Late judicial review of deportation detention required release

VB.2014.00704Tribunal administratif / 1re division17 déc. 2014Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A challenged the continuation of his deportation detention after the Zurich migration authority obtained confirmation from the coercive-measures court. The administrative court held that the statutory 96-hour deadline for judicial review had been missed. The delay was chiefly attributable to the authority, and no overriding detention interest existed because A had largely cooperated, showed no flight risk, and had no relevant criminal convictions. The court set aside the lower court order, ordered immediate release, imposed costs on the migration authority, and granted free legal representation.

Regeste Omnilex

Art. 80 Abs. 1 und 2 AuG; verspätete richterliche Überprüfung der Ausschaffungshaft; Folgen der Fristversäumnis. Die in Art. 80 Abs. 2 AuG vorgesehene 96-Stunden-Frist für die richterliche Haftkontrolle ist einzuhalten; ihre Missachtung führt nicht schematisch, wohl aber nach einer Verhältnismässigkeits- und Interessenabwägung zur Haftentlassung. Entscheidend ist, ob dem Verfahrensfehler ein erhebliches staatliches Interesse an der Fortdauer der Haft gegenübersteht, namentlich bei Fluchtgefahr oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Fehlt ein solches überwiegendes Interesse, ist die Ausschaffungshaft aufzuheben (E. 3.2, 4).

Texte intégral

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

Abteilung

VB.2014.00704

Urteil

des Einzelrichters

vom 17. Dezember 2014

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Martin Tanner.

In Sachen

A,

zzt. im Flughafengefängnis Zürich,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI140518-L/U),

hat sich ergeben:

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich beantragte am 1. Dezember 2014 beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die Haftanordnung vom 29. November 2014 zu bestätigen und die Haft von A bis am 28. Februar 2015 zu bewilligen. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 hiess das Zwangsmassnahmengericht dieses Begehren gut.

II.

Dagegen gelangte A am 9. Dezember 2014 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die unverzügliche Haftentlassung. Zudem beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.

Mit Präsidialverfügung vom 10. November 2014 wurden die Akten beigezogen und die Durchführung eines Schriftenwechsels angeordnet. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2014 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Der Zwangsmassnahmenrichter hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Entscheidfällung durch die Kammer.

2.

Der Beschwerdeführer reiste am 21. Juni 2003 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses Gesuch wies das Bundesamt für Flüchtlinge am 11. November 2004 ab; gleichzeitig erfolgte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Die Asylrekurskommission wies die dagegen erhobene Beschwerde am 7. Januar 2005 ab. Auch das Gesuch um Gewährung einer Härtefallbewilligung wurde abgewiesen. Den wiederholten Aufforderungen zum Verlassen der Schweiz leistete der Beschwerdeführer keine Folge. Er wurde deshalb mehrmals wegen rechtswidrigen Aufenthalts bestraft.

3.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 1 AuG ist die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

3.1 Wie sich aus den Akten ergibt, ist der Beschwerdeführer am 28. November 2014, 06.15 Uhr, infolge Strafende aus der Justizvollzugsanstalt C entlassen worden. Anschliessend erfolgte die Zuführung an das Migrationsamt, wo er ab 11.27 Uhr zur Administrativhaft befragt wurde; gleichentags wurde dem Beschwerdeführer die Anordnung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG eröffnet. Bei dieser Konstellation ist davon auszugehen, dass die Haftanordnung gemäss Art. 80 Abs. 1 AuG am 28. November 2014 erfolgt ist – dies unabhängig davon, welches Datum ursprünglich als Strafende genannt war.

Die Haftüberprüfung erfolgte am 3. Dezember 2014, mithin nach Ablauf der 96-stündigen Frist. Die Überschreitung der Frist ist zur Hauptsache dem Migrationsamt anzulasten. Wie der Zwangsmassnahmenrichter festhielt, sind ihm der Antrag des Migrationsamts und die Akten erst am Nachmittag des 2. Dezember 2014 zugestellt worden, mithin zu einem Zeitpunkt, zu welchem die 96-Stunden-Frist mutmasslich bereits abgelaufen war. Zwar hätte am 2. Dezember 2014 möglicherweise noch eine Anhörung des Beschwerdeführers und eine Haftüberprüfung stattfinden können, indessen war eine solche mangels Verfügbarkeit des Rechtsvertreters jedenfalls erst am 3. Dezember 2014, vormittags durchführbar. Dass der Vertreter des Beschwerdeführers nach telefonischer Anfrage nicht in der Lage war, unverzüglich zu einer Anhörung zu erscheinen, kann ihm nicht massgeblich zur Last gelegt werden.

3.2 Praxisgemäss führt allerdings nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zu einer Haftentlassung. Es kommt vielmehr jeweils darauf an, welche Bedeutung den verletzten Vorschriften für die wirksame Wahrung der Rechte des Betroffenen im Vergleich zu den Interessen an der Durchsetzung der Ausschaffung zukommt. Dieses vermag Verfahrensfehler namentlich aufzuwiegen, wenn der Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (vgl. BGr, 7. Juli 2009, 2C_356/2009, E. 5.4; BGE 125 II 369 E. 2e S. 374; 122 II 154 E. 3a S. 158).

Die Nichtwahrung der in Art. 80 Abs. 1 AuG statuierten Frist wiegt erheblich. Sodann ist ein besonderes Interesse an der Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich: Er hat sich den Behörden bisher offenbar weitgehend zur Verfügung gehalten; laut Aussage einer Mitarbeiterin beim Migrationsamt lebe er grundsätzlich immer an den ihm zugewiesenen Orten. Es bestehe keine Untertauchens- oder Fluchtgefahr. Den Aufforderungen des Migrationsamtes komme er in der Regel nach und erscheine zu den Terminen (vgl. Aktennotiz Bezirksgericht Zürich vom 5. September 2014). Massgeblich fällt schliesslich ins Gewicht, dass gegen den Beschwerdeführer keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, aus welchen auf eine relevante Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schliessen wäre.

Insgesamt fällt die Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers aus. Die Nichteinhaltung der in Art. 80 Abs. 1 AuG vorgesehenen Frist führt unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zur Haftentlassung.

4.

Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Dezember 2014 ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Sodann hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Da dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung ihrem Rechtsvertreter zuzusprechen. Sie wird angerechnet auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 3. Dezember 2014 aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

  2. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr).

  3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Entschädigung wird angerechnet auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.

  4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

  5. Mitteilung an…

Abkürzungsverzeichnis:

AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)

Mots-clés

deportation detentionjudicial review deadlineproportionalityflight risklegal aidcostsreleaseadministrative appeal

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the detention review under Art. 80 AuG was carried out within 96 hours and, if not, whether late review required release.

Solution extraite

The 96-hour deadline was missed without sufficient countervailing public-interest reasons; the detention had to end and the appellant had to be released immediately.

Motifs extraits

The review occurred only on 3 December 2014 although detention was deemed to have started on 28 November 2014. The delay was mainly attributable to the migration authority. The appellant showed no flight risk, had generally complied with authorities, and had no relevant criminal convictions; proportionality therefore favored release.

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to legal aid and free legal representation and who would bear costs.

Solution extraite

The appellant was granted free legal representation; the respondent had to pay court costs and a party compensation, which was credited against counsel's remuneration. The request for free legal proceedings became moot.

Motifs extraits

Because the appeal succeeded, costs were imposed on the respondent. Given the appellant's entitlement under the cantonal rules, free counsel was appointed and the party compensation was set accordingly.

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