Parking substitute levy: competence and nullity of municipal order

BRKE I Nr. 0245/1996Tribunal des recours en matière de construction26 juil. 1996Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Baurekurskommission I dealt with a municipal order that reduced the number of chargeable parking spaces from 10 to 8 and demanded a substitute levy. It held that the question how many spaces are chargeable, and the levy itself, must be handled in the expropriation-law procedure under § 246(4) PBG, not in the building appeal procedure. The municipal act was wrongly framed as an enforceable administrative decision and was void in the challenged parts. Dispositive items 1 and 2 were therefore annulled, while the further request for a reduction of the liable spaces was not entered into.

Regeste Omnilex

§ 246 Abs. 4 PBG; Ersatzabgabe für fehlende Parkplätze; Zuständigkeit und Rechtsnatur der Forderungserhebung. Die Geltendmachung der Ersatzabgabe sowie die konkrete Beurteilung, für wie viele fehlende Abstellplätze angesichts der bei der Erhebung massgebenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse eine Ersatzforderung besteht, sind dem Verfahren nach Abtretungsgesetz vorbehalten. Im Baurekurs- und Beschwerdeverfahren kann nur über die im Baubewilligungszusammenhang festgelegte Zahl von Pflichtabstellplätzen entschieden werden. Eine kommunale, als Verfügung bezeichnete Forderungsanzeige entfaltet keine Rechtskraftwirkung und ist weder Rechtsöffnungstitel noch vollstreckbare Verfügung; wird sie dennoch als hoheitlicher Akt ausgestaltet, ist sie insoweit nichtig und von Amtes wegen aufzuheben (consid. 2–5).

Texte intégral

BRKE I Nr. 245/1996 vom 26. Juli 1996in BEZ 1996 Nr. 21 1. a) Mit Beschluss Nr. 472 vom 25. März 1988 erteilte die Baubehörde X. der damaligen Eigentümerin einer Parzelle die Bewilligung für einen Umbau des auf dem Grundstück stehenden Wohn- und Gewerbehauses. Der jeweilige Eigentümer des Baugrundstücks wurde verpflichtet, sich auf Anordnung hin mit 10 Pflichtabstell- plätzen an einer in nützlicher Entfernung liegenden Gemeinschaftsparkierungsanla- ge zu beteiligen. Sollte dies nicht innert 5 Jahren möglich sein, sei für die gleiche Anzahl Abstellplätze eine Ersatzabgabe zu leisten. b) Nach Ablauf der genannten Frist machte die Stadt die entsprechende Er- satzabgabe geltend, und zwar gleichsam in vier Stufen, indem zunächst die mit dem seinerzeitigen Beschluss festgesetzte Anzahl Pflichtabstellplätze von 10 auf 8 her- abgesetzt und derjeweilige Eigentümer des Grundstücks verpflichtet wurde, für 8 überdeckte Fahrzeugabstellplätze eine Ersatzabgabe zu leisten. Die Ersatzabgabe für 8 Pflichtabstellplätze wurde auf Fr. 180'000.-- festgesetzt, und es wurde ange- ordnet, dass die Ersatzabgabe innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraftdieser Verfügung an die Stadtkasse einzuzahlen sei. Hinsichtlich der Herabsetzung der Anzahl Pflichtabstellplätze und der Verpflichtung des jeweiligen Eigentümers zur Leistung einer entsprechenden Ersatzabgabe wurde als Rechtsmittel der Rekurs an die Baurekurskommission Iangegeben, hinsichtlich der übrigen zwei Punkte die Ein- sprache gemäss Abtretungsgesetz. 2. a) Die Rekurrentin wendet sich gegen die Festsetzung der ersatzpflichtigen Abstellplätze (Reduktion von ursprünglich 10 auf nunmehr 8 Plätze) und gegen die Verpflichtung, für 8 Abstellplätze eine Ersatzabgabe zu leisten. Es stellt sich die Fra- ge nach der sachlichen Zuständigkeit der Baurekurskommission I. b) Wie das Verwaltungsgericht (VB 95.00114) entschieden hat, ist zwar im Bau- bewilligungs- und imanschliessenden Rekurs- und Beschwerdeverfahren darüber zu befinden, wieviele Abstellplätze im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben er- stellt werden müssen bzw. für wieviele Abstellplätze eine Ersatzabgabe zu leisten ist. Solche Nebenbestimmungen von Baubewilligungen können im Rekurs- und Be- schwerdeverfahren angefochten werden. Demgegenüber ist in Uebereinstimmung mit dem Wortlaut von § 246 Abs. 4 PBG für die Geltendmachung der Ersatzabgabe das Verfahren nach Abtretungsgesetz massgebend. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der betragsmässigen Festsetzung der Ersatzab- gabe, sondern auch hinsichtlich der jeweils konkret im Zusammenhang mit der Er- hebung dieser Abgabe vorgenommenen Beurteilung der Frage, für wieviele fehlende

Abstellplätze aufgrund der im Zeitpunkt der Erhebung der Ersatzabgabe massge- benden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse überhaupt eine Ersatzforderung geltend gemacht werden könne. 3. Da mit den vorliegend angefochtenen Anordnungen nichts anderes als eine solche Neubeurteilung vorgenommen wird, sind auch diesbezügliche Fragen -und damit die rekurrentischen Einwände - nicht imRekurs- und Beschwerdeverfahren und deshalb auch nicht von der Baurekurskommission I, sondern im Schätzungs- bzw. Klageverfahren zu beurteilen (noch nicht berücksichtigt wurde diese neue ver- waltungsgerichtliche Praxis in den -imvorinstanzlichen Wiedererwägungsentscheid zitierten - Urteilen BRKE I Nr. 349/1993 = BEZ 1993 Nr. 33 sowie BRKE I Nr. 53/1996; im ebenfalls von der Vorinstanz zitierten Urteil BRKE I Nrn. 257 und 258/1995 ging es demgegenüber um die -vorliegend gerade nicht gegebene -Fest- setzung der Anzahl Pflichtabstellplätze im Zusammenhang mit einem Baubewilli- gungsverfahren, weshalb die Baurekurskommission I in jenem Falle zuständig war). 4. a) Hinzu kommt indessen, dass in den Erwägungen des zitierten Verwal- tungsgerichtsentscheides, dem ein zum vorliegenden Fall analoger Sachverhalt zugrunde lag -das Folgende festgestellt wurde: «Der vorliegend zu entscheidenden Streitigkeit liegt eine "Verfügung" des Bau- amtes (...) zugrunde. Gemäss Dispositiv Ziffer 1 wird der Eigentümer des Grund- stücks (...) verpflichtet, für drei fehlende, überdeckte Parkplätze eine Ersatzabgabe zu leisten; gemäss Dispositiv Ziffer 2 wird die Ersatzabgabe für die Pflichtparkplätze auf Fr. 72'000.--festgesetzt. Die Bezeichnung als "Verfügung" ist in der Tat missver- ständlich und kann den Eindruck erwecken, damit werde die Ersatzabgabe oder al- lenfalls nur die Zahl der Abstellplätze, für die eine solche zu leisten sei, für den Grundeigentümer verbindlich festgesetzt. Dies trifft jedoch (...) nicht zu, und zwar nicht bloss für die betragsmässige Festsetzung der Ersatzabgabe (Dispositiv Ziffer 2), sondern auch für Dispositiv Ziffer 1, wonach der Grundeigentümer verpflichtet ist, "für 3 fehlende, überdeckte Parkplätze eine Ersatzabgabe zu leisten". Diese Disposi- tivziffer enthält bei richtiger Betrachtung lediglich die Beurteilung, für wie viele (feh- lende) Parkplätze aufgrund der im Zeitpunkt der Erhebung der Ersatzabgabe mass- gebenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse eine solche Ersatzforderung geltend gemacht werden soll; um eine Feststellungsverfügung im Rechtssinn, wel- che das Bestehen und den Umfang von verwaltungsrechtlichen Rechten und Pflich- ten für die Beteiligten verbindlich festlegt, handelt es sich dabei ungeachtet ihres Wortlaus nicht.» b) Damit zeigt sich, dass die genannte Geltendmachung der Ersatzabgabe durch die Stadt zu Unrecht als "Verfügung" bezeichnet und mit zwei verschiedenen Rechtsmittelbelehrungen versehen worden ist. Weder die Baurekurskommission noch die Schätzungskommission könnten etwa mit Bezug auf diese "Verfügung" eine Rechtskraftbescheinigung ausstellen und damit bewirken, dass sie als Rechtsöff- nungstitel im Sinne vonArt. 80 Abs. 2 SchKG zu gelten hätte. Vielmehr ist es der die Forderung stellenden kommunalen Behörde gar nicht möglich, zur Geltendmachung der Ersatzabgabe eine vollstreckbare Verfügung zu erlassen. Ebensowenig ist die Neufestsetzung der Anzahl Pflichtabstellplätze als Modifikation des ursprünglichen baurechtlichen Entscheides zu verstehen (was ohnehin nur im Rahmen eines bau- rechtlichen Verfahrens möglich wäre), sondern als Begründung des effektiv geltend

gemachten Forderungsbetrages. Da die angefochtene "Verfügung" im Widerspruch dazu von der Vorinstanz als hoheitlicher Akt ausgestaltet wurde, erweist sie sich in- soweit als nichtig und ist deshalb bereits im vorliegenden Verfahren im Interesse der Rechtssicherheit von Amtes wegen aufzuheben. Grundsätzlich fragt es sich dabei, ob nicht sämtliche nichtigen Anordnungen des angefochtenen Verwaltungsaktes aufzuheben wären. Da sich indessen die Rekurrentin im vorliegenden Verfahren le- diglich teilweise gegen die "Verfügung" gewandt hat, erübrigt es sich, weitergehende Anordnungen zu treffen, so dass allein die Dispositiv Ziffern 1 und 2 aufzuheben sind. Nicht einzutreten ist schliesslich in jedem Fall auf den rekurrentischen Antrag, wonach die Zahl der ersatzpflichtigen Abstellplätze weiter zu reduzieren sei, da die betreffenden Fragen aus den dargelegten Gründen im Verfahren nach Abtretungs- gesetz zu beurteilen sind. 5. a) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs im Sinne der Erwägungen gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Es ist angezeigt, dass die Baubehörden die Ersatzabgabe inklusive der Neufestsetzung der Pflichtabstellplätze künftig nicht mehr in die Form einer mit zwei verschiedenen Rechtsmittelbelehrun- gen versehenen Verfügungen kleiden, sondern die entsprechenden - gegebenen- falls auf einer reduzierten Anzahl Abstellplätze basierenden -Ansprüche vielmehr in Form einer begründeten Forderungsanzeige mit alleinigem Hinweis auf die Einspra- chemöglichkeit gemäss Abtretungsgesetz geltend machen (vgl. dazu bereits den Hinweis in VB 95.00114 E. 3).

Mots-clés

parking spacessubstitute levyjurisdictionnullityadministrative procedureexpropriation procedurebuilding appealenforceable title

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the Baurekurskommission I had jurisdiction over the challenge to the reduction of substitute parking spaces and the obligation to pay a substitute levy.

Solution extraite

No. Those questions had to be determined in the expropriation-law assessment/claim procedure, not in the building appeal procedure.

Motifs extraits

Under § 246(4) PBG, the levy claim and the concrete number of missing parking spaces for which a levy may be demanded are governed by the procedure under the Expropriation Act; the building appeal route is limited to parking requirements fixed in the building permit context.

Question juridique clé

Whether the municipal 'decision' demanding the substitute levy and reducing the number of chargeable parking spaces was valid.

Solution extraite

No. The municipal act was wrongly structured as an enforceable administrative decision and was void to that extent; dispositive items 1 and 2 had to be annulled ex officio.

Motifs extraits

The levy demand is not a binding administrative decision capable of becoming a title for debt enforcement under Art. 80(2) SchKG, but merely a reasoned claim notice. Because the authority treated it as a sovereign act with two different remedies, it was inconsistent with the applicable procedure and therefore void in the challenged extent.

Question juridique clé

Whether the request for a further reduction of the liable parking spaces could be examined.

Solution extraite

No. Such a request was not reviewable in this proceeding.

Motifs extraits

The substantive assessment of how many parking spaces remain chargeable must be made in the Expropriation Act procedure, not here.

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