Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00687
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. Februar 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
**betreffend
Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),**
hat sich ergeben:
I.
A, aus Brasilien, geboren 1972, reiste am 13. Februar
2008 in die Schweiz ein und heiratete im Mai 2008 in I den 1966 geborenen
Schweizer Bürger C. In der Folge wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib beim Ehemann erteilt, die ihr regelmässig verlängert wurde.
Am 8. März 2009 reisten die aus
einer früheren Ehe stammenden Töchter D (geboren 1995) und E (2003) in die Schweiz ein und erhielten eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei der Mutter.
Im Mai 2013 erhielten A und ihre Tochter
E eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton
Zürich.
Am 10. Juli 2014 widerrief das
Migrationsamt die Niederlassungsbewilligungen von A und ihrer Tochter E
und wies beide aus der Schweiz weg. Die
Aufenthaltsbewilligung der inzwischen volljährigen Tochter D blieb hiervon unberührt.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion teilweise gut. Sie hob die Verfügung
des Migrationsamts hinsichtlich des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und
der Wegweisung der Tochter E auf. Im Übrigen wies sie den Rekurs ab.
III.
Am 2. Dezember 2014 erhob A
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte,
der Rekursentscheid sei aufzuheben; eventualiter sei ihr eine
Jahresaufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Das Migrationsamt und die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion liessen sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Die
Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005
(AuG) in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG widerrufen werden, sofern
der Betroffene im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder
wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Das Bundesgericht hat erklärt, dass die
unter dem alten Recht (Art. 9 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 lit. a
des aufgehobenen Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
vom 26. März 1931 [ANAG]) zu diesem Widerrufsgrund entwickelte Praxis im
Wesentlichen auch für Art. 62 lit. a AuG gelte (BGr, 1. März
2010, 2C_651/2009, E. 4.1.1 mit Rechtsprechungshinweisen zur ANAG-Praxis,
und 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 2; vgl. VGr, 24. August 2011,
VB.2011.00189, E. 4.2; 26. Oktober 2011, VB.2011.00513, E. 4.1.2
[auch zum Folgenden], nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht). Namentlich muss
die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen in der Absicht
erfolgt sein, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt
zu erhalten. Der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über
alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann
(Art. 90 AuG; vgl. Art. 3 Abs. 2 ANAG). Wesentlich sind dabei
nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern
auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid
massgeblich sein könnten. Dieser Widerrufsgrund ist unter anderem dann erfüllt,
wenn ein Ausländer den Behörden zur Sicherung seines Aufenthalts ein intaktes
Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe nicht (mehr) tatsächlich
gelebt wird (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1). Das
Täuschen der Bewilligungsbehörde muss absichtlich erfolgt sein, wobei
Eventualvorsatz genügt. Nicht vorausgesetzt wird, dass bei richtigen Angaben
eine Bewilligung verweigert worden wäre; immerhin muss es sich um wesentliche
Tatsachen handeln, d. h.
solche, die den beh¿dlichen Entscheid überhaupt zu beeinflussen vermögen
(vgl. BGr, 2. Dezember 2011, 2C_403/2011, E. 3.3.1 und 3.3.3; VGr, 22. Januar
2014, VB.2013.00513, E. 3.3).
Demgegenüber ist die kantonale Migrationsbehörde verpflichtet,
vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung "das bisherige Verhalten des
Ausländers nochmals eingehend zu prüfen" (Art. 11 Abs. 1 der
Vollziehungsverordnung zum ANAG vom 1. März 1949 [ANAV]; Art. 60 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007 [VZAE]). Erteilt sie die Niederlassungsbewilligung, ohne dem Ausländer
insoweit Gelegenheit zur Äusserung – etwa in einem Antrag oder im Rahmen des
Prüfverfahrens – zu geben, kann sie hernach nicht die Bewilligung widerrufen,
es sei denn, der Ausländer habe bereits die Erteilung bzw. Verlängerung der
vorausgehenden Aufenthaltsbewilligung durch falsche Angaben oder wissentliches
Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen. Der Widerruf ist ebenfalls
ausgeschlossen, wenn die Behörde die Niederlassungsbewilligung trotz hinreichender
Kenntnis des fragwürdigen Verhaltens des Ausländers erteilt hat (BGr, 20. Juni
2002, 2A.57/2002, E. 2.2, mit Hinweis; VGr, 22. Januar 2014,
VB.2013.00513, E. 3.2).
2.2 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend dazu, dass die Bewilligung
tatsächlich zu widerrufen ist. Bei einem Widerrufsentscheid muss den besonderen
Umständen des Einzelfalls angemessen Rechnung getragen werden (vgl. BGr, 21. November
2003, 2A.551/2003, E. 2.1 und BGr, 17. November 2005, 2A.638/2005,
E. 2.1).
2.3 Die
Beschwerdeführerin stellte am 12. April 2013 ein Gesuch um eine
Niederlassungsbewilligung, welche ihr ohne Abklärungen ihrer Eheverhältnisse
vom Migrationsamt am 23. Mai 2013 erteilt wurde. Am 31. Mai 2013 unterzeichnete
die Beschwerdeführerin und ihr Schweizer Ehemann eine aussergerichtliche
Trennungsvereinbarung und trennten sich demgemäss per 1. Juni 2013. Das
Ehepaar lebte bereits vor dem 1. Juni 2013, zwar in der gleichen
Überbauung, aber in separaten Wohnungen. Seit dem 1. Juni 2013 wurde die
eheliche Gemeinschaft gemäss den übereinstimmenden Aussagen des Ehepaares,
welche allerdings zum Teil in Widerspruch zu den Eingaben des Anwalts der
Beschwerdeführerin stehen, nicht wiederaufgenommen. Unter diesen Umständen ist
der Beschwerdeführerin nicht zu glauben, wenn sie behauptet, sie hätten bis zur
Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine intakte Ehe geführt. Gemäss den
Aussagen des Ehemannes vom 10. September 2013 gegenüber der Polizei hat er
die Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft schon länger in Betracht gezogen und als
sich die Gelegenheit zur Miete einer kleineren Wohnung ergeben habe, hätte er
die Trennung vollzogen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass zumindest der
Ehemann bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung
plante, sich zu trennen und die Ehe damit nicht mehr intakt war.
Zwar hat das Migrationsamt die ehelichen Verhältnisse vor
Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht vertieft abgeklärt. Allerdings
hat die Beschwerdeführerin durch das Verschweigen der getrennten Wohnungen
bereits die der Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorangegangene
Aufenthaltsbewilligung womöglich erschlichen. Die Beschwerdeführerin hat bei
den Gesuchen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung den Eindruck
erscheinen lassen, dass sie mit ihrem Ehemann in ein und derselben Wohnung bzw.
zusammenwohnen würde. Da gemäss Art. 42 AuG ein Zusammenwohnen der
Ehegatten für eine Aufenthaltsbewilligung Bedingung ist, ist dieser Umstand für
die Bewilligungsverlängerung wesentlich. Ob das Ehepaar aus wichtigen Gründen
(Art. 49 AuG) getrennt lebte, ist für das Bejahen des Vorliegens eines
Widerrufsgrunds nicht entscheidend (vgl. aber E. 3 nachstehend betreffend
Art. 50 AuG), da gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung nicht
vorausgesetzt wird, dass bei richtiger Angabe eine Bewilligung verweigert
worden wäre. Jedoch wäre die Behörde bei der Bekanntgabe von getrennten
Wohnungen veranlasst gewesen, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie
hernach die Erteilung der Niederlassungsbewilligung vertieft abzuklären. Die
Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten eine Überprüfung der ehelichen
Verhältnisse vermeiden können. Da die der Beschwerdeführerin erteilte
Niederlassungsbewilligung an die Voraussetzung einer intakten ehelichen
Gemeinschaft gebunden ist, liegt ein Widerrufsgrund vor. Ob sich der Widerruf
der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin auch
als verhältnismässig erweisen, kann vorerst offengelassen werden. Im Folgenden
ist erst zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zusteht.
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Tochter E ist
vorliegend nicht Streitgegenstand. Es ist dem Verwaltungsgericht verwehrt, eine
Reformatio in peius vorzunehmen (§ 63 Abs. 2 VRG).
3.
3.1 Ausländische
Ehegatten von Schweizer Bürgern oder Niedergelassenen haben unter Vorbehalt von
Art. 51 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 und
Art. 43 Abs. 1 AuG). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss
Art. 50 Abs. 1 AuG weiterhin ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung,
wenn diese mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration
dargetan wird (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
Für die Anwendbarkeit von
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bei der Berechnung des erforderlichen Bestandes der Ehegemeinschaft
während dreier Jahre nur die Zeit bis zur Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft und
nicht die Dauer der formellen Gültigkeit der Ehe massgebend (BGr, 30. April
2010, 2C_711/2009, E. 2.3.1 mit Hinweisen). Das gilt jedenfalls so lange,
als nicht im Sinn von Art. 49 AuG ein wichtiger Grund für eine Ausnahme
vom Erfordernis des Zusammenwohnens gegeben ist (BGr, 17. Januar 2011,
2C.682/2010, E. 3.1).
Eine erfolgreiche Integration nach
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG liegt vor, wenn der Ausländer
namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert
und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort
gesprochenen Landessprache bekundet (vgl. Art. 77 Abs. 4 VZAE).
3.2 Das
Ehepaar wohnte gemäss eigenen Angaben, welche durch Mietverträge belegt sind,
nach der Hochzeit im Mai 2008 gemeinsam in einer 3,5-Zimmerwohnung an der F-Strasse 01
in G. Per 1. Dezember 2008 mietete die Beschwerdeführerin eine 3,5-Zimmerwohnung
an der F-Strasse 02 in G, weil wegen des Kindernachzugs mehr Wohnraum
notwendig geworden sei. Die Beschwerdeführerin bewohnte fortan zusammen mit den
Töchtern die neu angemietete Wohnung an der F-Strasse 02, während der Ehemann
in der alten Wohnung im Nachbarhaus verblieb. Diese Lösung sei zunächst nur
vorübergehend gedacht gewesen, bis eine grosse Wohnung für alle gefunden werden
könnte. Jedoch sei der Ehemann sodann anfangs 2009 an Magenkrebs erkrankt und
hätte fünf Monate liegen müssen und sehr viel Ruhe benötigt. Aus diesem Grund
sei diese Wohnsituation mit zwei getrennten Wohnungen in Nachbarhäusern, welche
über den Keller unterirdisch verbunden seien, beibehalten worden. Die Ehe sei
weiterhin gelebt worden, indem die Beschwerdeführerin für den Ehemann gekocht
und ihn gepflegt habe sowie abends, wenn die Kinder im Bett waren, zu ihm in
die Wohnung gegangen sei. Nach der Genesung des Ehemanns habe dieser die
Wohnung behalten, da er keinen Kinderlärm möge und Schichtarbeit leiste,
wodurch er mehr Ruhe benötige. Das durch Fotos dokumentierte Familienleben sei
aber weiterhin intakt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe als Hausfrau
gewirkt, während der Ehemann sie finanziell unterstützt habe; sie habe erst im Jahr
2011 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Per 1. Juni 2013 sei die
hauptsächlich vom Ehemann bewohnte 3,5-Zimmerwohnung an der F-Strasse 01
aufgegeben worden und der Ehemann habe eine 2,5-Zimmerwohnnung an der F-Strasse 01
gemietet. Gleichzeitig habe sich das Paar getrennt und einen Trennungsvertrag
vereinbart, in welcher festgehalten sei, dass der Beschwerdeführerin ein
monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'050.- zulasten des Ehemannes
zustehe.
3.3 Die
Vorinstanz führt aus, dass wichtige Gründe, welche ein Getrenntleben des Ehepaares
rechtfertigen würden, längstens bis nach der Genesung des Ehemannes gegeben gewesen
seien, mithin längstens bis im Jahr 2010. Somit sei die Dreijahresfrist gemäss
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erreicht worden.
3.4 Gemäss dem
Bundesgericht besteht eine (relevante) Ehegemeinschaft solange, als die
eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden
ist (BGE 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2). Dabei ist
grundsätzlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft
abzustellen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Vom Erfordernis des Zusammenwohnens wird
nach Art. 49 AuG ausnahmsweise abgesehen, wenn für getrennte Wohnorte
wichtige Gründe vorliegen, die Ehegemeinschaft indes weiter besteht (BGr, 20. Dezember
2012, 2C_1027/2012, E. 3.2; BGr, 14. Februar 2011, 2C_723/2010,
E. 4.1; BGr, 10. Februar 2011, 2C_647/2010, E. 3.1).
Ausnahmen sind namentlich "aus
wichtigen und nachvollziehbaren beruflichen oder familiären Gründen"
möglich (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002, 3709 ff., 3795 zu Art. 48 E-AuG). Dementsprechend
ist nicht jeder berufliche Grund ein wichtiger Grund (BGr, 23. Dezember
2010, 2C_544/2010, E. 2.3.1).
Vielmehr müssen die Gründe objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht
aufweisen, was grundsätzlich von der ausländischen Person darzutun ist (Art. 90
AuG; BGr, 8. September 2013, 2C_428/2013,
E. 4.2; BGr, 28. Juni 2013, 2C_340/2013, E. 2.2). Von einem
wichtigen Grund kann desto eher gesprochen werden, je weniger die Ehegatten auf
die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen
Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.3.1). Dagegen
stellt ein freiwilliger Entscheid für ein "living apart together" für
sich allein genommen praxisgemäss keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 49
AuG dar (vgl. BGr, 15. Oktober 2012, 2C_40/2012,
E. 4 mit Hinweisen).
Das Kriterium der gemeinsamen Wohnung
bezweckt die Bekämpfung von Missbräuchen, da das Fehlen einer
Haushaltsgemeinschaft ohne sachliche Gründe in der Regel ein gewichtiges Indiz
für eine Scheinehe darstellt (vgl. BGr, 9. Oktober 2014, 2C_48/2014, E. 3.2.1).
Die Familiennachzugsbestimmungen der Art. 42 Abs. 1, 49 und 50 AuG
sind nicht dazu bestimmt, dass jeder Ehepartner auf seiner Seite je für sich
unabhängig leben kann bzw. das Getrenntleben ohne wichtigen Grund zum Regelfall
wird. Vielmehr sind sie darauf ausgerichtet, dass die Eheleute grundsätzlich
zusammenwohnen und die eheliche Gemeinschaft auch tatsächlich anhaltend und
nicht bloss sporadisch während kurzer Zeit leben, im Übrigen aber jeder Partner
seinen eigenen Interessen und Bedürfnissen nachgeht (vgl. Thomas Hugi Yar, Von
Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe-
und Familiengemeinschaft, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für
Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31 ff.,
dort insbesondere 54 f.). Die Organisation der Ehe ist dabei aber in
erster Linie Angelegenheit der Ehegatten (BGr, 17. Juni 2010, 2C_50/2010, E. 2.3.1). Ein eheliches
Zusammenleben ist auch ausserhalb eines konventionellen typischen
Kleinhaushaltes grundsätzlich möglich (BGr, 9. Oktober 2014, 2C_48/2014,
E. 3.2.5).
3.5 Aus den
Akten ergibt sich nicht das Bild einer Scheinehe. Die Aussagen der beiden
Eheleute über ihr gemeinsames Eheleben und die Verhältnisse des jeweils anderen
Ehepartners stimmen überein. Da der Schweizer Ehemann portugiesisch spricht,
bestanden auch keine Verständigungsprobleme. Es liegt teilweise ein gemeinsamer
Freundes- und Bekanntenkreis vor. Die von den Partnern in die Ehe eingebrachten
Kinder haben untereinander Kontakt, und es besteht eine gelebte Beziehung
zwischen den Töchtern der Beschwerdeführerin und ihrem Mann. Es ist von einer
gelebten Ehe auszugehen. Unbestritten ist vorliegend, dass die eheliche
Gemeinschaft spätestens per 1. Juni 2013 aufgegeben und seither nicht
wieder aufgenommen worden ist. Sodann hat die Vorinstanz korrekt festgestellt,
dass wichtige Gründe für ein Eheleben in zwei Wohnungen für die Zeit bis nach
der Gesundung des Ehemannes von seinem Magenkrebs im Jahr 2010 vorlagen. Dass
eine 3,5-Zimmerwohnung den räumlichen Ansprüchen für den Nachzug der zwei
Töchter nicht entsprach, scheint nachvollziehbar und deckt sich mit den
gesetzlichen Voraussetzungen für einen Kindernachzug. Praktisch zeitgleich
wurde beim Ehemann Krebs diagnostiziert, weshalb es aus objektiven Gründen
nachvollziehbar erscheint, dass die als Zwischenlösung gedachte Anmietung von
zwei Wohnungen in der gleichen Siedlung vorerst beibehalten wurde und in dieser
Situation auch keine grosse Familienwohnung für alle gesucht wurde bzw. deren
Suche wegen der Betreibungen gegen die Ehepartner ohnehin erschwert gewesen
war. Nach der Genesung des Ehemannes von seiner schweren Erkrankung behielt das
Ehepaar diese spezielle Wohnsituation bei und macht geltend, dass eine
Haushalts- und Ehegemeinschaft mit täglichen Kontakten "wohnungs- bzw.
nachbarhäuserübergreifend" bis zum 1. Juni 2013 stattgefunden habe.
3.6 Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin unterscheidet sich die vorliegende Wohnform
von der vom Bundesgericht im Fall "H" beurteilten Wohnsituation eines
Ehepaares in einem Grosshaushalt (vgl. BGr, 9. Oktober 2014, 2C_48/2014),
da die Beschwerdeführerin und ihr Mann ihre Ehe in zwei abgetrennten und in
sich geschlossenen Wohnungen in zwei benachbarten Mehrfamilienhäuser gelebt
haben. Gleichzeitig ist die vorliegende Situation aber auch nicht direkt vergleichbar
mit einem "living apart together" mit Wohnorten in zwei verschiedenen
Städten und bloss episodischen persönlichen Kontakten. Diese Frage kann
vorliegend offengelassen werden, da es der für das Erfüllen der Dreijahresfrist
beweispflichtigen Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine dreijährige
intakte Ehe zu belegen:
Zwar deuten vorliegend die stringenten Aussagen der
Ehepartner, der Trennungsvertrag vom 31. Mai 2013, die Kündigung der 3,5-Zimmer-Familienwohnung
an der F-Strasse 01 in G
und die anschliessende Anmietung einer kleineren Wohnung durch den Ehemann der
Beschwerdeführerin alleine sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die
Beschwerdeführerin erst im Jahre 2011 auf eine über das Jahr 2010 hinaus
gelebte Ehegemeinschaft hin. Die Beschwerdeführerin hat sodann zahlreiche Fotos
und Bestätigungsschreiben von Verwandten eingereicht, die ein Familienleben
belegen. Allerdings lassen sich diese zeitlich nicht einordnen. Ebenso ist es
nicht möglich, aus den polizeilichen Befragungen der Eheleute eine zeitliche
Einordnung des gelebten Ehelebens vorzunehmen. Die eingelegten Schreiben der
Kinder und des Freundes der älteren Tochter der Beschwerdeführerin
widersprechen sodann zum Teil den Aussagen des Ehepaares, indem dort behauptet
wird, die Beschwerdeführerin hätte mit ihrem Mann in einer Wohnung gelebt und
die Kinder (alleine) in der anderen Wohnung. Kommt hinzu, dass in der
Beschwerde offenbar behauptet wird, dass die Eheleute immer noch ein nicht
getrenntlebendes Paar seien. Die Verhältnisse bleiben damit verworren. Gerade
wegen der speziellen Wohnsituation wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen,
konkretere Angaben zu ihrem alltäglichen Eheleben nach der Genesung ihres
Mannes zu machen. Unter diesen Umständen ist eine dreijährige intakte Ehe nicht
hinreichend bewiesen. Der Beschwerdeführerin bleibt damit ein Rechtsanspruch auf
eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG verwehrt.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin leitet einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt
auf ihre Beziehung zu ihrer knapp 12-jährigen Tochter E ab.
4.2 Die
Tochter E der Beschwerdeführerin verfügt über eine Niederlassungsbewilligung
und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die Beziehung
zu ihrer Tochter ist intakt und wird tatsächlich gelebt, nachdem sie das
Sorgerecht über diese ausübt und mit ihr zusammenwohnt. Gestützt darauf kann
die Beschwerdeführerin aus dem gemäss Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung
(BV) gewährleisteten Recht auf Achtung des Familienlebens einen potenziellen Bewilligungsanspruch
ableiten (sogenannter "umgekehrter Familiennachzug"; vgl. BGE 135 I
143 E. 1.3.2; BGr, 14. Juli 2009, 2C_174/2009, E. 2.3.3; je mit
Hinweisen).
4.3 Art. 8
EMRK (bzw. Art. 13 BV) garantiert zwar kein Recht auf Aufenthalt in einem
bestimmten Staat. Es kann aber das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen
Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das
Familienleben vereitelt wird. Ist es dem in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Familienmitglied möglich, mit dem Ausländer, dem eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, auszureisen, wird der
Schutzbereich von Art. 8 EMRK normalerweise nicht berührt (vgl. BGE 135 I
153 E. 2.1 mit Hinweisen). Falls die Ausreise für die Familienangehörigen
"nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar" erscheint (BGE 116 Ib
353 E. 3d), ist immer eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2
EMRK geboten, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung
trägt. Ein Eingriff in das durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut ist
statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen
Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und
zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und
Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist (Art. 8
Abs. 2 EMRK). Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich
gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der
öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen
müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143
E. 2.1 mit Hinweisen). Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36
BV im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13 BV. Sodann sind
auch im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG den Interessen der
Kinder Rechnung zu tragen, falls eine enge Beziehung zu ihnen besteht und sie
in der Schweiz ihrerseits gut integriert erscheinen (BGr, 20. November
2013, 2C_326/2013, E. 2.4).
4.4 Die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion bezeichnet die Tochter E als anpassungsfähig
und hat ihr Schicksal demjenigen der Mutter untergeordnet. Sie erwog, dass E
zwar in den USA geboren worden sei und seit ihrem 5. Lebensjahr
ununterbrochen in der Schweiz lebe. Da sie jedoch vor der Einreise in die
Schweiz in Brasilien gelebt habe und portugiesisch spreche, sei ihr eine
Rückkehr mit ihrer sorgeberechtigten Mutter nach Brasilien zumutbar. Ohnehin
sei letztlich die Mutter Schuld, dass ihr jüngstes Kind mit ihr die Schweiz
verlassen müsse.
Diese vorinstanzlichen Erwägungen vermögen nicht zu
überzeugen:
Im AuG hat die in Fachkreisen und einer
grösseren Öffentlichkeit gewachsene Überzeugung im
Gesetz Eingang gefunden, wonach ein Nachzug von Jugendlichen ab einem gewissen
Alter nicht nur die Integration im Gastland praktisch verunmögliche, sondern auch mit einem Scheitern der Ausbildung,
Berufstätigkeit und letztlich der wirtschaftlichen Selbständigkeit und
möglicher gesellschaftlicher Randständigkeit verbunden sein kann (vgl. z. B.
Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3792). In diesem Sinn wurde die Möglichkeit, Kinder über zwölf Jahre
nachzuziehen, beschränkt (Art. 47
Abs. 1 AuG). E ist heute knapp 12 Jahre alt und damit in jenem
Alter, in welchem eine Versetzung in eine mehrheitlich fremde Umgebung – hier in umgekehrter Richtung von der Schweiz
nach Brasilien – als kritisch zu beurteilen ist (vgl. VGr, 8. Juli
2009, VB.2009.00167, E. 3.3.). Gemäss der Kinderrechtekonvention
ist bei allen Massnahmen das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Die Tochter
hat sich im Vertrauen auf einen dauerhaften Aufenthalt in der neuen Familie der
Mutter in der Schweiz integriert, was ihr eine schutzwürdige Position
verschafft (BGr, 10. Februar 2011, 2C_647/2010).
Zwar spricht E portugiesisch, jedoch hat sie ihre gesamte
Schulzeit in der Schweiz verbracht und lebte lediglich als Kleinkind in
Brasilien. Indem sie die Landessprache von Brasilien spricht, wird sie sich
dort zwar schneller einleben können, als ohne diese Kenntnisse. Trotzdem würde
für sie eine Ausreise nach Brasilien einer Reise in ein fremdes Land
gleichkommen. Gemäss den Akten hat sie das Heimatland ihrer Mutter seit ihrer
Einreise mit knapp 6 Jahren in die Schweiz wohl nur einmal besucht. Sie würde
aus ihrem vertrauten Umfeld herausgerissen und die Gefahr einer Entwurzelung im
kritischen Alter der Pubertät wäre gross. Zwar würde E zusammen mit ihrer
Mutter ausreisen, doch erachtet das Bundesgericht im umgekehrten Fall bei einer
Übersiedlung eines 12 Jahre alten oder älteren Kindes in die Schweiz die
gleichzeitige Einreise des betreuenden Elternteils nicht wesentlich für die
Schmälerung der Integrationsprobleme eines Teenagers bzw. erblickt darin keinen
wichtigen Grund für den nachträglichen Kindernachzug (vgl. BGr,
3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.3 ff.; BGr, 28. November 2011, 2C_765/2011, E. 2.4). Kommt hinzu, dass die ältere, bereits volljährige Tochter, welche im
Sommer 2014 die Matura bestanden hat, hier bleiben würde. Das würde zu einer
Familientrennung führen. Ebenfalls leben drei Tanten und ein Onkel von E in der
Schweiz. Es ist deshalb fraglich, ob E und ihre Mutter bei der sozialen Eingliederung
in Brasilien auf verwandtschaftliche Unterstützung zurückgreifen könnten.
Demgegenüber haben E und ihre Mutter enge soziale Kontakte in der Schweiz. E
ist damit eine Ausreise nach Brasilien nicht zumutbar.
Gewichtige öffentliche Interessen, welche
gegen die Bewilligung der Mutter sprechen, sind nicht ersichtlich. Sie ist
nicht straffällig geworden und hat nie Sozialhilfe bezogen. Dass die
Beschwerdeführerin während ihrer Ehe anfänglich nicht erwerbstätig war, sondern
sich als Hausfrau um ihren vollerwerbstätigen bzw. kranken Mann und die Kinder
gekümmert hat, kann ihr nicht vorgehalten werden, ist dieses Familienmodell in
der Schweiz doch weitverbreitet. Der Vorwurf des
rechtsmissbräuchlichen Festhaltens an einer inhaltsleeren Ehe reicht für eine Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer schulpflichtigen Tochter nicht aus (vgl.
BGr, 2. Juni 2009, 2C_697/2008, E. 4.4, vgl. für einen
ähnlichen Fall auch VGr, 22. Mai 2013, VB.2012.00727, E. 4.4). Die
Beschwerdeführerin ist demnach für den wirtschaftlichen Unterhalt und die
Erziehung ihrer noch minderjährigen Töchter verantwortlich und damit gestützt
auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV zur Wahrung
der Garantie des Familienlebens im Sinn eines (umgekehrten) Familiennachzugs
zum Aufenthalt mit diesem Zweck berechtigt. Es ist Sache der
Bewilligungsbehörde, allenfalls eine zeitliche Begrenzung für diesen
zweckbedingten Aufenthalt zu bezeichnen.
4.5 Es kann
damit offenbleiben, ob der Beschwerdeführerin ebenso eine Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zustehen würde.
Jedenfalls kann die Regelung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG,
wonach der Bewilligungsanspruch des Ehegatten nach Auflösung der Ehe oder
Familiengemeinschaft fortbesteht, wenn "wichtige persönliche Gründe einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen", im vorliegenden
Zusammenhang nicht einschränkender verstanden werden als der sich aus
Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergebende
verfassungsrechtliche bzw. staatsvertragliche Anspruch auf Erteilung bzw.
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGr, 19. Mai 2011,
2C_327/2010, E. 2.2; BGr, 22. September 2011, 2C_692/2011, E. 2.2.2;
BGr, 24. Juni 2011, 2C_173/2011, E. 4).
Da die Beschwerdeführerin bei diesem Ergebnis nicht aus
der Schweiz weggewiesen wird, erweist sich der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin
unterliegt im Hauptbegehren betreffend Widerruf ihrer
Niederlassungsbewilligung, obsiegt aber in Bezug auf die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Es ist deshalb von
einem Obsiegen im Umfang von 1/2 auszugehen, weshalb
ihr die Verfahrenskosten zu 1/2 und dem Migrationsamt zu 1/2 aufzuerlegen
sind (§ 65a in Verbindung mit 13 Abs. 2
VRG). Im Rekursverfahren obsiegte die Beschwerdeführerin (bzw.
Rekurrentin 1) damit zu 3/4 und unterliegt zu 1/4. Die Tochter der Beschwerdeführerin
(E, Rekurrentin 2) obsiegte hinsichtlich ihres eigenen Bewilligungsverfahrens
im Rekursverfahren hingegen vollständig, weshalb ihr im Rekursverfahren keine
Kosten aufzuerlegen sind. Die Rekurskosten sind entsprechend neu zu verlegen.
Da die Beschwerdeführerin weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung verlangt hat, kann ihr keine zugesprochen werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
- Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Ziff. I des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2014 wird aufgehoben, soweit die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin verweigert
wird. Das Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Ziff. II und die Kostenverteilung in Ziff. III des
Rekursentscheids werden aufgehoben. Die Rekurskosten werden der Rekurrentin 1
zu 1/4 und dem Rekursgegner zu 3/4 auferlegt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 1/2 und dem Beschwerdegegner zu
1/2 auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …