Side distance for balcony-like canopies

BRKE II Nr. 0239/1997Tribunal des recours en matière de construction21 oct. 1997Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The appellant sought approval for a 2.4 m canopy over a garage entrance at the boundary. The Baurekurskommission II held that such a canopy is a building component with independent function and is generally subject to distance rules. For single projections under § 260(3) PBG, the lateral privilege is limited analogously to 2 m from the façade behind the projection. As the project exceeded that limit by 0.4 m, it was not approvable as requested. Because the defect could easily be cured by shortening the canopy, a refusal was not warranted; the problem had to be addressed by a condition under § 321(1) PBG.

Regeste Omnilex

§ 260 Abs. 3 PBG; seitliche Abstandspflicht einzelner Gebäudevorsprünge: Balkone, Vordächer und ähnliche Bauteile mit selbständiger Funktion sind grundsätzlich abstandspflichtig. Wird ein solcher Vorsprung als einzelner Vorsprung qualifiziert, gilt das Abstandsprivilieg aus Gründen des Nachbarschutzes nicht nur in rechtwinkliger Richtung zur Fassade, sondern auch im seitlichen Verhältnis, jedoch höchstens bis zu einer Ausladung von 2 m, gemessen ab der hinter dem Vorsprung liegenden Gebäudefassade. Ein darüber hinausgehendes Ausmass ist nicht bewilligungsfähig; ist die Verletzung ohne Weiteres durch Verkleinerung behebbar, ist sie nach § 321 Abs. 1 PBG mittels Nebenbestimmung zu bereinigen und rechtfertigt keine Abweisung des Baugesuchs.

Texte intégral

BRKE II Nr. 239/1997 vom 21. Oktober 1997 in BEZ 2003 Nr. 30 Der Rekurrent beabsichtigt, seinem an der Grenze zum Nachbargrundstück unter- ir disch gelegenen Garagengebäude ein Vordach über der Einfahrt anzufügen. Das ge- plante Vordach weist eine Ausladung von 2,4 m auf und grenzt seitlich ebenfalls an die Nachbar-Parzelle. Die Oberseite des Vordaches soll humusiert werden und den über der Garage befindlichen Umschwungsbereich vergrössern. Der Rekurrent bringt im We- sentlichen vor, balkonartigeVordachkonstruktionen seien im seitlichen Verhältnis nicht abstandspflichtig. 5. Die Ausführungen des Rekurrenten über die Abstandspflicht geben die Recht- sprechung der Baurekurskommissionen wieder und erweisen sich daher als zutreffend (vgl. zuletzt BRKE I Nr. 170/1997). Demnach unterstehen Gebäude, Teile von Gebäu- den und Gebäudebestandteile grundsätzlich der Abstandspflicht, soweit sie nicht wegen ihrer unterirdischen oder das gewachsene Terrain nicht mehr als 0,5 m überragenden Lage von den Abstandsvorschriften befreit sind (§§ 260 ff. PBG). Nicht abstandspflichtig sind Bauten und Anlagen, die weder ein Gebäude noch einen Bestandteil eines Gebäu- des darstellen (z.B. Gartencheminées, Schwimmbecken, freistehende Sichtschutzmau- ern oder Fahnenmaste; zum Begriff des Gebäudebestandteils vgl. ZBl 70 S. 434). Nicht abstandspflichtig sind ausserdem vorspringende Gebäudebestandteile, welche für den Bestand des Gebäudes und die Nutzung des Gebäudeinnern notwendig sind und inso- fern keine selbständige Funktion erfüllen (z.B. Dachtraufen, Fensterläden oder ange- baute Sichtschutzwände; vgl. VB 95/0074). Eine selbständige Funktion erfüllen demge- genüber Gebäude(bestand)teile wie Balkone, Erker, Vordächer und auch Aussentrep- pen; sie sind grundsätzlich abstandspflichtig (zu denAussentreppen vgl. BRKE III Nr. 38/1997 = BEZ 1997 Nr. 12). Soweit indessen solche Gebäudebestandteile mit selb- ständiger Funktion als einzelne Vorsprünge im Sinne von § 260 Abs. 3 PBG qualifiziert werden können, gilt ihre Abstandspflicht gemäss dem Planungs- und Baugesetz und un- ter Vorbehalt abweichender kommunaler Bestimmungen nur in rechtwink liger Richtung zu der dahinter liegenden Gebäudefassade (und dort nur reduziert; vgl. § 260 Abs. 3 PBG), grundsätzlich nicht jedoch auch im seitlichen Verhältnis (VB90/0209 in RB 1991 Nr. 65; VB 95/0074; VB 97.0150 in RB 1997 Nr. 99). 6. Die strittige balkonartige Vordachkonstruktion stellt einen Bestandteil des Gara- gengebäudes dar und erfüllt zumindest mit seiner Oberseite eine selbständige Funktion. Da das Bauvorhaben zudem das gewachsene Terrain allseitig um mehr als 0,5 m über- ragt, untersteht es grundsätzlich der Abstandspflicht. Die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde X erlaubt keinen zustimmungsfreien Grenzbau im Sinne von § 287 lit. b PBG, schreibt indes sen auchkeinen seitlichen Abstand für einzelne Gebäudevorsprünge vor. Daraus folgt, dass das umstrittene Vordach bewilligungsfähig ist, wenn es als einzelner Vorsprung im Sinne von § 260 Abs. 3 PBG unter das genannte seitliche Abstandsprivi- leg fällt. 7. Einzelne Gebäudevorsprünge sind, wie bereits erwähnt, gemäss § 260 Abs. 3 PBG in rechtwinkliger Richtung zur dahinterliegenden Fassade beschränkt abstandspri-

vilegiert, indemsie 2 m in den Abstandsbereich hineinragen dürfen. Mit diesem maxima- len Zugeständnis erachtet der Gesetzgeber die nachbarschützende Funktion der Ab- standsregelungen als gerade noch eingehalten. Da einzelne Vorsprünge auch im seitli- chen Verhältnis eine Beschattung mit sich bringen und dort sogar grenzbündig erstellt werden dürfen, wäre es stossend, wenn hier dem Nachbarschutz nicht das selbe Ge- wicht zukäme und die Anstosslänge des Vorsprungs nicht ebenso strikte beschränkt würde, sondern einzig von der Entfernung des dem Vorsprung vorgelagerten Drittgrund- stücks abhinge. Zugunsten des seitlich anstossenden Grundstücks muss demnach eine analoge Beschränkung des Abstandsprivilegs auf 2 m gelten, gemessen ab der Gebäu- defassade hinter dem Vorsprung. Ein einzelner Vorsprung kann mit anderen Worten (unter Vorbehalt des erlaubten zustimmungsfreien Grenzbausi.S.v. § 287 PBG) nur bis zu einer Ausladung von 2 m grenzbündig oder grenznah erstellt werden; weiter reicht das seitliche Abstandsprivileg nicht. 8. Die strittige Vordachkonstruktion weist, wie bereits erwähnt, eine Ausladung von 2,4 m auf. Mangels Vorliegens eines Grenzbaurechts verletzt das Bauvorhaben daher die Abstandsvorschriften und ist im nachgesuchten Ausmass nicht bewilligungsfähig. 9. Das rekurrentische Vordach kann ohne weiteres um 0,4 m auf das höchstzuläs- sige Mass verkürzt werden. Daraus folgt, dass die Abstandsverletzung des Bauvorha- bens keine Bewilligungsverweigerung rechtfertigt, sondern nebenbestimmungsweise zu beheben ist (§ 321 Abs. 1 PBG).

Mots-clés

planning lawsetback distancebuilding projectionboundary constructioncanopyneighbour protectionpermit conditions

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the balcony-like canopy is an individually privileged projection under § 260(3) PBG and thus not subject to lateral distance requirements beyond 2 m.

Solution extraite

The canopy is a building component with a self-contained function and may in principle qualify as a single projection; however, the lateral distance privilege is limited analogously to a 2 m projection measured from the façade behind the projection.

Motifs extraits

Building components with an independent function, such as balconies, bay windows and canopies, are generally distance-bound. For single projections under § 260(3) PBG, the legislature accepts only a limited encroachment on the neighbour-protection purpose. That privilege cannot extend farther laterally than 2 m.

Question juridique clé

Whether the requested 2.4 m canopy can be approved as planned or must be reduced.

Solution extraite

The requested extent is not approvable because it exceeds the 2 m lateral privilege by 0.4 m; however, the distance defect can be cured by a reduction, so outright refusal is not justified.

Motifs extraits

Since the canopy can be shortened without difficulty, the distance violation should be remedied by a condition rather than by refusing the permit altogether.

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