Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00677
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. April 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler,
Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Martin Businger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1985, aus dem Kosovo stammender Staatsangehöriger
von Serbien, lebte von 1998 bis 2010 in Deutschland. Er besuchte dort die
Schulen und absolvierte eine Ausbildung zum Industriemechaniker. Seine gestützt
auf § 23 Abs. 1 des deutschen Aufenthaltsgesetzes erteilte
Aufenthaltserlaubnis war bis 31. März 2011 gültig.
Am 26. Februar 2010 heiratete er in
Zürich die Schweizerin C, geboren 1988, und erhielt am
6. Mai 2010 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau im
Kanton Zürich. Diese Ehe wurde am 22. Januar 2014 mit Urteil des Bezirksgerichts
D rechtskräftig geschieden, worauf ihn das
Migrationsamt am 6. Mai 2014 aus der Schweiz
wies.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 22. Oktober 2014 ab.
III.
Am 26. November 2014 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und beantragte, es sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter
sei von der Wegweisung abzusehen, subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2015 wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, seine Bemühungen um Wiedererlangung seiner
früheren Aufenthaltsbewilligung in Deutschland zu dokumentieren. Am
2. März 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der
Ausländerbehörde E vom 10. Februar 2015 ein, wonach er in Deutschland
keine Aufenthaltsbewilligung mehr erlangen könne.
Während die Rekursabteilung auf eine
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt
nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
von Beschwerden gegen Entscheide der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
in ausländerrechtlichen Angelegenheiten zuständig.
1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen und die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 Abs. 1 VRG).
2.
2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbehalt
von Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42
Abs. 1 AuG). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft
besteht der Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 AuG
weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a)
oder wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(lit. b).
2.2
2.2.1 Für die Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist
nur die Zeit bis zur Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft und nicht die formelle
Ehedauer massgebend (vgl. BGr, 30. April 2010, 2C_711/2009, E. 2.3.1
mit Hinweisen). Das gilt jedenfalls so lange, als kein wichtiger Grund nach
Art. 49 AuG für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens vorliegt
(vgl. BGr, 17. Januar 2011, 2C_682/2010, E. 3.1).
2.2.2 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Ehe des Beschwerdeführers nicht
während drei Jahren gelebt wurde. Die Eheleute gaben mit separaten Schreiben
vom 29. Januar 2014 bzw. 31. Januar 2014 gegenüber dem Migrationsamt
übereinstimmend an, dass die Ehefrau im Juli 2012 aus der gemeinsamen Wohnung
ausgezogen sei, um mit einem neuen Partner zusammenzuleben. Der Ehewille der
Ehefrau sei seit August 2012 erloschen. Nach Androhung der Wegweisung durch das
Migrationsamt relativierten die Ehegatten zwar ihre früheren Angaben und
erklärten, im Juli 2012 sei nur eine vorübergehende Trennung erfolgt, definitiv
hätten sie sich erst Mitte März/Anfang April 2013 getrennt. Diese letzteren
Aussagen widersprechen jedoch sowohl den ersten übereinstimmenden Aussagen des
Ehepaars als auch den Angaben der Ehefrau auf dem Scheidungsklageformular vom
- November 2013 und erscheinen damit zweckgerichtet. Im
Scheidungsverfahren erklärte die Ehefrau, dass sie sich vom Beschwerdeführer im
Juni 2012 getrennt habe und aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Sie lebe
seit einem Jahr mit ihrem neuen Partner zusammen. Angesichts den ersten,
übereinstimmenden Angaben des Ehepaars gegenüber dem Migrationsamt ist es nicht
glaubhaft, dass die Ehefrau nur wegen der Zweijahresfrist gemäss Art. 114
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) den
Trennungszeitpunkt den tatsächlichen Verhältnissen widersprechend vorverlegt
hat, um sich schneller scheiden lassen zu können. Auf die Anhörung von nicht
unabhängigen Zeugen aus dem familiären Umfeld kann unter diesen Umständen
verzichtet werden. Im Ergebnis steht damit fest, dass die eheliche Gemeinschaft
des Beschwerdeführers vor Ablauf von drei Jahren beendet war. Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG findet mit anderen Worten keine Anwendung.
Zumindest im Rahmen dieser Bestimmung kommt es auf die behauptete Integration –
die ein kumulatives Kriterium wäre – nicht mehr an.
2.3
2.3.1 Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG besteht der
Bewilligungsanspruch nach dem Scheitern der Ehe auch fort, wenn "wichtige
persönliche Gründe" einen weiteren Aufenthalt der betroffenen Person in
der Schweiz "erforderlich" machen. Nach Art. 50 Abs. 2 AuG
und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 138 II 229) kann dies namentlich
der Fall sein, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht
Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung
im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Ein wichtiger persönlicher Grund
kann sich auch aus anderen Umständen oder Aspekten im In- oder Heimatland der
betroffenen Person ergeben (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Bei der
Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des
Einzelfalls zu berücksichtigen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG hat bewusst auf eine abschliessende Aufzählung der
Gründe verzichtet (vgl. BVGr, 15. Juli 2011, C-6133/2008, E. 7.3;
31. März 2011, C-4625/2009, E. 7.2). Entscheidend ist hierbei die
persönliche Situation des jeweils Betroffenen. Auch die in Art. 31
Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE) aufgelisteten, aber nicht erschöpfenden Kriterien
können für die Beurteilung eines (nachehelichen) Härtefalls herangezogen werden
und eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet
grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. BGE 137 II 345
E. 3.2.3), so etwa der Grad der Integration, die Respektierung der
Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Umstände, die Dauer
der Anwesenheit oder der Gesundheitszustand des Betroffenen und seiner Familie.
Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre
Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben
in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt
aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der
Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus,
die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf
Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten
Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3).
Die Anspruchsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geht dem
Asylverfahren oder einem Verfahren um vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 83
AuG) vor.
2.3.2 Der Beschwerdeführer lebt seit fünf Jahren in der Schweiz. Er ist
wirtschaftlich gut integriert, da er seit dem 28. Juni 2010 in einem
unbefristeten Arbeitsverhältnis als Polymechaniker bei der Firma F in G
arbeitet und über sehr gute Referenzschreiben seiner Arbeitgeberin verfügt.
Nachdem er von 1998 bis 2010 als Kriegsflüchtling in Deutschland lebte, dort
die Schulen besuchte und eine Berufsausbildung als "Industriemechaniker/Maschinen-
und Systemtechniker" abgeschlossen hat, verfügt er über perfekte
Deutschkenntnisse. In sozialer Hinsicht ist er über zahlreiche Verwandte,
welche in der Schweiz leben, integriert. Bei den Akten finden sich auch zwei
Schreiben von Nachbarn, welche sich für den Beschwerdeführer einsetzen. Der
Beschwerdeführer hat nie Sozialhilfe bezogen, ist nicht vorbestraft und hat
keine Schulden.
2.3.3 Der Beschwerdeführer ist 1998 im Alter von 12 Jahren mit seinen Eltern
vom Kosovo, wo sie der serbischen Minderheit angehören, nach Deutschland
geflüchtet. Während seine Eltern 2004 Deutschland verlassen und in den Kosovo
zurückkehren mussten, wurde dem Beschwerdeführer der weitere Aufenthalt in
Deutschland bewilligt. Im Jahr 2007 hat er in Deutschland eine humanitäre
Aufenthaltsbewilligung erhalten, welche ihm bis zur Übersiedlung in die Schweiz
verlängert wurde. Durch die Heirat und die damit verbundene definitive Ausreise
in die Schweiz hat er seinen deutschen Aufenthaltstitel verloren. Gemäss dem
Schreiben der Ausländerbehörde E vom 10. Februar 2015 besteht für den
Beschwerdeführer in Deutschland keine Möglichkeit, seine Aufenthaltsbewilligung
wiederzuerlangen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob dem Beschwerdeführer
eine Rückkehr in den Kosovo oder nach Serbien zumutbar ist.
2.3.4 Der Beschwerdeführer hat den Kosovo als Kind vor siebzehn Jahren verlassen
und war seither nur zu Ferienaufenthalten in seinem Heimatland. Er besuchte in
H, im albanisch dominierten Süden von Kosovo, die Grundschule. In H leben zirka
200 Serben unter rund 175'000 Albaner. Es ist deshalb davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer serbisch und albanisch spricht. Er verfügt aufgrund
seiner dort lebenden Eltern und einer Schwester nach wie vor über soziale
Bindungen im Kosovo. Der grösste Teil der Verwandtschaft lebt aber offenbar in
der Schweiz. Gemäss seinen Angaben leben hierzulande die Grosseltern
mütterlicherseits, drei Onkel und eine Tante mütterlicherseits sowie eine Tante
väterlicherseits wie auch alle Cousins und Cousinen. Er hat in Deutschland eine
Berufslehre als Industriemechaniker abgeschlossen und verfügt über mehrjährige
berufliche Erfahrung in diesem Bereich in Deutschland und der Schweiz.
Allerdings haben gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Angehörige
der serbischen Ethnie in Kosovo, wie die übrige Minderheitenbevölkerung auch,
kaum Zugang zum regulären Arbeitsmarkt und daher ist die Arbeitslosenquote der
Kosovo-Serben verglichen mit der kosovarischen Gesamtbevölkerung
überdurchschnittlich hoch (BVGr, 11. Juni 2012, D-1699/2009,
- 6.2.4.2; vgl. auch BVGr, 16. Dezember 2013, D-3123/2012,
- 8.4.1). Die Arbeitslosenquote der Gesamtbevölkerung liegt bei rund
45 % (Studie des EJPD, Die kosovarische Bevölkerung in der Schweiz, Bern
August 2010, S. 18 ff.). In Bezug auf die Niederlassungsalternative
von Kosovo-Serben in Serbien stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass
die serbischen Behörden ein konkretes Interesse an der Erleichterung der
Integration der aus dem Kosovo stammenden kosovarischen Serben weitgehend
vermissen lassen, da sie grundsätzlich nach wie vor die Auffassung vertreten,
Kosovo bilde einen territorialen Bestandteil Serbiens, und daher in der Regel
davon ausgehen, dass diese Personen längerfristig wieder in ihre ursprünglichen
Herkunftsorte im Kosovo zurückkehren werden. Insofern sind die Bedingungen für Binnenflüchtlinge
zum Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz in Serbien von vornherein sehr
ungünstig (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3.1 ff.). Durch seine Eltern und
seine Sprachkenntnisse ist ihm eine soziale Reintegation im Kosovo möglich,
jedoch scheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer trotz seiner
beruflichen Qualifikationen eine Anstellung auf dem Arbeitsmarkt in Kosovo oder
Serbien finden könnte. Inwiefern ihm dabei seine ebenfalls zur serbischen Minderheit
gehörenden und von ihm finanziell abhängigen Eltern behilflich sein könnten,
ist nicht ersichtlich. Dem leistungsfähigen und qualifizierten Beschwerdeführer
ist es auch nicht zumutbar, im Kosovo von Unterstützung von in der Schweiz
lebenden Verwandten seinen Lebensunterhalt bestreiten zu müssen. Die wirtschaftliche
Integration des Beschwerdeführers in seinem Heimatland ist damit als gefährdet
einzustufen. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers wäre mit erheblichen
Konsequenzen für seine Lebenssituation verbunden. Diese Konsequenzen für das
Privatleben sind für den zu einer Minderheit gehörenden Beschwerdeführer,
welcher seit siebzehn Jahren ausserhalb seiner Heimat lebt, erheblich
intensiver als bei anderen nach gescheiterter, kurzer Ehe wegzuweisenden Kosovaren.
Es liegen deshalb in diesem Einzelfall wichtige persönliche Gründe für einen
Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz vor.
2.3.5 In Berücksichtigung sämtlicher Faktoren und Besonderheiten dieses
Einzelfalls – wie des langen Aufenthalts des Beschwerdeführers ausserhalb
seines Heimatlandes, der beruflichen, sprachlichen und sozialen Verankerung in
der Schweiz, der Unmöglichkeit einer Rückkehr nach Deutschland, und seiner
daraus resultierenden gefährdeten wirtschaftlichen Integration im Kosovo und
Serbien –, gelangt das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass ein wichtiger
persönlicher Grund im Sinn eines nachehelichen Härtefalls gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG vorliegt, welcher dem
Beschwerdeführer einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
einräumt.
Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
Zudem hat er den Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Rekurs- und
Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
-
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.
Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
- Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
-
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …