Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00664
Urteil
der 1. Kammer
vom 16. April 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1.1 B,
1.2 C,
beide vertreten durch RA D,
- Baukommission der Gemeinde Lindau,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Baubewilligung für einen Hühner-Unterstand,
hat sich ergeben:
I.
Die Baukommission der Gemeinde Lindau erteilte C und B am
22. Februar 2007 die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für einen
Hühner-Unterstand auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 am E- Weg 02 in G.
Die Baurekurskommission des Kantons Zürich trat auf einen
dagegen gerichteten Rekurs mit Entscheid vom 16. Mai 2007 nicht ein mit
der Begründung, das Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids sei zu
spät gestellt worden. Diesen Nichteintretensentscheid bestätigten in der Folge
sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht.
II.
Am 25. Mai 2014 gelangte A an das Baurekursgericht
mit dem Begehren, den Beschluss der Baukommission Lindau vom 22. Februar
2007 aufzuheben und den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Das Gericht
trat am 22. Oktober 2014 auf den Rekurs nicht ein.
III.
A erhob gegen diesen Entscheid am 22. November 2014
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, den Entscheid der
Baukommission Lindau vom 22. Februar 2007 sowie den Rekursentscheid vom
22. Oktober 2014 aufzuheben.
Das Baurekursgericht ersuchte am 3. Dezember 2014 um
Beschwerdeabweisung. Die private Beschwerdegegnerschaft beantragte am 11. Dezember
2014, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne sowie
die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Baubehörde der Gemeinde Lindau
verzichtete auf eine Stellungnahme. Eine weitere Eingabe von A erfolgte am
9. Januar 2015.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Baurekursgericht hält im angefochtenen
Nichteintretensbeschluss vom 22. Oktober 2014 fest, dass der Entscheid der
Baubehörde Lindau vom 22. Februar 2007 längst in Rechtskraft erwachsen
sei. Dies trifft offensichtlich zu und stellt auch der Beschwerdeführer nicht
in Abrede; der damalige Entscheid wurde am 23. Februar 2007 an den Beschwerdeführer
versandt. Bereits im März 2007 hatte der Beschwerdeführer denn auch erfolglos
ein Rekursverfahren ausgelöst. Die 30-tägige Rekursfrist (§ 22 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]) gegen den
Entscheid der Baubehörde Lindau vom 22. Februar 2007 war damit bei der
Rekurserhebung durch den Beschwerdeführer am 25. Mai 2014 offenkundig
verpasst.
Diesbezüglich bleibt unerheblich, ob der Beschwerdeführer
im Jahr 2007, was er heute bestreitet, überhaupt Rekurs hat erheben wollen.
Selbst wenn ein Rekurswille damals gefehlt hätte, würde ihm dies heute kein
nachträgliches Rekursrecht eröffnen. So oder so war die Rekursfrist im Jahr
2014 längst abgelaufen.
Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer zu
Recht darauf hinweist, dass es keinen Gerichtsentscheid gibt, der sich
materiell zur Rechtmässigkeit der nachträglichen Baubewilligung für den
Hühner-Unterstand äussert. Dies ist indessen systembedingt und keineswegs eine
Besonderheit: Gegen die weit überwiegende Mehrheit der Baubewilligungen wird
von keiner Seite rekurriert; erfolgt innert Frist kein Rekurs, so erfolgt keine
richterliche Überprüfung der Rechtmässigkeit einer Baubewilligung. Es versteht
sich von selbst, dass die unterlassene Anfechtung einer Baubewilligung nicht
dazu führt, dass gegen die Bewilligung nachträglich noch rekurriert werden
könnte. Eine solche Auffassung würde Rechtsmittelfristen vielmehr zur Makulatur
machen.
Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz erweist sich
demnach als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
2.
Anzumerken bleibt schliesslich Folgendes: Gegenstand der
hier im Streit liegenden Bauentscheids der Baubehörde Lindau vom 22. Februar
2007 bildete einzig der ohne Bewilligung erstellte Hühner-Unterstand. Nur die
nachträglich erteilte Baubewilligung für diesen Hühner-Unterstand konnte
demnach Gegenstand der bisherigen Rechtsmittelverfahren sein. Soweit der
Beschwerdeführer die Widerrechtlichkeit anderer Bauten oder der Nutzweise
geltend machen will, so steht es ihm offen, bei der Gemeinde Lindau vorstellig
zu werden.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von
vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen hat er die private
Beschwerdegegnerschaft in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. b VRG
zu entschädigen. Angesichts des geringen Aufwands für die Beschwerdeantwort
erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 500.- als angemessen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 2'150-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerschaft für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
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