Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00658
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 14. Januar 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
und
Stadtpolizei
Zürich,
Fachstelle
Gewaltschutzgesetz,
Mitbeteiligte,
**betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
GS140154,**
hat
sich ergeben:
I.
A. A und
C sind seit Januar 2013 verheiratet. Am 26. Oktober 2014 ordnete die
Stadtpolizei Zürich gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die
Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, ein Rayonverbot betreffend deren Umgebung
und ein Kontaktverbot gegenüber C an, da sie diesen am 25. Oktober 2014 im
Verlauf eines Streits ins Gesicht geschlagen habe.
II.
Mit Eingabe vom
30. Oktober 2014 ersuchte C den Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich um
Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Gestützt auf dieses Gesuch,
die beigezogenen Akten der Stadtpolizei und die Anhörung der Parteien
verlängerte der Haftrichter mit Verfügung vom 5. November 2014 bzw.
korrigierter Verfügung vom 11. November 2014 das Rayon- und Kontaktverbot
um zwei Monate bis 9. Januar 2015. Die Verfahrenskosten auferlegte er zu
einem Drittel C und zu zwei Dritteln A, deren Anteil jedoch zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurde. Eine Parteientschädigung sprach der
Haftrichter nicht zu.
III.
Daraufhin gelangte A am
17. November 2014 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung der Schutzmassnahmen und der Kostenauflage des haftrichterlichen
Verfahrens sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Sodann beantragte sie, es sei
ihr nach Beizug der Akten durch das Verwaltungsgericht die Möglichkeit
einzuräumen, in diese Einsicht zu nehmen und danach die Beschwerde zu ergänzen.
Nach Einholung der Akten setzte das Verwaltungsgericht A mit Präsidialverfügung
vom 25. November 2014 eine Frist von fünf Tagen an, um eine ergänzte
Beschwerdeschrift einzureichen. Diese traf am 1. Dezember 2014 beim
Verwaltungsgericht ein.
Mit Eingaben vom
3. bzw. 4. Dezember 2014 verzichteten die Stadtpolizei und der Haftrichter
auf Vernehmlassung. Am 13. Dezember 2014 erstattete C die Beschwerdeantwort
mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung. Während A hierzu am 22. Dezember
2014 Stellung nahm, verzichtete die Stadtpolizei auf Vernehmlassung. In der
Folge liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom
19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Zwangsmassnahmengericht bzw. in
Anwendung des Gewaltschutzgesetzes getroffen wurden. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen
werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in
Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese
Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche
Zuständigkeit fällt.
2.
2.1 Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung
oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als
aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der
erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die
beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131
II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Auf
das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet
werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und
ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder
gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche
Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2;
RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21 N. 25).
2.2 Die vom
Haftrichter verlängerten Schutzmassnahmen dauerten "lediglich" bis
zum 9. Januar 2015 und endeten damit nur wenige Tage nach Ablauf der Frist
zur Einreichung der Vernehmlassungen zur Replik und zum Verzicht auf
Stellungnahme der Mitbeteiligten (Frist bis 30. Dezember 2014; vgl. vorn
III.). Für die Beschwerdeführerin besteht daher zum jetzigen Zeitpunkt kein
Nachteil mehr. Ihr aktuelles Rechtsschutzinteresse ist während der Hängigkeit
des Beschwerdeverfahrens dahingefallen, weshalb dieses als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist (Bertschi, § 21 N. 25; Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 63 N. 6). Ein Verzicht auf das Erfordernis des
aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses ist nicht gerechtfertigt, da
Verlängerungen von Gewaltschutzmassnahmen erfahrungsgemäss jeweils für mehrere
Monate ausgesprochen werden, sodass nicht davon gesprochen werden kann, die
Frage könnte im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden. Ausserdem
stellen sich vorliegend auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
2.3 Zu prüfen
bleibt die Kostenauflage der Verfügung vom 5. November 2014, ist doch das
Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht nicht
weggefallen (hierzu sogleich E. 3).
3.
3.1 Die
Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei Gegenstandslosigkeit
vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Neu
festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne
Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie
grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu
verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip
verteilt hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), so ist ihre Regelung der
Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht
haltbar ist. Dementsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in solchen Fällen,
wenn ein materieller Entscheid angefochten worden ist, eine summarische Prüfung
des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vor (RB 2003 Nr. 4; 2006
Nr. 15; VGr, 18. April 2013, VB.2013.00222, E. 3.1;
20. August 2009, VB.2009.00159, E. 1.3, mit zahlreichen
Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77).
3.2
3.2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im
öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung
einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche
Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten
familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen
oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann neben
anderem durch Ausübung oder Androhung von Gewalt der Fall sein (§ 2
Abs. 1 lit. a GSG). Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so
stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der
gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So
kann die Polizei der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei
bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den
gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3
Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses
heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich
verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen
(§ 6 Abs. 3 GSG).
3.2.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen
steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen
kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht
aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall
von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber
bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachungdes Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr,
9. Juli 2014, VB.2014.00353, E. 2.3; 30. Juni 2014,
VB.2014.00272, E. 2.4).
3.3 Während
die Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme und der
haftrichterlichen Anhörung noch angab, sich nicht daran erinnern zu können, den
Beschwerdegegner am 25. Oktober 2014 geschlagen zu haben, spricht sie in
der Beschwerdeschrift immerhin von einer gegenseitigen Auseinandersetzung. In
der Stellungnahme vom 22. Dezember 2014 räumte sie sodann ausdrücklich
ein, den Beschwerdegegner "mittelstark" geohrfeigt zu haben. Die Verletzungen,
die dieser im Gesicht davontrug, wurden jedenfalls von der Mitbeteiligten
fotografisch festgehalten. Die Vorinstanz durfte damit ohne Weiteres auf das
Vorliegen von häuslicher Gewalt bzw. eine Verletzung (zumindest) der
körperlichen Integrität des Beschwerdegegners schliessen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
ging sie sodann auch zu Recht von einer weiterhin bestehenden Gefährdung aus.
Gestützt auf die Aussagen der Parteien erwog sie, dass dieselben bereits seit
mehreren Wochen immer wieder in verbale Streitigkeiten geraten seien, der
Beschwerdegegner anlässlich der haftrichterlichen Anhörung glaubhaft geltend
gemacht habe, in seiner psychischen Integrität verletzt worden zu sein und seit
dem Vorfall vom 25. Oktober 2014 Mühe habe, sich bei der Arbeit zu konzentrieren
und er keine Lösung für die Eheprobleme sehe, und dass die Verlängerung der
Schutzmassnahmen geeignet sei, zur Entspannung der häuslichen Gewaltsituation
beizutragen. Nachdem die Parteien in Bezug auf die Zukunft ihrer Beziehung
gänzlich unterschiedliche Vorstellung haben – der Beschwerdegegner strebt die
Trennung bzw. die Scheidung an, während die Beschwerdeführerin die Ehe offenbar
weiterleben will – durfte der Haftrichter davon ausgehen, dass sich aufgrund
der damit einhergehenden mentalen Belastung weitere Vorfälle ereignen könnten.
Vor dem Hintergrund des ihm zustehenden weiten Ermessenspielraums ist daher sein
Entscheid – prima facie – nicht zu beanstanden. Dementsprechend erweist sich
auch die Verteilung der Verfahrenskosten als gerechtfertigt. Gemäss § 12
Abs. 1 GSG werden nämlich die Kosten, sofern nicht ein Gesuch um Aufhebung
einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird, in der Regel der
unterliegenden Partei auferlegt. Der Haftrichter hat die Schutzmassnahmen
entgegen dem Gesuch des Beschwerdegegners nur um zwei Monate verlängert und
diesem folgerichtig einen und der Beschwerdeführerin zwei Drittel der
Verfahrenskosten auferlegt.
3.4 Die
Regelung der Kostenfolgen gemäss Dispositivziffer 4 der Verfügung vom
5. November 2014 ist demzufolge zu bestätigen.
4.
Schliesslich ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu befinden.
4.1 Gemäss
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Verfahren Beteiligten die
Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz
keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen
und gestützt auf eine summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage
vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten-
und Entschädigungsfolgen. Dabei zieht es in Betracht, wer die Gegenstandslosigkeit
bzw. das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren verursacht hat oder
welche Partei vermutlich obsiegt hätte (VGr, 7. November 2013,
VB.2013.00693, E. 3.1; 18. April 2013, VB.2013.00222, E. 4.2;
Plüss, § 13 N. 74 ff.).
4.2 Das
Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin ist aus zeitlichen Gründen dahingefallen.
Dazu hat nicht zuletzt beigetragen, dass der Beschwerdeführerin antragsgemäss
eingeräumt worden war, die Beschwerdeschrift zu ergänzen (vorn III.) und der
Beschwerdegegner die ihm vom Verwaltungsgericht zur Beschwerdeantwort zugestellte
Beschwerdeschrift erst am 9. Dezember 2014 bzw. am letzten Tag der
Abholfrist entgegengenommen hatte. Insgesamt kann die Gegenstandslosigkeit des
vorliegenden Verfahrens jedenfalls keiner Partei angelastet werden. Aufgrund
der vorgenommenen summarischen Prüfung (E. 3 hiervor) erscheint die
vorinstanzliche Verfügung jedoch nicht als rechtsfehlerhaft und die
Verlängerung der Schutzmassnahmen als gerechtfertigt. Wäre das Beschwerdeverfahren
somit nicht gegenstandslos geworden, wäre die Beschwerde vermutlich abzuweisen
gewesen. Demgemäss sind daher der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens
aufzuerlegen, und ist sie zudem zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
auszurichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Hierbei erscheinen Fr. 800.-
(inkl. Mehrwertsteuer) als angemessen.
4.3
4.3.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Gemäss § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben
zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn
sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren
(Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen
Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die
er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss,
§ 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen,
dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46).
4.3.2 Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der eingereichten
Unterlagen ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Zudem
erweist sich ihre Beschwerde nicht als von vornherein offensichtlich
aussichtslos, weshalb die Verfahrenskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu
nehmen sind. Schliesslich erscheint auch der Beizug einer Rechtsvertreterin
gerechtfertigt. Der Entscheid über die Geltung eines zweimonatigen Rayon- und
Kontaktverbots war für die Beschwerdeführerin nicht von bloss unwesentlicher
Bedeutung. Zudem stellten sich Rechts- und Sachverhaltsfragen von einer
gewissen Komplexität, weshalb davon auszugehen ist, dass für die rechts- und
sprachunkundige Beschwerdeführerin eine sachliche Notwendigkeit bestand, ihre
Rechte über eine anwaltliche Vertreterin zu wahren. Im Übrigen war auch der Beschwerdegegner
anwaltlich vertreten. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung ist demnach ebenfalls gutzuheissen, und es ist ihr in der
Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Rechtsanwältin B ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren
Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung
über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt
würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23. August 2010 [GebV VGR]).
4.3.3 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam
gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch
des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
-
Das
Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
-
Die
Kostenfolgen gemäss Dispositivziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts
Zürich vom 5. November 2014 werden bestätigt.
-
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 250.-- Zustellkosten,
Fr. 950.-- Total der Kosten.
-
Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
-
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
von Fr. 800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert
30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.
-
Der
Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt und ihr in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
-
Rechtsanwältin
B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung
dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren
eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen,
ansonsten die Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin nach Ermessen
festgesetzt würde.
-
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lau-sanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an…