Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00669
Urteil
der 1. Kammer
vom 10. Juni 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Maya Sigron.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
-
C,
-
Planungs- und Baukommission Thalwil,
vertreten durch RA D,
- Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 20. März 2014 bewilligte die
Planungs- und Baukommission Thalwil C den Neubau eines Balkons an der E-Strasse 02
(Kat.-Nr. 01) in Thalwil. Gemeinsam mit dem kommunalen Beschluss wurde die
Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 26. Februar 2014
(Nr. BVV 03) eröffnet.
II.
Dagegen erhob die A AG Rekurs beim
Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des Bauentscheids und der
Verfügung Nr. BVV 03 unter Entschädigungsfolge. Nach Durchführung eines Augenscheins wies das Baurekursgericht den
Rekurs mit Entscheid vom 21. Oktober 2014 ab.
III.
Hiergegen erhob die A AG am
24. November 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung des Rekursentscheids sowie des Bauentscheids und der Verfügung
Nr. BVV 03 unter Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte sie die Durchführung eines Augenscheins.
Das Baurekursgericht schloss am
16. Dezember 2014 ohne weitere Bemerkungen auf die Abweisung der
Beschwerde. Mit Eingabe vom 12. Januar 2015 beantragte die Baudirektion des Kantons Zürich die
Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den Mitbericht des
Amtes für Raumentwicklung vom 5. Januar 2015. Mit Eingabe vom
15. Januar 2015 beantragte die Planungs- und Baukommission Thalwil
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die A AG
hielt am 20. Februar 2015 an ihren Anträgen fest und verzichtete auf
eine Vernehmlassung. Die Planungs- und Baukommission Thalwil verzichtete auf
eine Duplik.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten
werden.
1.2 In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die
Durchführung eines Augenscheins. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein
angeordnet wird, steht im Ermessen der anordnenden Behörde. Es besteht nur dann
eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr,
8. November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3; BGr,
10. August 2010, 1C_512/2009, E. 2.3; VGr,
23. Oktober 2014, VB.2014.00290, E. 2.1). Es ist zulässig, dass
sich eine Rechtsmittelinstanz auf das Ergebnis des vorinstanzlichen
Augenscheins abstützt und auf die Durchführung eines eigenen Augenscheins
verzichtet. Ein solches Vorgehen setzt voraus, dass sich der massgebliche
Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen Augenschein und aus den übrigen
Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[Kommentar VRG], 3. A., Zürich 2014, § 7 N. 81).
1.3 Vorliegend
hat die Vorinstanz am 1. September 2014 einen Augenschein
durchgeführt. Das Protokoll dieses Augenscheins inklusive der sechs getätigten
Fotografien liegt dem Verwaltungsgericht vor. Bei den Akten findet sich weiter ein
Erläuterungsbericht zur Baueingabe mit Fotografien. Aus diesen Aktenstücken
sowie der Gesamtheit der übrigen Akten ergibt sich der massgebliche Sachverhalt
mit hinreichender Deutlichkeit, so dass auf die Durchführung des beantragten
Augenscheins verzichtet werden kann.
2.
2.1 Der private Beschwerdegegner beabsichtigt, an der Südwestfassade des
Gebäudes E-Strasse 02 im Obergeschoss einen 10,6 m langen und
2 m breiten Balkon anzubringen. Das streitbetroffene Gebäude ist mit dem
Gebäude E-Strasse 04 zusammengebaut. Die nordwestliche Schmalseite des
22,5 m langen und 7,5 m breiten Gebäudekomplexes ist gegen die E-Strasse
gerichtet. Auf der Nordostseite verläuft die von der E-Strasse abzweigende F-Gasse.
Auf der Südwestseite befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Gebäude E-Strasse 04
das Gebäude E-Strasse 05. Zwischen den beiden Bauten befindet sich ein
schmaler Fussgängerdurchgang zum hofähnlichen Bereich. Dieser hofähnliche
Bereich wird durch das streitbetroffene Gebäude E-Strasse 02, das Gebäude E-Strasse 05
und das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Gebäude E-Strasse 06 gebildet.
2.2 Der Gebäudekomplex an der E-Strasse 04 und 02 ist im
Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung erfasst. Im Inventar schützenswerter Bauten von kommunaler Bedeutung ist er mit
der Begründung "Charakter, Stellung und Volumen wichtig im
Strassenbild" verzeichnet. Er befindet sich in der Kernzone und ist im Kernzonenplan gelb bezeichnet. Das unmittelbar daneben liegende
Gebäude an der E-Strasse 05 ist braun markiert.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt die unrichtige Feststellung des Sachverhalts
hinsichtlich des Inventareintrags im kantonalen Inventar der schutzwürdigen
Ortsbilder überkommunaler Bedeutung. Sie macht geltend, die von der
Baudirektion des Kantons Zürich gemachte Feststellung, es sei ein Gebäude
betroffen, "dessen Nord-Westfassade als 'wichtige Begrenzung von
Strassen-, Platz- und Freiräumen' gilt" finde in den eingelegten
Inventarblättern keine Stütze.
3.2 Die Nordwestfassade des Gebäudekomplexes an der E-Strasse 04 und 02
ist im Inventarplan der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung
mit einem dunkelgrauen Balken markiert. Aus der Legende zum Inventarplan ergibt
sich diesbezüglich, dass es sich um eine "wichtige Begrenzung von
Strassen-, Platz- und Freiräumen" handelt. Inwiefern diesbezüglich eine
unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorliegen soll, ist nicht ersichtlich.
Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Bedeutung des Gebäudes bzw.
der einzelnen Fassaden für das Ortsbild betreffen rechtliche Fragen, weshalb
darauf nachfolgend eingegangen wird.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt Rechtsverletzung und Willkür bei
der Anwendung von Art. 12 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Thalwil
vom 7. November 2012/16. Oktober 2013 (BZO).
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz blende bei ihrer
Beurteilung den in Art. 12 Abs. 1 BZO statuierten Grundsatz der
Beibehaltung von Gebäudeprofil und Erscheinung gänzlich aus und stelle ihre
Argumentation allein auf die Ausnahmebestimmung von Art. 12
Abs. 2 BZO ab.
4.1.1 Mit Blick auf die Gemeindeautonomie stellt sich zunächst die Frage,
inwieweit die Angemessenheitskontrolle des Baurekursgerichts gemäss § 20
Abs. 1 lit. c VRG bei Auslegung und Anwendung des kompetenzgemäss
erlassenen kommunalen Rechts zum Tragen kommt. In diesem Bereich kann
sich für die Gemeinde ein Spielraum auftun, wenn das kommunale Recht der
rechtsanwendenden Behörde eine umfassende Einzelfallbeurteilung aufgibt bzw.
Ermessen einräumt (vgl. dazu Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 59 f.).
Dieser Spielraum ist weiter als der Beurteilungsspielraum, der einer Gemeinde
bei der Anwendung von § 238 PBG durch das kantonale Recht geöffnet wird
(VGr, 27. März 2015, VB.2014.00232/VB.2014.00248, E. 4.3.2).
Vorliegend eröffnet die offene
Formulierung von Art. 12 BZO der Gemeinde bei Auslegung und Anwendung einen von
der Gemeindeautonomie geschützten Entscheidungsspielraum. Das Baurekursgericht
ist in solchen Fällen verpflichtet, sich mit den Entscheidgründen der
Baubewilligungsbehörde mit besonderer Sorgfalt auseinanderzusetzen. Je eingehender
die Gemeinde den Entscheid über Auslegung und Anwendung ihres eigenen Rechts
begründet, desto höher werden dabei die Anforderungen an die Begründung des
Baurekursgerichts. Ist der Entscheid der Gemeindebehörde plausibel und
stichhaltig begründet, so bedarf es deshalb besonders überzeugender Gründe, um
von der Auslegung und Anwendung kommunalen Rechts abzuweichen. Der
Beurteilungsspielraum des Baurekursgerichts wird damit durch die Gemeindeautonomie
beschränkt (VGr, 27. März 2015, VB.2014.00232/VB.2014.00248,
E. 4.3.3).
Zu prüfen ist nachfolgend, ob
sich der Rekursentscheid unter Beachtung der präzisierten Überprüfungspflicht
und -befugnis des Baurekursgerichts als rechtmässig erweist. Eine Überprüfung
der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht nicht zu (§ 50 Abs. 2
VRG).
4.1.2 Gemäss Art. 12 BZO dürfen die im Kernzonenplan mit Braun und Gelb speziell
bezeichneten Gebäude nur unter Beibehaltung des Gebäudeprofils und der
Erscheinung umgebaut oder ersetzt werden (Abs. 1). Abweichungen vom
heutigen Zustand können bewilligt werden, wenn diese aus Gründen der
Wohnhygiene oder für die neue Zweckbestimmung des Gebäudes nötig sind und das
Ortsbild nicht nachteilig beeinflusst wird. Ausserdem können Abweichungen
angeordnet werden, wenn dadurch die Einpassung ins Ortsbild verbessert wird
oder die Verkehrssicherheit es erfordert (Abs. 2). Bei den im Kernzonenplan
mit Braun bezeichneten Gebäuden sind nur geringfügige Abweichungen zulässig.
Bei den mit Gelb bezeichneten Gebäuden sind auch grössere Abweichungen gestattet.
In jedem Falle müssen sie zu einer gesamthaft besseren Lösung führen
(Abs. 3).
4.1.3 Art. 12 Abs. 1 BZO statuiert eine Erhaltungspflicht betreffend Profil und
Erscheinung, aufgrund welcher Umbauten das bisherige Profil und Äussere zu
wahren haben, während in Art. 12 Abs. 2 BZO festgehalten ist, unter
welchen Voraussetzungen Abweichungen vom heutigen Zustand bewilligt werden
können (vgl. VGr, 23. November 2011, VB.2011.00306, E. 4.3 zum
beinahe gleichlautenden Art. 16 BZO Richterswil). Abweichungen vom
heutigen Zustand umfassen auch solche vom bisherigen Gebäudeprofil und
Erscheinungsbild. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach Art. 12 BZO auch eine
Veränderung des Erscheinungsbildes nicht ausschliesse, ist folglich nicht zu
beanstanden. Im Übrigen schliesst auch die Beschwerdegegnerin Nr. 2 nicht
jede Änderung des Erscheinungsbildes aus. Nach ihrer Ansicht konkretisiert Art.
12 Abs. 2 BZO, in welchem Rahmen in Verbindung mit Art. 12
Abs. 3 und 4 BZO Abweichungen zulässig sind. Auch der von der
Beschwerdeführerin angerufene Art. 11 BZO steht Abweichungen vom Gebäudeprofil
und Erscheinungsbild nicht entgegen. Gemäss Art. 11 BZO sind in den
Kernzonenplänen ergänzend zum Zonenplan diejenigen Gebäude, welche den
Charakter des Ortsbildes in besonderem Mass mitbestimmen, bezeichnet. Diese
Bestimmung betrifft nicht die Voraussetzungen für Um- und Ersatzbauten für die
speziell bezeichneten Gebäude. Die von der Beschwerdeführerin angerufene Stelle
im Urteil des Bundesgerichts 1P.504/2005 vom 2. Februar 2006 zur
Bedeutung der Profilerhaltung ist hinsichtlich der Anwendung von Art. 12
Abs. 2 BZO ebenfalls nicht einschlägig. Die Rüge, die Vorinstanz wende
Art. 12 BZO rechtsverletzend an, indem sie gestützt auf Art. 12 Abs. 2
BZO auch Abweichungen von Gebäudeprofil und Erscheinung gestatte, ist somit unbegründet.
4.2 Die
Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die Voraussetzungen von
Art. 12 Abs. 2 BZO für eine Abweichung vom bisherigen Gebäudeprofil
oder Erscheinungsbild nicht erfüllt seien. Diesbezüglich führt sie aus, dass
die Wohnnutzung keine neue Zweckbestimmung sei, weil seit Jahrzehnten gegeben.
Sie ist zudem der Ansicht, dass das Bauvorhaben das Ortsbild negativ
beeinflusse.
4.2.1 Strittig ist vorliegend die Bedeutung des Begriffs "neue
Zweckbestimmung". Im Duden wird die Bedeutung von "neu" unter
anderem als "seit Kurzem an die Stelle einer anderen Person oder Sache
getreten; das Bisherige ersetzend, ablösend; als etwas [noch] nicht Bekanntes
gerade erst" umschrieben (siehe http://www.duden.de/rechtschreibung/neu#Bedeutung5a
[letzter Besuch am 13. Mai 2015]). Die Bedeutung des Adjektivs
"neu" lässt vorliegend keine eindeutigen Schlüsse zu. Entscheidende
Erkenntnisse für die Auslegung des Begriffs "neue Zweckbestimmung"
ergeben sich jedoch aus Sinn und Zweck von Art. 12 BZO. Die Bestimmung
dient als Kernzonenvorschrift grundsätzlich dem Erhalt oder der Erweiterung der
speziell bezeichneten Gebäude. Der Grund für die Erhaltung der betreffenden
Gebäude ergibt sich aus ihrer Bedeutung für das Ortsbild (vgl. Art. 11
BZO). Entsprechend ist auch die Veränderung der betreffenden Gebäude gestützt
auf Art. 12 Abs. 2 BZO im Lichte ihrer Bedeutung für das Ortsbild zu
sehen. Im Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung
wird das streitbetroffene Gebäude als "1837 erbautes, langgestrecktes
ehem. Fabrikgebäude" erwähnt. Im Inventar schützenswerter
Bauten von kommunaler Bedeutung ist das streitbetroffene Gebäude als
Wohngebäude mit Nebennutzung - als Nutzung ist Wohnen und Gewerbe genannt - erfasst. Das Gebäude wird als
"dreigeschossiges, langes und schmales Wohnhaus mit ausgebautem
Satteldach, früher Fabrik und versch. Nutzungen" beschrieben. Unter
Geschichtliches ist festgehalten:
"1820
als Trotthaus mit Speicher erwähnt, 1837 neu erbaut als Fabrikgebäude für
Jaquard Weberei und Wohnung, Klägersche Fabrik, ab 1863 Sekundarschule, ab 1864
auch Turnhalle für Turnverein".
Unter Besonderes
ist "[b]ekannt als Klägersche Fabrik" erwähnt. Aus den Inventareinträgen
ergibt sich, dass das streitbetroffene Gebäude aufgrund seiner Bedeutung als
Fabrikbaute inventarisiert wurde und sein Erscheinungsbild auch heute noch von
seinem ursprünglichen Zweck als Fabrikbaute geprägt ist. In diesem Sinne
bestimmt das streitbetroffene Gebäude denn auch den Charakter des Ortsbildes in
besonderem Mass mit, weshalb von der ursprünglichen Zweckbestimmung der
Liegenschaft als Fabrikbaute ausgegangen werden darf.
Nach dem Gesagten
ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz - ebenso wie die Beschwerdegegnerin
Nr. 2 - die heutige Wohnnutzung als neue Zweckbestimmung im Sinn von Art. 12
Abs. 2 BZO erachtete. Damit liegt einer der in Art.12 Abs. 2
BZO genannten Gründe für eine Abweichung vom heutigen Zustand vor, weshalb auf
die Prüfung von weiteren, die Abweichung rechtfertigenden Gründen verzichtet werden
kann.
4.2.2 Das Abweichen vom heutigen Zustand gemäss Art. 12 Abs. 2 BZO
setzt weiter voraus, dass das Ortsbild nicht nachteilig beeinflusst wird.
Vorliegend soll auf der Höhe des Obergeschosses der gegen den privaten
Hinterhof gerichteten Südwestfassade des Gebäudes E-Strasse 02 ein 10,6 m
langer und 2 m breiter Balkon errichtet werden. Der streitbetroffene
Balkon wird seitlich von der E-Strasse her durch den schmalen Durchgang zwischen
den Gebäuden E-Strasse 04 und 05 einsehbar sein. Er beeinflusst das
Ortsbild - wie die Vorinstanz
zutreffend feststellte - folglich nur
in beschränktem bzw. untergeordnetem Ausmass. Zudem stellen die transparente
bzw. luftige Stahlkonstruktion des Balkons und die mit der Baubewilligung
verbundenen Auflagen und Bedingungen sicher, dass das bisherige Profil und
Volumen des Baukörpers weiterhin erkennbar bleiben. Diesbezüglich erwog die
Beschwerdegegnerin Nr. 3, der Balkon sei zur besseren ortsbaulichen Einpassung
nicht bündig mit der Südwestecke des Gebäudes vorzusehen, sondern er sei um
einen Meter von der Südwestecke zurückversetzt anzuordnen. Die Balkonbrüstung
und eine allfällig erforderliche Balkon-Trennwand seien fragil zu gestalten. Im
Sinn dieser Erwägungen wurde die Bewilligung unter den Auflagen und Bedingungen
erteilt, dass die revidierten, detaillierten Pläne vor der Baufreigabe zur
Genehmigung eingereicht und das Material- und Farbkonzept vor der Ausführung zu
bemustern und genehmigen zu lassen seien. Darüber hinaus werden mit der
Bewilligung des strittigen Bauvorhabens künftig die Gebäude E-Strasse 02, 05
und 06 um den privaten Hinterhof einen Balkon aufweisen, womit die
Situation in dem privaten Hinterhof aufgewertet wird. Damit ist die Schlussfolgerung
der Vorinstanz, das Bauvorhaben beeinflusse das Ortsbild nicht nachteilig,
nicht zu beanstanden.
4.3 Die
Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Bauvorhaben führe nicht zu einer gesamthaft
besseren Lösung im Sinn von Art. 12 Abs. 3 BZO. Sie macht geltend, es
sei aus Sicht des Ortsbildschutzes, des Gebäudeprofils und der Erscheinung des
bestehenden Gebäudes zu beurteilen, ob eine Lösung besser sei. Die
Wertsteigerung infolge des Bauvorhabens oder die Verbesserung der Wohnqualität
seien im Rahmen von Art. 12 Abs. 3 BZO nicht zu gewichten.
4.3.1 Gemäss Art. 12 Abs. 3 BZO muss die Abweichung zu einer
"gesamthaft besseren Lösung" führen. Aus dem Wortlaut der Bestimmung
ergibt sich damit gerade keine Einschränkung auf die Aspekte des
Ortsbildschutzes, des Gebäudeprofils und der Erscheinung. Weiter ist zu
berücksichtigen, dass Art. 12 Abs. 2 BZO Abweichungen von Gebäudeprofil
und Erscheinungsbild zulässt (Satz 1) und die Verbesserung des
Ortsbildschutzes abdeckt (Satz 2). Vor diesem Hintergrund ist nicht
nachvollziehbar, weshalb die geforderte gesamthaft bessere Lösung
ausschliesslich als positive ortsbauliche Gestaltungsvorschrift zu verstehen
sein soll. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz wie auch
die Beschwerdegegnerin Nr. 2 das Erfordernis der "gesamthaft besseren
Lösung" so verstehen, dass die bessere Lösung auch in anderen als
ortsbaulichen Verbesserungen bestehen kann.
4.3.2 Vorliegend ist der streitbetroffene Balkon
auf den privaten Hinterhof gerichtet. Er ist von der Strasse seitlich durch den
schmalen Durchgang zwischen den Gebäuden E-Strasse 04 und 05
sichtbar. Aufgrund seiner Lage wirkt sich das strittige Bauvorhaben nur in
untergeordneter Weise auf das Strassenbild aus. Zudem wird der Blick durch den
schmalen Durchgang zwischen den Gebäuden E-Strasse 04 und 05 aufgrund
der luftigen Konstruktion nur wenig beeinträchtigt. Der streitbetroffene Balkon
wird jedoch vom privaten Hinterhof aus gut sichtbar sein. Diesbezüglich ist
jedoch zu berücksichtigen, dass das strittige Bauvorhaben eine Aufwertung des
Hinterhofs zur Folge hat, da künftig alle Gebäude um den Hinterhof (E-Strasse 02, 05
und 06) über einen Balkon verfügen werden. Der streitbetroffene Balkon
führt insbesondere auch zu einer Harmonisierung zwischen dem Gebäude E-Strasse 02
und dem im Kernzonenplan braun markierten Gebäude E-Strasse 05,
dessen Balkone sich zum Zeitpunkt des Augenscheins der Vorinstanz im Bau befanden.
Des Weiteren führt der streitbetroffene Balkon zu einer Steigerung des Wohnkomforts
und damit zur Sicherstellung von attraktiven Wohnungen in der Kernzone. Damit
führt das strittige Bauvorhaben insgesamt zu einer gesamthaft besseren Lösung,
womit die Voraussetzung von Art. 12 Abs. 3 BZO ebenfalls erfüllt ist.
4.4 Zusammenfassend
sind die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 2 und 3 BZO für ein
Abweichen vom heutigen Zustand erfüllt. Die Rüge der Rechtsverletzung und der
Willkür bei der Anwendung von Art. 12 BZO ist unbegründet.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin sieht in der geltend gemachten
rechtsverletzenden und willkürlichen Anwendung von Art. 12 BZO auch einen
Verstoss gegen § 204 des Planungs- und Baugesetzes vom
7. September 1975 (PBG). Gemäss dieser Bestimmung hat die Gemeinde in
ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche
Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Die Beschwerdegegnerin
Nr. 2 wendet ein, diese Rüge sei unbegründet und neu vorgebracht worden,
weshalb darauf nicht einzutreten sei.
5.2 Die
Beschwerdeführerin rügte im Rekursverfahren, das Bauvorhaben verstosse gegen
die Kernzonen-Vorschriften der BZO. Neu sieht sie in der rechtsverletzenden Anwendung
von Art. 12 BZO auch einen Verstoss gegen § 204 PBG. Da die Rüge des
Verstosses gegen § 204 PBG eng mit der geltend gemachten rechtsverletzenden
Anwendung von Art. 12 BZO verbunden ist und sich nicht auf neue
tatsächliche Behauptungen abstützt, kann darauf eingetreten werden.
5.3 Die sogenannte
Selbstbindung des Gemeinwesens gemäss § 204 PBG erstreckt sich sowohl auf
Schutzobjekte, die in Privateigentum stehen, als auch auf solche, die dem Gemeinwesen
gehören, und umfasst stets auch die nähere Umgebung des Schutzobjekts. Daher kann sich der Schutzumfang nicht nur aus § 203
PBG ergeben, sondern auch aus § 238 Abs. 2 PGB (VGr,
25. Oktober 2006, VB.2005.00368, E. 5.2 mit Hinweisen = RB 2006
Nr. 66). Sodann verlangt die Anwendung von § 204 PBG eine
Interessenabwägung, welche die entscheidenden Behörden nach pflichtgemässem Ermessen
vorzunehmen haben (vgl. VGr, 9. März 2011, VB.2010.00577, E. 2.4).
5.4 Mit dem
strittigen Bauvorhaben wird eine gesamthaft bessere Lösung im Sinn von
Art. 12 Abs. 3 BZO erreicht (vorne E. 4.3.2). Zudem erwog die
Beschwerdegegnerin Nr. 3, der Balkon sei zur besseren ortsbaulichen
Einordnung einen Meter von der Südwestecke zurückversetzt anzuordnen und fragil
zu gestalten. Die Baubewilligung wurde unter den entsprechenden Auflagen und
Bedingungen erteilt. Ein überwiegendes öffentliches Interesse am ungeschmälerten
Erhalt der vorliegend betroffenen Schutzobjekte ist nicht dargetan. Der
Entscheid der Baubehörde bewegt sich unter diesen Umständen ohne Weiteres im
Rahmen des ihr zustehenden Ermessens. Einen Verstoss gegen § 238
Abs. 2 PBG ist nicht ersichtlich. Die Rüge der Verletzung von § 204
PBG ist deshalb unbegründet.
6.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht der
Beschwerdeführerin aufgrund von § 17 Abs. 2 VRG
nicht zu. Die Voraussetzungen für eine
Entschädigung der Gemeinde und der Baudirektion Kanton Zürich sind im
vorliegenden Fall nicht erfüllt (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17
N. 47 ff. und 50 ff. mit Hinweisen).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellkosten,
Fr. 2'700.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
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