Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00668
Urteil
der 1. Kammer
vom 9. Juli 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.
In Sachen
-
A,
-
B,
alle vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 21. November 2013 wies das
Migrationsamt die Gesuche um eine Aufenthaltsbewilligung in Anerkennung eines
Härtefalls von dem aus dem Iran stammenden A, seiner Frau B und ihrem Sohn X
mangels wirtschaftlicher Selbständigkeit ab.
II.
Am 24. Oktober 2014 hiess die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion den von Familie A/B am 20. Dezember 2013 erhobenen
Rekurs teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung – soweit sie den Sohn X
betraf – auf und wies die Sache zur erneuten Prüfung des Gesuchs des Sohnes an
das Migrationsamt zurück. Im Übrigen wurde der Rekurs unter Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen.
III.
Am 24. November 2014 erhoben A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten, der Entscheid sei aufzuheben, den Gesuchen
sei zu entsprechen. Sodann ersuchten sie sinngemäss um unentgeltliche
Prozessführung.
Das Migrationsamt liess sich zur Beschwerde nicht
vernehmen. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete mit
Schreiben vom 3. Dezember 2014 auf eine Vernehmlassung.
Am 5. Februar 2015 reichten die Beschwerdeführenden
einen Einzelarbeitsvertrag von B, die Genehmigung der Volkswirtschaftsdirektion
für den Stellenantritt von A sowie eine Abrechnung betreffend IV-Taggeld von X
ein. Am 13. Februar 2015 teilten die Beschwerdeführenden dem Gericht mit,
dass der Stellenantritt von B vom Amt für Arbeit (AWA) abgelehnt worden sei.
Das Migrationsamt und die Vorinstanz liessen sich zu diesen Schreiben nicht
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen
sind ebenfalls erfüllt.
1.2 Gemäss
Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) müssen
die Kantone, soweit sie nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein
Gericht einzusetzen haben, gewährleisten, dass dieses Gericht oder eine vorgängig
zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das
massgebende Recht von Amtes wegen anwendet. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist der Sachverhalt aufgrund dieser Regelung im gerichtlichen
Verfahren zu erstellen und muss es deshalb möglich sein, dem kantonalen Gericht
auch neue Tatsachen und Beweismittel zu unterbreiten (BGE 135 II 369
E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2). Abzustellen
ist somit auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheides
(vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369
E. 3.3).
1.3 Das Härtefallgesuch des Sohnes X ist vorliegend
nicht Streitgegenstand, da die sein Gesuch betreffende Rückweisung durch die
Vorinstanz an das Migrationsamt von den Beschwerdeführenden nicht angefochten
wurde. X hat vorliegend auch keine Parteistellung.
2.
2.1 Das Bundesamt für Migration anerkannte die
Beschwerdeführenden am 26. Juni 2008 als
politische Flüchtlinge. Wegen subjektiver Nachfluchtgründe wurde jedoch kein
Asyl gewährt, sondern die vorläufige Aufnahme verfügt.
2.2 Vorläufig aufgenommene Personen können
jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen (Ruedi
Illes in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 84
N. 24). Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf,
haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der
Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in
den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AuG).
Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für
vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die
Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser
Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1
lit. b AuG Rechnung zu tragen (BVGr, 5. Dezember 2012, C-930/2009, E.
4.2; BGr, 9. Oktober 2012, 2C_1003/2012, E. 2). Auch im Falle von
vorläufig aufgenommenen Personen sind alle Kriterien zu berücksichtigen, die
die Rechtsprechung bereits zum altrechtlichen Begriff des schwerwiegenden
persönlichen Härtefalles in Art. 13 Bst. f der Verordnung vom
6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986
1791) als der Vorgängerregelung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG
entwickelt hat und die anlässlich der auf den 1. Januar 2008 in Kraft
gesetzten Totalrevision des Ausländerrechts Eingang in den nicht
abschliessenden Kriterienkatalog von Art. 31 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE)
gefunden haben (vgl. dazu BVGr, 31. Januar 2011, C-5769/2009, E. 4.3
und 4.4).
2.3 Gemäss seinem Wortlaut, seiner Zielsetzung und
seiner Systematik kommt Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG Ausnahmecharakter
zu. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne des Gesetzes darf nicht
leichthin angenommen werden. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die
ausländische Person in einer Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens-
und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen
Personen, in gesteigertem Mass infrage gestellt sind bzw. die Verweigerung
einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre.
Entscheidend ist, ob die Aufgabe des Aufenthaltes in der Schweiz und die
Rückkehr in das Herkunftsland die Existenz der ausländischen Person in
gesteigertem Masse infrage stellen und mithin eine besondere Härte bewirken würde.
Darüber ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles zu befinden. Besonders
wichtige Wertungsgesichtspunkte führt, wie bereits erwähnt, Art. 31
Abs. 1 VZAE im Sinn einer nicht abschliessenden Enumeration auf. Im
Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: Die Integration (lit. a), die
Respektierung der Rechtsordnung (lit. b), die Familienverhältnisse
(lit. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d), die Dauer der Anwesenheit
(lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) und die Möglichkeit für
eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Durch letzteres
Kriterium (lit. g) ergibt sich eine gewisse Überschneidung von
Sachverhalten, die gemäss Art. 83 AuG zu vorläufiger Aufnahme führen
können. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ist
für vorläufig Aufgenommene ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der
Möglichkeit einer Wiedereingliederung im Herkunftsland von Bedeutung. Die Schutzfunktion
wird von der vorläufigen Aufnahme wahrgenommen, über die die ausländische
Person im Anwendungsbereich von Art. 84 Abs. 5 AuG bereits verfügt
(BGr, 31. Januar 2011, C-5769/2009, E. 6.5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er an
einer auf die Folgen einer im Iran-Irak-Krieg erlittenen Schädel-Hirn-Verletzung
zurückzuführende Epilepsie leide. Es sei ihm, bestätigt durch seinen Hausarzt
E, aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, mehr als 50 % erwerbstätig
zu sein. Eine IV-Rente sei ihm verwehrt, weil die Einschränkung bereits vor der
Einreise in die Schweiz bestanden habe. Er hat im Rekursverfahren ausgeführt,
dass er seit 2011 als Hausangestellter bei Pfarrer F in H arbeite, für welchen
er 15 Stunden pro Woche Chauffeur- und Kurierdienste verrichte. Mit
Verweis auf die Verfügung des AWA vom 15. Januar 2015 betreffend
Stellenantritt bringt der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht vor, dass er
sein Arbeitspensum bei Pfarrer F auf 50 % erhöht habe und jetzt
monatlich Fr. 2'000.- brutto verdiene. Er sei sprachlich gut integriert
und habe bereits im Jahr 2008 das Sprachniveau B1 in Deutsch erreicht. Die
Beschwerdeführerin habe an verschiedenen Stellen 50–60 % gearbeitet und an
Sprach- und Integrationsprogrammen teilgenommen. Sie leide an schweren
Migräneanfällen, weshalb sie zu 50 % arbeitsunfähig sei. Per
2. Februar 2015 hätte sie eine Stelle bei der G AG in Zürich antreten
können. Das AWA habe ihr aber die Bewilligung verweigert, weil der vereinbarte
Lohn nicht als orts- und branchenüblich anerkannt worden sei. Die
Beschwerdeführenden seien aus gesundheitlichen Gründen und wegen ihrer mit dem
vorläufigen Aufenthaltstitel erschwerten Situation auf dem Arbeitsmarkt seit
dem Jahr 2008 ergänzend auf Sozialhilfe angewiesen gewesen, seit November 2014
würden sie jedoch freiwillig auf wirtschaftliche Unterstützung verzichten.
3.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung
des Gesuchs einzig mit der mangelnden wirtschaftlichen Selbständigkeit der
Beschwerdeführenden. Sie ging in ihrer Begründung über die geltend gemachten
gesundheitlichen Einschränkungen hinweg. Ebenso wenig hat sie sich zu den
Kriterien nach Art. 31 Abs. 1 VZAE geäussert. Es liegt damit eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und hat sie die ihr zustehende
Prüfungsbefugnis nicht zureichend wahrgenommen.
3.3 Die Rekursinstanz hat die von
der Beschwerdegegnerin unterlassene Prüfung teilweise nachgeholt.
Sie führte aus, dass die sprachliche Integration des Beschwerdeführers
gelungen sei. Auch habe er sich um seine berufliche Integration bemüht. Jedoch
sei er lediglich zu 35 % erwerbstätig gewesen, obwohl er nur zu 50 %
krankgeschrieben gewesen sei. Er trage damit zu wenig zu einem
existenzsichernden Einkommen bei. Betreibungen gegen ihn würden keine
vorliegen, im Strafregister sei er nicht verzeichnet. Der Beschwerdeführerin
sei zugute zu halten, dass sie sowohl in sprachlicher als auch in beruflicher
Hinsicht ihren Willen zur Integration kundgetan habe. Sie sei indessen bislang
nur im 2. Arbeitsmarkt tätig gewesen und verdiene deshalb zu wenig. Es sei
ihr zumutbar, eine Stelle im 1. Arbeitsmarkt anzutreten. Gegen die Beschwerdeführerin würden
keine Betreibungen vorliegen,
Vorstrafen seien keine vorhanden. Da die
Beschwerdeführenden von der Fürsorge abhängig seien, sei ihnen keine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen. Das Gesuch des Sohnes, welcher zwischenzeitlich volljährig und
fürsorgeunabhängig sei, wies die Rekursinstanz an die Beschwerdegegnerin zur
erneuten Prüfung zurück.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer hält sich – zunächst als Asylbewerber, danach als vorläufig
Aufgenommener – seit dem 7. Januar 2001 und damit
seit 14 ½ Jahren in der Schweiz auf. Die Ehefrau
und der gemeinsame Sohn reisten am 12. Juli 2006
in die Schweiz ein. Sie leben mithin seit 9 Jahren
in der Schweiz. Gemäss dem Bundesgericht ist bei einer Aufenthaltsdauer von 10
oder mehr Jahren zu vermuten, dass die Rückkehr bzw. eine Wiedereingliederung
ins Heimatland sich als ausgesprochen schwierig erweisen würde (vgl. BGE 124 II 110 E. 3). Diesem mildernden Umstand sei
bei der Prüfung der übrigen Kriterien, aus denen sich eine schwerwiegende
persönliche Notlage ableiten lässt, Rechnung zu tragen. Das gilt im
vorliegenden Fall umso mehr, als die vorläufige Aufnahme als Provisorium
ausgestaltet und mit diversen rechtlichen und faktischen Einschränkungen
verbunden ist, die eine mittel- und längerfristige Lebensplanung empfindlich
beeinträchtigen können (BVGr, 5. Dezember 2012,
C_930/2009, E. 5.1).
Es ist damit davon auszugehen, dass den
Beschwerdeführenden bereits aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit eine
Wiedereingliederung im Iran schwerfallen würde. Darüber hinaus dürften die
gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführenden eine Wiedereingliederung
zusätzlich schwierig machen.
4.2 Die Beschwerdeführenden sind sprachlich
integriert. Ihre soziale Integration wird unter anderem durch ein Referenzschreiben
von Pfarrer G bestätigt. Sie halten sich an die Rechtsordnung und haben
keine Schulden. Der vom Beschwerdeführer im Jahr 2009 verursachte
Verkehrsunfall mit Sachschaden fällt heute nicht mehr ins Gewicht. Ihre Gesundheit
ist angeschlagen. Sie sind beide unbestritten nur teilweise erwerbsfähig. Sie
haben einen inzwischen volljährigen Sohn, welcher seine Adoleszenz in der
Schweiz verbracht hat und derzeit eine Lehre absolviert. Die Vorinstanz ging
davon aus, dass die Beschwerdeführenden arbeitswillig seien. Sie hätten sich
jedoch zu wenig bemüht, ihre Arbeitsfähigkeit zu verwerten bzw. sich von der
Sozialhilfe zu lösen.
4.3 Von Art. 31 Abs. 1 lit. d VZAE
wird keine Fürsorgeunabhängigkeit, jedoch den Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben
für die Anerkennung eines Härtefalls verlangt. Das bedeutet, dass die
Sozialhilfeabhängigkeit nicht selbstverschuldet sein darf (VGr, 20. März
2013, VB.2012.653; Rekursentscheid des Regierungsrats vom 9. Mai 2012,
Nr. 484; vgl. auch BGr, 11. September 2014, 2C_1058/2013,
E. 2.5; BVGr, 24. Juli 2013, E-1339/2010). Vorliegend ist mit dem
Arztzeugnis von E belegt, dass die Beschwerdeführenden unter gesundheitlichen
Problemen leiden, welche ihnen eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit
erschweren. Zu beachten ist sodann, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihres
provisorischen Aufenthaltsstatus auf dem Arbeitsmarkt faktisch benachteiligt
sind. Der Beschwerdeführer hat trotz attestierter Arbeitsfähigkeit von
50 % während Jahren nur 35 % gearbeitet. Die Beschwerdeführerin war
bei einer ärztlich bestätigten Arbeitsfähigkeit von 50 % nur mit
Unterbrüchen und lediglich im 2. Arbeitsmarkt tätig. Es kann gemäss den
Akten nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Beschwerdeführenden in der
Vergangenheit genügend Anstrengungen zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation
unternommen haben. Ein Bericht des Sozialamtes, anhand dessen die Arbeitssuchbemühungen
der Beschwerdeführenden beurteilt werden könnten, wurde nicht eingeholt. Ebenso
wenig liegt ein ausführlicher ärztlicher Bericht vor. Die Beschwerdegegnerin
hat diese Abklärungen nicht vorgenommen, weil sie entgegen dem Wortlaut von
Art. 31 Abs. 1 lit. d VZAE unbesehen der Gründe für die Unterstützungsbedürftigkeit
für die Erteilung einer Härtefallbewilligung immer Sozialhilfeunabhängigkeit
voraussetzt. Diese Praxis erweist sich als bundesrechtswidrig. Da die Beschwerdeführenden
seit November 2014 keine Fürsorgegelder mehr beziehen, was die Beschwerdegegnerin
nicht bestreitet, kann aber vorliegend von einer Rückweisung zur Abklärung, ob
die Sozialhilfeabhängigkeit (teilweise) selbstverschuldet war, abgesehen
werden. Heute sind die Beschwerdeführenden wirtschaftlich als knapp genügend
selbständig zu betrachten.
4.4 Das Gericht kommt zum Schluss, dass das
Schicksal der vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführenden verglichen mit dem
Durchschnitt der ausländischen Bevölkerung in gesteigertem Mass infrage
gestellt ist. Die Verweigerung von Aufenthaltsbewilligungen ist für die seit
14 ½ bzw. 9 Jahren hier lebenden, integrierten und sich klaglos
verhaltenden Beschwerdeführenden mit grossen Nachteilen verbunden. Da sie
anerkannte Flüchtlinge sind, ist nicht zu erwarten, dass die vorläufige Aufnahme
in absehbarer Zeit wegfällt. Die Beschwerdeführenden müssten damit zwar nicht
ausreisen, aber verblieben weiterhin in einem Provisorium mit diversen
rechtlichen und faktischen Einschränkungen. Ein Verbleib im Status der
vorläufigen Aufnahme ist den Beschwerdeführenden angesichts ihrer langen
Anwesenheit in der Schweiz und ihres erreichten Integrationsstandes nicht mehr
länger zumutbar. Der Erteilung einer Härtefallbewilligung an die
Beschwerdeführenden steht das öffentliche Interesse an der Begrenzung der ausländischen
Wohnbevölkerung nicht entgegen, da sie wegen der vorläufigen Aufnahme ohnehin
in der Schweiz verbleiben könnten. Wegen dieses Verbleiberechts besteht zudem
auch ein öffentliches finanzielles Interesse an der Erteilung von
Aufenthaltsbewilligungen an die Beschwerdeführenden, da sie dann auf dem
Arbeitsmarkt nicht mehr benachteiligt sind und so ein Rückfall in die
Sozialhilfe unwahrscheinlicher wird. Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen
würde aber auch keine höheren Ansätze bei der Sozialhilfe bewirken (vgl.
§ 5d Abs. 1 SHG). Ein öffentliches Sicherheits- oder
Ordnungsinteresse an der Verweigerungen der Bewilligung ist nicht ersichtlich,
nachdem die Beschwerdeführenden sich an die Rechtsordnung halten.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, der angefochtene
Entscheid sowie jener der Beschwerdegegnerin mit Bezug auf die beiden
Beschwerdeführenden aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den
Beschwerdeführenden Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen.
4.5 Anzumerken bleibt, dass das Härtefallgesuch des
volljährigen Sohnes nicht losgelöst vom vorliegenden Entscheid beurteilt werden
darf. Das Schicksal der Familie stellt eine Einheit dar, und es wäre schwierig
– auch wenn der Sohn seit kurzem volljährig ist –, das Vorliegen eines
Härtefalles einzig für die Eltern, nicht aber für den Sohn anzunehmen (vgl.
BVGE 2007/16 E. 5.3).
5.
Die Beschwerdeführenden erscheinen demnach sowohl bei der
Vorinstanz wie vor Verwaltungsgericht als obsiegend. Ausgangsgemäss sind die
Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos
geworden. Da die Beschwerdeführenden weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung verlangt haben, kann ihnen keine zugesprochen werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
-
Die
Beschwerde wird gutgeheissen und der vorinstanzliche Entscheid vom
-
Oktober 2014 sowie der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom
-
November 2013 aufgehoben, insoweit sie die Beschwerdeführenden
betreffen. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, dem Beschwerdeführer 1
und der Beschwerdeführerin 2 je eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
-
Die
Rekurskosten (insgesamt Fr. 1'635.--) werden vollumfänglich der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.--; Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …