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4A_39/2008 ΓÇó Suspensive effect for monetary payment obligations
4A_39/2008Autre juridiction3 avr. 2008Other
In a procedural order, the Federal Supreme Court restated its settled practice under Art. 103(3) BGG on suspensive effect for monetary payment obligations. Such relief is available only exceptionally, where payment would create financial hardship for the debtor or where a later reimbursement would be doubtful because of the creditor’s questionable solvency. The requesting party must assert and render these circumstances at least plausible. The excerpt does not disclose the concrete dispositive outcome of the request.
Art. 103 Abs. 3 BGG; aufschiebende Wirkung bei Verpflichtung zu Geldzahlung. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung für Geldleistungen setzt nach ständiger Praxis besondere Umstände voraus; sie fällt insbesondere in Betracht, wenn die sofortige Zahlung den Schuldner in finanzielle Schwierigkeiten bringt oder wenn die Rückerstattung im Unterliegensfall wegen zweifelhafter Zahlungsfähigkeit des Gläubigers gefährdet erscheint. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist von der gesuchstellenden Partei substantiiert zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Erw. zu Art. 103 Abs. 3 BGG).
Art. 103 Abs. 3 BGG, Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Bei Verpflichtung zu einer Geldzahlung wird die aufschiebende Wirkung nur unter besonderen Voraussetzungen gewährt.
(aus einem prozessleitenden Entscheid des Bundesgerichts:)
... dass nach ständiger Praxis die Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich einer Verpflichtung zur Geldzahlung lediglich dann gerechtfertigt ist, wenn die Zahlung den Schuldner in finanzielle Schwierigkeiten bringt oder wenn im Fall der Gutheissung des Rechtsmittels die Möglichkeit der Rückforderung wegen der zweifelhaften Zahlungsfähigkeit des Gläubigers ungewiss erscheint, wobei das Vorliegend einer oder beider Voraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht von der gesuchstellenden Partei zu behaupten und nachzuweisen oder wenig- stens glaubhaft zu machen ist, ...
Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung Präsidialverfügung vom 3. April 2008 Geschäfts-Nr. 4A_39/2008