Recognition of foreign name change not proven

VB.2016.00302Tribunal administratif / 4e division24 août 2016Annulled

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich Administrative Court allowed the Federal Office for Justice’s appeal against a cantonal decision that had ordered registration of A’s surname as D E based on a Spanish family-book entry. The court held that recognition under Art. 39 IPRG requires proof of a valid foreign name-change decision or official administrative involvement, which was lacking. The Spanish entry did not show that any competent Spanish authority had changed the name, nor was a marginal note in the birth register produced. The decision of the Direction of Justice and Home Affairs was annulled, court costs were imposed on A, and no party compensation was granted.

Regeste Omnilex

Art. 39 IPRG; recognition of a foreign change of name in Switzerland requires proof that the name change was validly effected in the state of origin with official participation and is evidenced by an official public record. A mere entry in a foreign family book or passport reference is insufficient where it does not establish a competent administrative or judicial act and no corresponding register annotation is produced (consid. 2). If the existence of a foreign name-change decision is not proven, the cantonal authority may not order registration of the alleged foreign name in the Swiss civil-status register; the appeal decision is unlawful and must be annulled (consid. 2-3).

Texte intégral

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

Abteilung

VB.2016.00302

Urteil

der 4. Kammer

vom 24. August 2016

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.

In Sachen

Bundesamt für Justiz,

Beschwerdeführer,

und

Gemeindeamt des Kantons Zürich,

Mitbeteiligtes,

gegen

A,vertreten durch B,

Beschwerdegegner,

betreffend Namensänderung ,

hat sich ergeben:

I.

A, ein 1996 geborener Staatsangehöriger der Schweiz und Spaniens, wurde mit Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 9. Juni 2011 zum Adoptivkind seines Stiefvaters, D, erklärt. Mit Schreiben vom 6. März 2013 forderte das Gemeindeamt des Kantons Zürich die Eltern von A auf festzulegen, ob ihr Sohn zukünftig den Nachnamen D (also jenen des Stiefvaters) oder den (spanischen Doppel-)Nachnamen E F tragen solle. In der Folge wurde er mit dem Nachnamen E F ins Personenstandsregister eingetragen.

Am 30. Juni 2015 liess A das Gemeindeamt darum ersuchen, seinen Nachnamen in D E zu ändern. Mit Entscheid vom 2. November 2015 wies das Gemeindeamt dieses Gesuch ab.

II.

A liess dagegen am 1. Dezember 2015 rekurrieren und beantragen, sein Nachname sei in D E zu ändern. Die Direktion der Justiz und des Innern hiess den Rekurs mit Verfügung vom 25. Februar 2016 in dem Sinn gut, dass sie das Gemeindeamt anwies, eine in Spanien erfolgte Namensänderung in D E im schweizerischen Personenstandsregister einzutragen; ob das Namensänderungsgesuch hätte gutgeheissen werden müssen, liess sie offen.

III.

Das Bundesamt für Justiz führte am 27. Mai 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben, eventualiter die Angelegenheit zur Beurteilung der Anerkennung und Eintragung eines ausländischen Namensänderungsentscheids der kantonalen Aufsichtsbehörde in Zivilstandssachen zu unterbreiten. Die Direktion der Justiz und des Innern und das Gemeindeamt verzichteten am 7./13. bzw. 22./23. Juni 2016 auf eine Vernehmlassung bzw. Stellungnahme. A reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen.

Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war ein vom Mitbeteiligten abgelehntes Namensänderungsgesuch des Beschwerdegegners. Die Vorinstanz behandelte die Frage, ob das Namensänderungsgesuch zu Recht abgelehnt worden sei, nicht abschliessend, weil sie zum Ergebnis kam, es liege ein spanisches Namensänderungsentscheid vor, der in der Schweiz anerkannt und ins Personenstandsregister eingetragen werden müsse.

Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rechtsmittelentscheide der Direktion der Justiz und des Innern über Anordnungen der kantonalen Aufsichtsbehörde etwa betreffend die Eintragung einer im Ausland erwirkten Namensänderung ins schweizerische Personenstandsregister ist das Verwaltungsgericht nach §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG, Art. 90 Abs. 2 der (eidgenössischen) Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2), § 12 Abs. 1 der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 (ZVO, LS 231.1) sowie Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) zuständig.

Soweit im vorinstanzlichen Verfahren hingegen ein Namensänderungsgesuch Streitgegen­stand war, wäre das Rechtsmittel nicht an das Verwaltungsgericht, sondern an das Obergericht des Kantons Zürich zu richten (§ 45 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 [LS 230]) sowie § 50 lit. c des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisationim Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1]).

1.2 Das Bundesamt für Justiz ist nach Art. 90 Abs. 4 ZStV sowie Art. 111 Abs. 1 f. in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zur Beschwerde legitimiert.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Nach Art. 39 IPRG wird eine im Ausland erfolgte Namensänderung in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Wohnsitz- oder im Heimatstaat der gesuchstellenden Person gültig ist. Anerkannt werden Namensänderungen, die rechtskräftig vollzogen wurden und im Wohnsitz- oder Heimatstaat als gültig anerkannt sind. Dabei ist nicht notwendig, dass die Namensänderung in einem gerichtlichen Verfahren ausgesprochen wurde, jedoch bedarf es zumindest der Mitwirkung einer (Gerichts- oder Verwaltungs-)Behörde. In diesem Sinn muss die Namensänderung im ausländischen Staat zumindest behördlich registriert worden sein und in einer öffentlichen Bescheinigung zum Ausdruck gelangen (zum Ganzen Botschaft zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht [IPR-Gesetz] vom 10. November 1982, BBl 1983 I 263 ff., 336; Frank Vischer, Zürcher Kommentar, 2004, Art. 39 IPRG N. 2; Thomas Geiser/Monique Jametti, Basler Kommentar, 2013, Art. 39 IPRG N. 4 ff.; Jolanda Kren Kostkiewicz, Grundriss des schweizerischen Internationalen Privatrechts, Bern 2012, Rz. 1063).

2.2 Vorliegend stützt sich die Vorinstanz einzig auf einen vom spanischen Generalkonsulat in Zürich vorgenommenen Namenseintrag in einem spanischen Familienbuch. Allein aus diesem Eintrag ergibt sich indes nicht, dass in Spanien ein Namensänderungsverfahren durchgeführt worden wäre, zumal dies nicht in die Zuständigkeit des Konsulats, sondern in diejenige des Justizministeriums bzw. der Gerichte fiele (Art. 57 und 59 der Ley de 8 de junio de 1957 sobre el Registro Civil [LRC, www.boe.es/buscar/pdf/1957/BOE-A-1957-7537-consolidado.pdf]). Aus dem Eintrag im Familienbuch ergibt sich einzig, dass der Familienname des Beschwerdeführers nach dessen Adoption abweichend vom nach schweizerischem Recht gebildeten Namen eingetragen wurde. Die Gründe dafür bleiben indes unklar. Zwar machte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren unter Hinweis auf Art. 39 IPRG sinngemäss geltend, die in seinen spanischen Ausweispapieren verwendete Namensführung müsse in der Schweiz anerkannt werden; er behauptete indes nicht, ein Namensänderungsverfahren durchlaufen zu haben, sondern machte einzig geltend, sein Name werde in seinem spanischen Pass sowie im spanischen Familienbuch abweichend vom Eintrag im schweizerischen Personenstandsregister geführt. Damit bleibt insbesondere unklar, ob die Namensführung in offiziellen spanischen Dokumenten überhaupt auf einer behördlichen Namensanerkennung oder nicht vielmehr einzig auf der (falschen) Angabe des Beschwerdegegners gegenüber den spanischen Behörden beruht. Im Übrigen ist eine Namensänderung nach spanischem Recht nur rechtswirksam, wenn sie im Register beim Geburtseintrag randvermerkt wurde (Art. 62 LRC); ein solcher Eintrag wurde nicht vorgelegt. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz nicht davon ausgehen, im Heimatstaat des Beschwerdegegners sei unter behördlicher Mitwirkung dessen Namen geändert worden. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtswidrig.

2.3 Bei diesem Ausgang kann offenbleiben, ob die Vorinstanz über die Anerkennung einer im Ausland erwirkten Namensänderung überhaupt im Rahmen eines Rekursverfahrens betreffend eine Namensänderung nach schweizerischem Recht befinden durfte oder ob sie das Verfahren diesbezüglich nicht vielmehr an das Gemeindeamt als kantonale Aufsichtsbehörde hätte überweisen müssen (vgl. Art. 32 Abs. 1 IPRG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 ZVO).

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Rekursentscheid aufzuheben. Damit ist auch das Rekursverfahren betreffend das Namensänderungsgesuch des Beschwerdegegners noch nicht abgeschlossen.

4.

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

4.2 Der Beschwerdeführer ersucht um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 51). Es liegen keine besonderen Umstände vor, welche die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigten.

Demgemäss erkennt die Kammer:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 25. Februar 2016 aufgehoben.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

  2. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

  3. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

  4. Mitteilung an…

Mots-clés

name changerecognitioncivil status registerforeign decisionSpainadoptionpublic recordcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the cantonal appeal authority could treat the Spanish entry as a recognized foreign name change under Art. 39 IPRG

Solution extraite

No. The record did not show that a foreign name-change procedure had been validly carried out with official involvement in Spain.

Motifs extraits

A mere entry in the Spanish family book, without proof of a competent Spanish authority or a marginal note in the birth register, was insufficient to establish a legally effective foreign name change.

Question juridique clé

Whether the appeal decision had to be set aside

Solution extraite

Yes. The decision was unlawful and had to be annulled.

Motifs extraits

Because the prerequisites for recognition of a foreign name change were not proven, the cantonal authority could not order registration in the Swiss civil-status register.

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