Minimum density rules and building mass ratio in zone W2L

BRKE I Nr. 0024/1996Tribunal des recours en matière de construction9 févr. 1996Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Baurekurskommission dismissed an appeal against the revised zoning ordinance of the municipality of Unterengstringen. The disputed point was the building mass ratio of 1.3 m³/m² in the W2L residential zone. The court held that the minimum density requirements in § 49a Abs. 1 PBG also apply to other utilization indicators, but must be converted if a different indicator is used. Because the municipality lawfully fixed lower building and ridge heights under § 49 Abs. 2 PBG and because local conditions were taken into account, the chosen mass ratio was still permissible. The ordinance was therefore upheld as lawful.

Regeste Omnilex

§ 49a Abs. 1 PBG; Mindestnutzungsziffern gelten nicht nur für die Ausnützungsziffer, sondern sinngemäss auch für andere vom Planungs- und Baugesetz vorgesehene Nutzungsziffern, namentlich die Baumassenziffer; bei Wahl eines anderen Indikators ist eine entsprechende Umrechnung vorzunehmen. Macht die Gemeinde von der Ermächtigung nach § 49 Abs. 2 PBG Gebrauch und setzt abweichende Höhenbestimmungen fest, sind die schematisch ermittelten Minimalwerte entsprechend zu reduzieren. Eine festgesetzte Baumassenziffer ist rechtmässig, wenn sie den nach den örtlichen Verhältnissen und den abweichenden Bauvorschriften angepassten Minimalwert nicht unterschreitet und die Nichtanrechenbarkeit besonderer Gebäude sachgerecht berücksichtigt (consid. 7–9).

Texte intégral

BRKE I Nr. 24/1996 vom 9. Februar 1996in BEZ 1996 Nr. 15 7. Gemäss § 49a Abs. 1 PBG soll die minimale Ausnützungsziffer bei einge- schossigen Zonen in der Regel 20 %, bei zweigeschossigen Zonen 30 %, bei drei- geschossigen Zonen 50 %, bei viergeschossigen Zonen 65 % und bei mehr als vier- geschossigen Zonen 90 % betragen. Von diesen minimalen Ausnützungsziffern darf imRegelfall nur dann nach unten abgewichen werden, wenn der regionale Sied- lungsplan für ein Gebiet eine niedrigere bauliche Dichte festlegt. Die genannten Mi- nimalvorschriften gelten nicht nur hinsichtlich der Ausnützungsziffer, sondern auch in Bezug auf die anderen vom Planungs- und Baugesetz vorgesehenen Nutzungszif- fern, so auch für die Baumassenziffer. Wird anstelle der Ausnützungsziffer eine an- dere Nutzungsziffer gewählt, ist daher eine entsprechende Umrechnung erforderlich. 8. Die mit der Bauordnungsrevision für die ZoneW2L festgesetzte Baumassen- zif fer von 1,3 m 3 /m 2 lässt sich zwar mit dem im Kreisschreiben der Baudirektion vom 29. April 1993 für zweigeschossige Zonen errechneten Minimalmass von 1,8 m 3 /m 2 nicht in Einklang bringen. Zu beachten ist indessen, dass die ermittelten minimalen Baumas senziffern bezüglich aller Zonen von einer Gebäudebreite von 10 m sowie von den mit der Revision des Planungs-und Baugesetzes bezüglich Gebäude- (bzw. Geschosshöhe und Erdgeschosserhebung über das Terrain) und Firsthöhen festgesetzten Maximalwerten (§§ 279 und 281 Abs. 1 lit. a PBG) ausgehen. Macht indes sen eine Gemeinde bei der Revision der Bau- und Zonenordnung von der in § 49 Abs. 2 PBG enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und setzt abweichende Rege- lungen fest, reduzieren sich die minimalen Baumassenziffern entsprechend (vgl. da- zu auch die Schlusserwägungen im Kreis schreiben der Baudirektion vom 29. April 1993). Vorliegend hat die Gemeinde Unterengstringen von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und in der fraglichen zweigeschossigen Wohnzone die Gebäu- dehöhe, die nach der Berechnungsweise von § 279 PBG 8,1 m betragen würde, auf 7,5 m beschränkt; auch beträgt die maximal zulässige Firsthöhe nicht 7 m, sondern lediglich 5 m. Diese Umstände führen bezogen auf die Zone W2L der Gemeinde Un- terengstringen zu einer zulässigen Reduzierung der schematisch errechneten Bau- massenziffer. Die festgesetzte Baumassenziffer von 1,3 m 3 /m 2 unterschreitet denn auch den aufgrund der verfeinerten Umrechnungsmethode der Baudirektion, welche die örtlichen Gegebenheiten (Hanglagen etc.) miteinbezieht, ermittelten Wert (1,26 m 3 /m 2 ) nicht. Die von der ' Vorinstanz eruierte Baumassenziffer der bestehenden Überbauung dieser Zone wird durch die festgesetzte Baumassenziffer ebenfalls nicht unterschritten. Damit erweist sich die für die Zone W2L festgesetzte Baumas- senziffer als noch vertretbar und damit als rechtmässig. Bemerkungsweise ist anzufügen, dass im Entwurf des regionalen Richtplans für das fragliche Gebiet die Festlegung einer niedrigen baulichen Dichte vorgesehen ist

(vgl. hierzu die Erwägungen in RRB Nr. 1024 vom 13. April 1994 betreffend die Teil- genehmigung der revidierten Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Unter- engstringen). 9. Aus allen diesen Erwägungen ergibt sich, dass die getroffene Baumassenzif- fer-Festsetzung der in § 49a Abs. 1 PBG für die entsprechende Zone festgesetzten minimalen Ausnützungsziffer nicht widerspricht. Sodann ist auch dem Umstand, dass das Regime der Ausnützungsziffer zusätzlich zu den Hauptgebäuden auch noch nicht ausnützungsrelevante "Besondere Gebäude" gestatten würde, in der re- vidierten Bauordnung dadurch adäquat Rechnung getragen worden, dass "Besonde- re Gebäude" bei der Baumassenziffer ebenfalls nicht anrechenbar sind. Die ange- fochtene Festsetzung erweist sich als gesetz-und rechtmässig, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.

Mots-clés

planning lawzoning ordinancedensitybuilding mass ratioutilization ratiomunicipalityheight limits

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the building mass ratio set for zone W2L violates the minimum density requirements of § 49a Abs. 1 PBG.

Solution extraite

No. The minimum density rules also apply when a different utilization indicator is used, but they must be converted accordingly. Given the municipality's lower height limits and the local conditions, the challenged ratio remained within the permissible range.

Motifs extraits

The court held that the statutory minimum utilization standards are not limited to the floor area ratio; they also govern other utilization ratios such as the building mass ratio. Where the municipality lawfully departs from standard height assumptions under § 49 Abs. 2 PBG, the theoretical minimum mass ratio must be reduced accordingly. The set value of 1.3 m³/m² did not fall below the adapted minimum and was therefore still defensible.

Question juridique clé

Whether the challenged zoning provision is lawful overall.

Solution extraite

Yes. The mass ratio was consistent with the applicable statutory framework and adequately reflected that special buildings were not counted toward the mass ratio.

Motifs extraits

The ordinance also accounted for the fact that special buildings were not chargeable under the mass-ratio regime, thereby maintaining equivalence with the floor-area-ratio system. The challenged provision was therefore lawful.

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