Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00688
Urteil
der 2. Kammer
vom 28. Januar 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Vorbereitung der Ehe,
hat
sich ergeben:
I.
A. A, geboren 1989, marokkanische
Staatsangehörige (alias C, geboren 1995, algerische Staatsangehörige), reiste
am 15. Januar 2011 illegal in die Schweiz ein. Am 8. August 2011
wurde sie in Zürich verhaftet und reichte zwei Tage darauf als C ein Asylgesuch
ein. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 26. August 2013 trat das Bundesamt
für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) wegen schuldhafter und grober Verletzung der
Mitwirkungspflichten im Verfahren auf das Asylgesuch nicht ein und wies sie aus
der Schweiz weg. A verliess die Schweiz nicht innert der angeordneten
Ausreisefrist.
B. Am 14. Januar 2014 reichte A ein Gesuch um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zum Zweck der Vorbereitung der
Heirat mit dem in der Schweiz niedergelassenen Iraker D, geboren 1973, ein. Mit
Verfügung vom 26. Mai 2014 wies das Migrationsamt das Gesuch ab, wies sie
aus der Schweiz weg und stellte fest, dass einem allfälligen Rekurs gegen diese
Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukommt. Nachdem D dem Zivilstandesamt E
am 2. Juni 2014 mitteilte, dass er nicht mehr heiraten wolle, schrieb die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den dagegen erhobenen Rekurs am
22. Juli 2014 als gegenstandslos ab. Zudem entzog sie einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung. A verliess die Schweiz nicht innert der angeordneten
Ausreisefrist.
C. Am 15. September 2014 reichte A ein Gesuch um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zum Zweck der Vorbereitung der
Ehe mit dem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten F, geboren 1977, ein. Mit
Verfügung vom 7. Oktober 2014 wies das Migrationsamt das Gesuch ab,
forderte sie unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall auf die
Schweiz unverzüglich zu verlassen und entzog einem allfälligen Rekurs die
aufschiebende Wirkung. A verliess die Schweiz nicht innert der angeordneten
Ausreisefrist.
II.
Den gegen die Verfügung des Migrationsamts
vom 7. Oktober 2014 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 19. November 2014 ab, soweit er nicht
gegenstandslos geworden ist, und stellte fest, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
III.
Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2014
beantragte A, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Migrationsamt
anzuweisen, ihr eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat
zu erteilen. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei ihr zu gestatten, den
Entscheid über die vorliegende Beschwerde im Kanton Zürich abzuwarten. Weiter
beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2014 hielt das
Verwaltungsgericht fest, dass alle Vollziehungsvorkehrungen bis zum Entscheid
über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen zu unterbleiben haben.
Das Migrationsamt und die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion liessen sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung
mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2 Soweit
die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr im Sinn einer
vorsorglichen Massnahme zu gestatten, den Beschwerdeentscheid im Kanton Zürich
abzuwarten, ist die Beschwerde mit dem heutigen Urteil gegenstandslos geworden.
2.
2.1 Nach
Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(SR 142.31) kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs
bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung kein
Verfahren betreffend Erteilung einer ausländerrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein offensichtlicher
Rechtsanspruch auf deren Erteilung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
sind die Migrationsbehörden in Konkretisierung des Gesetzeszwecks
von Art. 98 Abs. 4 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) und in
sachgerechter Beachtung von Art. 8 Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) gehalten, zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 12
EMRK bzw. vom analog ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung (BV) eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn
keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person
rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der
Familiennachzugsbestimmungen usw.) und "klar" erscheint, dass sie
nach der Heirat rechtmässig mit dem hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügenden Ehepartner wird leben dürfen (vgl. BGE 137 I 351). Ist dies der
Fall, kann bzw. muss die zuständige kantonale Behörde im Rahmen ihres
verfassungskonform (und damit auch verhältnismässig; vgl. Art. 5 Abs. 2
BV) zu handhabenden Ermessens (vgl. Art. 96 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG]) den Aufenthalt während des Verfahrens
gestatten, falls die Voraussetzungen eines gesetzlichen, verfassungs- oder
konventionsrechtlichen Anspruchs auf die Bewilligung mit grosser Wahrscheinlichkeit
gegeben erscheinen (Art. 17 Abs. 2 AuG; sog. "prozeduraler
Aufenthalt"). Es ist darüber in einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten
(sog. "Hauptsachenprognose") zu entscheiden, wie dies bei der
Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig der Fall ist. Die Anforderungen
können insbesondere dann als "offensichtlich" erfüllt gelten, wenn
die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch
auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen,
keine Widerrufsgründe vorliegen (Art. 62 AuG) und die
betroffene Person ihren Mitwirkungspflichten nachkommt (Art. 6 Abs. 1
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE]). Die Anwendung des Grundsatzes, dass der
Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, muss grundrechtskonform erfolgen;
unverhältnismässige, schikanöse Ausreiseverpflichtungen und Verfahrensverzögerungen
sind im Interesse aller Beteiligten unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots
(vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) primär dadurch zu vermeiden, dass rasch
erstinstanzlich in der Sache entschieden wird (vgl. BGE 139 I 37 mit weiteren
Hinweisen).
Für die Annahme, der Bewilligungsanspruch werde
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass
die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern
die Ehe nur aus zuwanderungsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind bzw.
inhaltsleer aufrecht erhalten. Das Vorliegen einer Scheinehe bzw. das Eingehen
einer solchen, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft
bloss durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 127 II 49). Diesbezügliche Indizien
lassen sich praxisgemäss unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen
Person die Wegweisung drohte, etwa weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung
erhalten hätte oder sie ihr nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen
einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände und die kurze Dauer der
Bekanntschaft sprechen sowie die Tatsache, dass die Ehegatten eine
Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat
eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied
zwischen den Ehepartnern besteht (vgl. BGE 122 II 289).
2.2 Die Vorinstanz hat die Erteilung der
beantragten Bewilligung verweigert, weil die Beschwerdeführerin im Fall der
erfolgten Heirat die Voraussetzungen der Zulassung im Familiennachzug
offenkundig nicht erfüllen würde. Sie ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin
beabsichtige, die ausländerrechtlichen Vorschriften zu umgehen, was rechtsmissbräuchlich
sei. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche
Beweiswürdigung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin
durfte die Vorinstanz die drohende Wegweisung aus der Schweiz als Indiz für das
Vorliegen einer Scheinehe werten. Auch wenn dieses Indiz auf alle rechtskräftig
abgewiesenen Asylbewerber zutreffen mag, ist darin kein Widerspruch zur
zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu sehen, da es als einzelnes Indiz
in einer Kette für sich allein nicht den Beweis der Scheinehe zu erbringen vermag
(vgl. E. 2.1 und BGE 137 I 351). Vorliegend weisen zahlreiche Indizien
darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nur aus zuwanderungsrechtlichen
Überlegungen heiraten möchte. So spricht die Tatsache, dass sie sich innert
wenigen Monaten zwei Mal verlobt und zwei Mal ein Gesuch um Vorbereitung der
Ehe eingereicht hat, nicht dafür, dass sie eine echte Lebensgemeinschaft
eingehen wollte bzw. will. Zwischen der ersten und zweiten Beziehung lagen
gemäss ihren Angaben maximal zwei Monate. Nach nicht einmal weiteren drei
Monaten verlobte sie sich mit dem mit rund zwölf Jahre nicht unbedeutend älteren
F. Die Beschwerdeführerin erklärt die kurze Kennnenlernzeit damit, dass sie
beide aus dem "gleichen Kulturkreis" stammten und es "nicht
ungewöhnlich" sei, dass sich die Eheleute erst kurz vor der Heirat
kennenlernten. Sie führt dies indes mit keinem weiteren Wort aus. Diese
äusserst pauschale Begründung ist aufgrund ihrer mangelnden Substanziierung
wenig glaubhaft. Es ist im Übrigen unklar, von wo der Verlobte überhaupt
stammt. Die Beschwerdeführerin gibt an, er sei aus Syrien, die Vorinstanz geht
hingegen offenbar davon aus, dass er libanesischer Staatsangehöriger sei. Ferner
reichte sie auf Beschwerdeebene ein Schreiben ihres Verlobten (datiert vom 26. November
2014) ein. Dem ist zu entnehmen, dass sie seine Traumfrau sei, er sie liebe und
gerne heiraten möchte, um eine gemeinsame Zukunft aufzubauen. Das Schreiben
vermag allerdings als einziger Hinweis auf eine gelebte Beziehung die starken
Scheineheindizien nicht zu umstossen. Es wäre an der Beschwerdeführerin
gewesen, mit weiteren Beweismitteln oder substanziierten Ausführungen den
Gegenbeweis zum Vorliegen einer Scheinehe zu erbringen. Es erübrigt sich daher
auch auf die weiteren diesbezüglichen Indizien einzugehen. Abgesehen davon geht
anhand der Akten nicht hervor und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht
aufgezeigt, inwiefern es "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat
in der Schweiz wird leben dürfen. So ist in keiner Art und Weise belegt, dass
die Voraussetzungen von Art. 44 AuG erfüllt wären. Schliesslich zeigt sie
auch mit keinem Wort auf, weshalb die Ehe in der Schweiz geschlossen und gelebt
werden muss, was indes für einen aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 14 BV
abgeleiteten Anspruch auf Familiennachzug wesentlich wäre.
2.3 Aufgrund
der genannten Umstände, namentlich der drohenden Wegweisung, des gedrängten
chronologischen Ablaufs, des Versuchs, kurz hintereinander zwei in der Schweiz
anwesenheitsberechtigte Ausländer zu heiraten, ist der Schluss der Vorinstanz,
seitens der Beschwerdeführerin sei kein ernsthafter Ehewille erkennbar, nicht
zu beanstanden. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen nach dem Gesagten pflichtgemäss
ausgeübt (Art. 96 AuG). Damit erweist sich die Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat vorliegend als
bundesrechts- und konventionskonform.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Die Beschwerdeführerin ersucht um
unentgeltliche Rechtspflege. Da ihr Begehren als von vornherein offensichtlich
aussichtslos bezeichnet werden kann, ist das Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren
abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die Kosten sind demnach der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und es steht ihr keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,
18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007,
E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an
…