Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00690
Urteil
der 1. Kammer
vom 5. Februar 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
A, zzt. JVA B, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Wiederruf
der Niederlassung/Wegweisung,
hat sich ergeben:
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief mit
Verfügung vom 30. Mai 2014 die Niederlassungsbewilligung von A, geboren
1977, und wies ihn aus der Schweiz weg. Zugleich ordnete es an, dass A
unverzüglich nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug das schweizerische
Staatsgebiet zu verlassen habe. Weiter entzog es einem allfälligen Rekurs und
dem Lauf der Rekursfrist die aufschiebende Wirkung.
II.
Am 7. Juli 2014 rekurrierte A an die
Sicherheitsdirektion. Diese wies das Rechtsmittel mit Rekursentscheid vom 31. Oktober
2014 ab.
III.
A führte am 3. Dezember 2014 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
"1. Der Rekursentscheid […] vom 31. Oktober 2014 sei
vollumfänglich aufzuheben.
-
Eventualiter sei festzustellen, dass Wegweisungsvollzugshindernisse
bestehen, bzw. es sei dem Bundesamt für Migration die vorläufige Aufnahme zu
beantragen.
-
Subeventualiter sei dem Bundesamt für Migration die Angelegenheit
zum Entscheid über eine vorläufige Aufnahme zu unterbreiten.
-
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzugestehen.
-
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer)
zulasten des Beschwerdegegners."
Die
Sicherheitsdirektion erklärte am 18. Dezember 2014 Verzicht auf eine
Vernehmlassung. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit dem vorliegenden
Endentscheid wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererteilung der aufschiebenden
Wirkung gegenstandslos.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Er hält sich seit
1992 und damit mehr als fünfzehn Jahren in der Schweiz auf. Die
Niederlassungsbewilligung kann unter diesen Umständen widerrufen werden, wenn
die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt
oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder
Art. 61 des Strafgesetzbuchs angeordnet wurde (Art. 63 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 62 lit. b des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 [AuG]). Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von
Art. 62 lit. b AuG ist dann gegeben, wenn die ausländische
Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde
(BGE 135 II 377 E. 4.2).
2.2 Das
Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschwerdeführer am 12. Mai 2006
unter anderem des Mordversuchs für schuldig und bestrafte ihn mit
16½ Jahren Zuchthaus. Eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies
das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 31. Mai 2007 ab. Die vom
Beschwerdeführer erwirkte Freiheitsstrafe überschreitet die bundesgerichtliche
Einjahresgrenze und ist daher als längerfristig zu qualifizieren. Der Widerrufsgrund
von Art. 62 lit. b AuG ist damit erfüllt.
3.
3.1 Auch wenn
Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 f. AuG gegeben sind, führt dies nicht
automatisch zum Verlust der Bewilligung (Marc Spescha in: derselbe et al.,
Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62 AuG N. 2). Zu prüfen ist
vielmehr, ob der Widerruf oder die Nichtgewährung einer Bewilligung
verhältnismässig erscheint. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Fernhaltung
der ausländischen Person und deren Interesse sowie das ihrer Familie am
Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen (BGE 135 II 377
E. 4.3 ff.; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, Art. 63 N. 10).
3.2 Die
zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie
des Grads der Integration des Ausländers ist eine sorgfältige
Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des
Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen und seiner
Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96
Abs. 1 AuG; BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 3;
Hunziker, Art. 62 N. 8). Je länger ein Ausländer in der Schweiz
anwesend war, desto strengere Anforderungen sind an einen Widerruf zu stellen.
Doch selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes
bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der "zweiten
Generation"), ist ein Widerruf möglich (BGE 122 II 433 E. 2 f.,
125 II 521 E. 2b, 122 II 433, 130 II 176 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Ist
eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann der
Ausländer nach Art. 96 Abs. 2 AuG verwarnt werden (BGr,
16. September 2010, 2C_318/2010, E. 3.1).
4.
4.1 Hinsichtlich
der Interessenabwägung kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Ausgangspunkt für
die migrationsrechtliche Interessenabwägung ist das Verschulden des Ausländers,
das im Strafmass seinen Ausdruck findet. Der strafrechtliche
Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das Wohlverhalten sind dabei von
geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (Hunziker, Art. 63 N. 11
mit zahlreichen Nachweisen).
4.2 Wie oben
dargelegt wurde der Beschwerdeführer zu einer Zuchthausstrafe von
16½ Jahren verurteilt. Aufgrund dieses Strafmasses ist von einem
ausserordentlich schweren Verschulden auszugehen. Die Beschwerde macht in diesem
Zusammenhang geltend, seine Tat habe sich in einem spezifisch familiären
Kontext zugetragen, der sich so nicht wieder ergeben könne. Ein Rückfall bzw.
eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sei daher zu verneinen. Dieser
Auffassung kann nicht gefolgt werden: Angesichts der Schwere der Straftat kann
nicht ausgeschlossen werden, dass sich das beim Beschwerdeführer offenbarte
Gewaltpotenzial auch gegenüber anderen Personen manifestiert. Letztlich ist die
Frage nach der Rückfallgefahr ohnehin nicht von ausschlaggebender Bedeutung: Ausserhalb
des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 darf
die Migrationsbehörde beim Wegweisungsentscheid auch generalpräventiven Überlegungen
Rechnung tragen (BGr, 20. November 2014, 2C_229/2014, E. 2.2). Dies
gilt besonders dann, wenn – wie vorliegend – ein massives Gewaltdelikt zur
Diskussion steht. Eine besonders günstige Prognose kann dem Beschwerdeführer
jedenfalls nicht gestellt werden.
5.
5.1 In die
Interessenabwägung einzubeziehen ist sodann die Dauer der Anwesenheit des wegzuweisenden
Ausländers in der Schweiz. Mit zunehmender Anwesenheitsdauer in der Schweiz
sind höhere Anforderungen an den Widerruf zu stellen. Dabei ist insbesondere
auch zu berücksichtigen, in welchem Alter die ausländische Person in die
Schweiz eingereist war. Ein Widerruf ist eher zulässig, wenn sich die
ausländische Person schlecht integriert hat und hauptsächlich mit Landsleuten
verkehrt (Hunziker, Art. 63 N. 13 mit Nachweisen).
5.2 Der
Beschwerdeführer reiste 1992 im Alter von fünfzehn Jahren aus dem Kosovo in die
Schweiz ein. Er spricht serbokroatisch, albanisch und deutsch. Von 1995 bis
1998 arbeitete er als Verkäufer im Lebensmitteldetailhandel. Anschliessend war
er bis 2003 als Betriebsarbeiter in D tätig. Nachdem er diese Stelle aus nicht
näher bekannten Gründen verloren hatte, war er Anfangs 2004 während mehreren
Monaten arbeitslos. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug wird er eine
gut zehnjährige Lücke in seinem Lebenslauf aufweisen. Der Beschwerdeführer verfügt
weder über einen Lehrabschluss noch sonst über eine Ausbildung, weshalb er geringe
Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat. Nach eigener Darstellung pflegt der
Beschwerdeführer bloss Kontakt zu seinen drei Geschwistern und seiner Mutter;
sie sind denn auch die einzigen Personen, die ihn im Gefängnis besuchen. Vor
dem Eintritt ins Gefängnis ging er keiner Freizeitbeschäftigung nach. Insgesamt
ist von einer unterdurchschnittlichen beruflichen und sozialen Integration auszugehen.
6.
Was die Beziehung des Beschwerdeführer zum Kosovo betrifft,
kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 16. Februar 2012 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, vor seiner
Inhaftierung habe er ein- bis zweimal jährlich seine Verwandten im Kosovo
besucht. Dort wohnen jedenfalls eine Tante und ein Onkel; sie werden ihm bei
einer Rückkehr in den Kosovo grundsätzlich behilflich sein können. Der
Beschwerdeführer verdiente während des Strafvollzugs monatlich ca.
Fr. 450.- bis Fr. 500.-. Er konnte somit in den vergangenen zehn
Jahren nicht unerhebliche Ersparnisse bilden. Mit diesem Geld vermag er
überbrückungsweise seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.
7.
7.1 Der
Beschwerdeführer macht sodann geltend, bei einer Rückkehr in den Kosovo drohe
ihm eine Gefahr für Leib und Leben. Ein grosser Teil der Verwandten seiner
Ex-Frau lebe noch immer im Kosovo. Der Vater seiner Exfrau habe bereits
mehrfach betont, dass die Familie am Beschwerdeführer Rache nehmen werde,
sollte er in den Kosovo zurückkehren. Ein ethnologisches Gutachten belege, dass
im Kosovo und insbesondere in seinem Heimatdorf auch heute noch Blutrache
praktiziert werde. Die lokale Polizei könne keinen wirksamen Schutz bieten,
weshalb Betroffene aus Angst vor Blutrache jahrelang in ihren Häusern bleiben
müssten. Angesichts der drohenden Gefahr für sein Leib und Leben bestehe ein
Wegweisungsvollzugshindernis.
7.2 Ist der
Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so verfügt das Bundesamt für Migration (BFM) die vorläufige Aufnahme
(Art. 83 Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
kann der Wegweisungsvollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsland konkret gefährdet sind
(Art. 83 Abs. 4 AuG). Die geltend gemachte Gefahr für eine
Blutrache steht einer Wegweisung dann nicht entgegen, wenn sich die ausländische
Person in ihrem Heimatland an eine schutzfähige und -willige Behörde wenden
kann. Wie das Bundesverwaltungsgericht jüngst festgehalten hat, existieren im
Kosovo solche Behörden (BVGer, 5. Dezember 2014, E-6802/2014,
E. 9.2.4).
7.3 An dieser
Einschätzung vermag auch das ethnologische Parteigutachten nichts zu ändern.
Dieses weist verschiedene Mängel auf, weshalb es nur einen bescheidenen Beweiswert
aufweist: So wird im Gutachten überwiegend auf Literatur aus dem Jahr 2004 und
früher verwiesen. Angesichts des gesellschaftlichen Wandels in den letzten zehn
Jahren beruht der Text somit teilweise auf überholten Grundlagen. Auch inhaltlich
vermag das Gutachten nicht zu überzeugen: Das Gutachten hält fest, die Blutrache
beschränke sich im vorliegenden Fall auf den Kosovo, da die starken staatlichen
Strukturen der Schweiz sowie die hier lebenden Verwandten Schutz vor Blutrache
böten. Diese Feststellung steht in Widerspruch zu anderen Passagen im
Gutachten, wonach die Blutrache-Praxis von Emigranten aus den betroffenen
Gebieten auch ins Ausland transportiert worden sei. Das Gutachten nennt sodann
bestimmmte Gebiete Kosovos, in welchem Blutrache vorkomme. Gerade wenn eine
Person in anderen Landesteilen ihrer Heimat Zuflucht und Schutz finden kann,
ist das Vorliegen einer genügend konkreten Gefahr zu verneinen, dass sich die
Blutrache mit hinreichender Wahrscheinlichkeit realisieren wird (BVGer, 5. Dezember
2014, E-6802/2014, E. 9.2.4). Sodann ist zum Gutachten anzumerken, dass es
die Blutfehde im Wesentlichen als Reaktion der Bevölkerung auf eine als
ungenügend empfundenen Strafverfolgung versteht. Der Beschwerdeführer wurde
durch die hiesige Justiz zu einer Zuchthausstrafe von 16 1/2 Jahren verurteilt.
Angesichts dieser hohen Strafe kann nicht ernsthaft von einer mangelhaften
Rechtsdurchsetzung durch staatliche Organe gesprochen werden. Zudem sind seit
der Tat mehr als zehn Jahre verstrichen.
Es trifft zu, dass eine Blutrache gegenüber dem
Beschwerdeführer nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Davon wäre aber
auch dann auszugehen, wenn der Beschwerdeführer in der Schweiz verbleiben
könnte. Wie gesehen weist das Gutachten darauf hin, dass Blutrache von
Emigranten aus den betroffenen Gebieten auch ins Ausland transportiert worden
sei und macht weiter geltend, der Beschwerdeführer müsse aufgrund der drohenden
Blutrache gemäss eigenen Aussagen selbst in der Schweiz in einen anderen Kanton
ziehen und wenn möglich den Freundes- und Bekanntenkreis wechseln.
7.4 Eine
genügend konkrete Gefahr, dass sich die Blutrache wegen einer Ausschaffung in
den Kosovo mit hinreichender Wahrscheinlichkeit realisieren wird, ist vor
diesem Hintergrund zu verneinen. Der Umstand, dass die Möglichkeit eines
Racheaktes dennoch nicht ausgeschlossen werden kann, genügt unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht als ausreichender Grund für eine
vorläufige Aufnahme.
8.
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist deshalb zu
bestätigen. Ebenso fehlt es an einer ausreichenden Grundlage, um bei Bundesamt
für Migration die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen bzw.
um die Sache diesbezüglich dem Bundesamt zu unterbreiten. Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde.
9.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen
werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
10.
Gegen Entscheide über den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein
Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGr, 3. Dezember
2012, 2C_658/2012, E. 2; BGE 135 II 1 E. 1.2.1).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …