Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00713
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. März 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat
sich ergeben:
I.
A. Mit Verfügung
vom 17. September 2014 verfügte die Kantonspolizei Zürich, Fachstelle
Häusliche Gewalt, gegenüber A ein Kontaktverbot zu seiner Ehefrau B, zu den
zwei Töchtern D (geboren 2005), E (geboren 2009) und zum Sohn F (geboren 2011)
für die Dauer von 14 Tagen. Hintergrund dieser Anordnung war ein Streit
zwischen den Eheleuten vom 15. September 2014, wonach A seine Ehefrau
wegen Nichtigkeiten geohrfeigt haben soll. Am 22. September 2014 verlangte
B beim Zwangsmassnahmengericht G die Verlängerung der ausgesprochenen Massnahmen
für die maximal mögliche Dauer. Das Zwangsmassnahmengericht hielt den
Fortbestand der Gefährdung für glaubhaft gemacht und verlängerte mit Urteil vom
26. September 2014 das Kontaktverbot von A gegenüber seiner Ehefrau und
den Kindern bis 26. Dezember 2014, unter Androhung einer Bestrafung wegen
Ungehorsams nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB). Ein
Eheschutzverfahren ist anhängig gemacht.
B. B zog
in der Folge eine Anwältin bei. Im November 2014 vereinbarten die Parteien,
dass der Vater von A am Freitag, 21. November 2014, in der Halle des Hauptbahnhofs
die Kinder von B zuhanden seines Sohnes übernehmen würde. Auf Verlangen seines
Rechtsvertreters bestätigte B ihr Einverständnis damit, dass A die Obhut über
die drei Kinder ausübe sowie, dass sie nichts gegen den Kontakt zwischen ihm
und den Kindern einzuwenden habe. Danach wurden die Kinder unter Kontrolle der
Kantonspolizei wie geplant übergeben.
C. Am
24. November 2014 liess A beim Zwangsmassnahmengericht G beantragen, es sei
das gegen ihn mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich angeordnete und mit
Urteil des Zwangsmassnahmengerichts G verlängerte Verbot, bis zum 26. Dezember
2014 Kontakt mit seinen Kindern D, E und F aufzunehmen, auf Freitag, den
22. November 2014 [recte 21. November], 17.00 Uhr, aufzuheben,
unter Kostenfolge zu seinen Lasten. Mit Urteil vom 28. November 2014 hob
das Zwangsmassnahmengericht G das mit seinem Urteil vom 26. September 2014
verlängerte Kontaktverbot ausschliesslich mit Bezug auf die gemeinsamen Kinder
der Parteien per "heute" auf. Die Gerichtskosten wurden A auferlegt.
D. Der
zuständige Richter am Zwangsmassnahmengericht G wandte sich am 1. Dezember
2014 an die Kantonspolizei Zürich und erstattete Anzeige eines Verstosses gegen
Art. 292 StGB. Er erachtete die Übergabe der Kinder an den Kindsvater am
21. November 2014 als Missachtung des in jenem Zeitpunkt noch bestehenden
Kontaktverbots. Zudem sei die Übergabe der Kinder nur dank Drohungen des
Kindsvaters gegenüber der Mutter zustande gekommen. Als Offizialdelikt brachte
er deshalb auch den Vorwurf der Drohung im Sinn von Art. 180 Abs. 2
lit. a StGB zur Anzeige. Die entsprechenden Abklärungen wurden von der
Polizei inzwischen an die Hand genommen.
II.
Gegen das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. November
2014 liess A am 8. Dezember 2014 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben
und wiederum beantragen, es sei das Kontaktverbot gegenüber seinen drei Kindern
per Freitag, 21. November 2014, 17.00 Uhr, aufzuheben. Das
Zwangsmassnahmengericht G verzichtete auf Stellungnahme zur Beschwerde, ebenso B,
während sich die Kantonspolizei Zürich äusserte. Am 8. Januar 2015 teilte
die Rechtsvertreterin von B das Ende des Vertretungsverhältnisses mit. Anfang
März 2015 wurde das Gericht über die neue Zustelladresse Bs orientiert.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gemäss
§ 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG)
ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide
zuständig, die vom Zwangsmassnahmengericht in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes
gefällt wurden. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden vom Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese
Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der
Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
1.2 Nachdem
die angeordneten Schutzmassnahmen per 26. Dezember 2014 definitiv dahingefallen
sind, erscheint ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers
an der Klärung der Frage, ob das angeordnete Kontaktverbot per 28. oder per 21. November
2014 aufzuheben sei, fraglich. Dem vordergründig aufscheinenden Problem, in
welchem Zeitpunkt das Kontaktverbot aufzuheben wäre, liegt jedoch die
entscheidwesentliche Frage zugrunde, ob die von einer Schutzmassnahme
betroffenen Parteien ohne vorgängige Anrufung des zuständigen
Zwangsmassnahmengerichts deren ganze oder teilweise Aufhebung mit Rechtswirkung
vereinbaren können. Das haben die Parteien vorliegend mit Bezug auf das
Kontaktverbot zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern getan. Insofern
erscheint der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Der
Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, das Schreiben der Mitbeteiligten
vom 27. November 2014 habe sich anlässlich seines "heutigen"
Aktenstudiums nicht in den vorinstanzlichen Akten befunden. Er werde es sich
daher erlauben, zu diesem Schreiben nötigenfalls noch Stellung zu nehmen,
nachdem es ihm zugänglich gemacht worden sei. Wie sich indes aus den vorliegenden
Akten ergibt, liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 11. Dezember
2014 eine Kopie der fraglichen Stellungnahme der Mitbeteiligten zukommen. Das
Verwaltungsgericht konnte daher auf eine (erneute) Zustellung verzichten.
2.
2.1 Nach
§ 6 Abs. 2 GSG können die Parteien um Aufhebung, Änderung oder
Verlängerung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen ersuchen, wenn sich die Verhältnisse
ändern. Die jederzeitige Überprüfbarkeit stellt sicher, dass eine
Schutzmassnahme nicht bestehen bleibt, wenn ihre Voraussetzungen entfallen sind
(ABl 2005, 777).
2.2 Die
Schutzmassnahmen dienen in erster Linie der Deeskalation und nicht der Gestaltung
der Rechtsbeziehungen zwischen den betroffenen Personen (Andreas Conne/Kaspar
Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011,
S. 127 ff., 128). Sie haben einen unmittelbar notwendigen, durch
andere Verfahren nicht garantierbaren Schutz für gefährdete Personen
sicherzustellen (vgl. dazu ABl 2005, 769). Sie sind Beschränkungen der
Grundrechte, die nur unter Einhaltung der entsprechenden Voraussetzungen
(gesetzliche Grundlage, Verhältnismässigkeit, öffentliches Interesse) zulässig
sind. Unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit und des öffentlichen Interesses
kann die Anordnung von Schutzmassnahmen nur infrage kommen, wenn durch das Verhalten
der gefährdenden Person die Grundrechte der gefährdeten Person(en) gefährdet werden.
2.3 Das
Haftgericht hat zu untersuchen, ob von einem glaubhaft gemachten Gefährdungsfortbestand
auszugehen ist, der eine Verlängerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen
erforderlich macht, oder – umgekehrt – ob gegebenenfalls eine Veränderung
eingetreten ist, die eine (teilweise) Aufhebung der Schutzmassnahmen als gerechtfertigt
erscheinen lässt (Conne/Plüss, S. 133 Ziff. 2, S. 135 Ziff. 7.3;
§ 6 GSG). Um Verlängerung, Aufhebung oder Änderung der haftrichterlichen
Schutzmassnahmen haben die Parteien jeweils aber zu ersuchen(§ 6
Abs. 1 und 2 GSG), was impliziert, dass sie sich vorgängig an die
zuständige Instanz zu wenden haben.
3.
3.1 Vorliegend
haben die Parteien ohne Einbezug des Zwangsmassnahmengerichts und während
bestehendem Kontaktverbot des Beschwerdeführers gegenüber seinen Kindern die
Übergabe der Kinder am 21. November 2014 an ihn vorgenommen. Erst danach,
am 24. November 2014, stellte der Beschwerdeführer das Gesuch, das
Kontaktverbot zwischen ihm und seinen Kindern sei aufzuheben.
3.2 Ob mit
diesem Vorgehen Grundrechte der Kinder weiterhin gefährdet blieben oder nicht
(vgl. vorn E. 2.3), vermochte die Vorinstanz erst an der Anhörung vom 28. November
2014 zu klären. Anlässlich ihrer Befragung erklärte die Beschwerdegegnerin, sie
habe die Kinder dem Beschwerdeführer übergeben müssen, weil er ihr im Unterlassungsfall
"noch mehr Probleme" angedroht habe. Er habe ihr auch gedroht, ihr
etwas anzutun, und sie zeigte sich an der Verhandlung verängstigt. Sie hatte
auch Angst davor gehabt, dass ihr anlässlich der Übergabe der Kinder an den
Vater des Beschwerdeführers etwas geschehen könnte, weshalb das Frauenhaus die
Polizei aufgeboten habe. Dies führte zur Anzeige des Zwangsmassnahmengerichts
wegen Drohung (vorn I.D). Allerdings bestätigte die Beschwerdegegnerin auch,
dass der Beschwerdeführer die Kinder immer gern gehabt habe, sie bei ihm nicht
leiden und gut betreut würden. Gestützt darauf hob das Zwangsmassnahmengericht
das angeordnete Kontaktverbot zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern
erst auf jenen Zeitpunkt auf.
3.3 Dieses
Vorgehen ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und nach dem Ausgeführten
nicht zu beanstanden (vorn E. 2.3, 3.2). Insbesondere soll verhindert
werden, dass ohne Einbezug des Zwangsmassnahmengerichts – etwa mittels
Drohungen oder auf andere Weise – eine gefährdete Person dazu gebracht wird,
auf den ihr oder ihren Kindern zugestandenen Schutz zu verzichten. Eine solche
Situation liegt hier insofern nicht vor, als die Beschwerdegegnerin wie
vorgesehen bis 26. Dezember 2014 durch das dem Beschwerdeführer auferlegte
Kontaktverbot vor ihm geschützt wurde. Hingegen ergab sich anlässlich ihrer
Anhörung vom 28. November 2014, dass sie sich nur unter Drohungen mit der
Übergabe der Kinder an den Beschwerdeführer während des ihm gegenüber diesen
auferlegten Kontaktverbots einverstanden erklärt und damit in Kauf genommen
hatte, dass das bestehende Kontaktverbot zwischen dem Beschwerdeführer und den
Kindern durchbrochen wurde (vorn E. 3.2).
3.4 Demnach
hätte der Beschwerdeführer vorgängig das Zwangsmassnahmengericht anrufen
müssen, wenn er das Kontaktverbot zu seinen Kindern vor dessen Ablauf hätte
beseitigt haben wollen. Zu Recht hob die Vorinstanz daher das Kontaktverbot
zwischen ihm und den Kindern erst per 28. November 2014 auf, nachdem sie
sich hatte vergewissern können, dass den Kindern auch aus Sicht der
Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer keine Gefahr drohte.
3.5 Soweit der
Beschwerdeführer vorbringt, mit der Anzeigeerstattung verletze die Vorinstanz
das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999, indem andere Personen, die ausschliesslich der Polizei
eine gemeinsame private Aufhebung des Kontaktverbots meldeten, im Gegensatz zu
ihm nicht "behelligt" würden, erweisen sich seine Ausführungen als zu
unsubstanziiert. Der Beschwerdeführer legt nicht konkret dar, dass die
Vorinstanz in mehreren ähnlich gelagerten Fällen tatsächlich anders als
vorliegend entschieden hätte.
3.6 Es bleibt
dem Strafverfahren vorbehalten zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer damit
gegen eine ihm auferlegte Verfügung nach Art. 292 StGB verstossen hat oder
nicht.
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene
Entscheid zu bestätigen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer zu auferlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu
(§ 13 Abs. 2, § 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin ist
dagegen keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil sie eine solche nicht
verlangte und sich im Verfahren nicht äusserte.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …