werden), dass eine Partei mitunter falsche Überlegungen anstellt oder dass sie sich auf teilweise unerhebliche Argumente und Einwände stützt. Wegen des Grundsatzes "iura novit curia" gilt Gleiches auch bei blosser Rechtsunkennt- nis der Partei oder wenn sich Letztere unrichtige Rechtsauffassungen zu eigen macht. Ein Vertreter ist vielmehr nur dann zu bestellen, wenn aufgrund einer ge- samtheitlichen Betrachtung der Prozesshandlungen und Vorbringen der betref- fenden Partei klar zutage tritt, dass diese überhaupt nicht zu erkennen vermag, auf was es im Verfahren ankommt bzw. was wichtig und was unwichtig ist und was in welchem Zeitpunkt des Prozesses zu tun ist, d.h. wenn sie vollends ausser Stande scheint, ihren Standpunkt selbst zu vertreten. Dabei ist selbst im letztge- nannten Fall von einer Bestellung abzusehen, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Klage (oder das Rechtsmittel) der betreffenden Partei Aus- sicht auf Erfolg haben könnte, oder wenn deren Vorgehen als rechtsmissbräuch- lich oder querulatorisch zu betrachten ist. Zu beachten ist überdies, dass der Richter jeweilen für das Verfahren vor seiner Instanz zu beurteilen hat, ob eine Partei offensichtlich unfähig sei, ihre Sache gehörig zu führen, weshalb die Ei- genheiten des jeweils in Frage stehenden Verfahrens mit zu berücksichtigen sind. Die Rechtsprechung (a.a.O.) stellt somit entsprechend der gesetzlichen Formulie- rung relativ strenge bzw. restriktive Anforderungen an die Anwendung dieser Be- stimmung. c) Der Inhalt der Beschwerdeschrift weist auf eine gewisse Unbeholfenheit des Beschwerdeführerin hin. Sie scheint nicht genügend klar zu erkennen, worauf es bei der Führung des Kassationsverfahrens ankommt. Immerhin ist zu erwäh- nen, dass ihr mit der Nichtigkeitsbeschwerde an das Mietgericht Meilen der Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes gelungen war (vgl. vorstehend E. 2). Auch die Art der Prozessführung, wie sie aus den weiteren im Recht liegenden Einga- ben der Beschwerdeführerin hervorgeht, spricht dafür, dass sie in rechtlichen An- gelegenheiten nicht völlig hilflos ist. Ob ein Grad an Unbeholfenheit erreicht wurde, der im Lichte der dargeleg- ten Rechtsprechung die Bestellung eines Rechtsvertreters erforderlich macht, kann aber offen gelassen werden. Wie gesagt darf das Gericht selbst in diesem Fall von einer Bestellung absehen, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen,

dass das Rechtsmittel der betreffenden Partei Aussicht auf Erfolg haben könnte. Letzteres traf hier zu (...).“ Kassationsgericht des Kantons Zürich Zirkulationsbeschluss vom 30. April 2004 Kass.-Nr. AA040053

Mots-clés

representationincapacityprocedural conductcassationabuse of rightsprospects of success

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether a representative had to be appointed under § 29(2) ZPO because the complainant was allegedly obviously unable to conduct the case herself.

Solution extraite

A representative is appointed only when the party’s pleadings clearly show, viewed as a whole, that she cannot understand what matters in the proceedings and is entirely unable to present her position; even then, appointment may be refused if the appeal has no prospect of success or is abusive.

Motifs extraits

Mere weak, unwise, partially inadmissible, or legally mistaken submissions do not suffice. The court found only some lack of skill and, in any event, no realistic prospect of success in the cassation complaint, so there was no basis to appoint counsel.

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