Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00647
Urteil
der 1. Kammer
vom 5. Februar 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
A,vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Fristwiederherstellung),
hat sich ergeben:
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich verfügte am 11. Oktober
2013 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung für A, geboren 1956, und
verpflichtete ihn, die Schweiz bis spätestens 9. Januar 2014 zu verlassen.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
(Rekursabteilung) am 3. Juni 2014 ab. Die Frist zum Verlassen der Schweiz
wurde neu bis 31. August 2014 angesetzt. Für das Rekursverfahren wurde dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
Der damalige Vertreter von A verstarb vor Zustellung des
Rekursentscheids. Da dies der Rekursbehörde nicht bekannt war, blieben die
Zustellungsversuche erfolglos.
III.
A. Mit
Eingabe vom 10. November 2014 stellte der neue Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Antrag,
ihm den Rekursentscheid vom 3. Juni 2014 direkt zuzustellen, unter neuem
Lauf der Rechtsmittelfrist. Zudem ersuchte er um Neufestsetzung der
Ausreisefrist in der Weise, dass dem Beschwerdeführer zur Vorbereitung seines
Weggangs wiederum drei Monate verbleiben würden.
Die angerufene Rekursabteilung teilte dem Rechtsvertreter
mit Schreiben vom 11. November 2014 mit, dass sie dessen Schreiben als Gesuch
um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist verstehe und leitete es an das
Verwaltungsgericht weiter.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 13. November 2014 wurde A die Frist zur Beschwerdeerhebung
wieder hergestellt. Innert Frist teilte er dem Gericht mit, dass er nur um
Neuansetzung der Ausreisefrist ersuche und auf (weitergehende) Beschwerde
verzichte. Die Vorinstanzen haben auf eine Stellungnahme verzichtet.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerde betrifft einzig die Wegweisung des
Beschwerdeführers gemäss Art. 64 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005 (AuG) und somit eine Vollstreckungsverfügung. Auch eine solche Anordnung
ist jedenfalls unter Berufung auf verfahrensrechtliche Garantien anfechtbar.
Dabei kann etwa geltend gemacht werden, die Vollstreckungsverfügung sei
unverhältnismässig (vgl. Tobias Jaag in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014 [Kommentar
VRG], § 30 N. 82; VGr, 1. März 2012, VB.2011.00455,
E. 1.3). Es liegt damit ein mit Beschwerde anfechtbarer Entscheid vor.
Angesichts der in der Verfügung vom 13. November 2014
dargestellten Umstände rechtfertigt sich sodann eine Wiederherstellung der
Beschwerdefrist.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Es ist bei gegebener Aktenlage davon auszugehen, dass der
neue Rechtsvertreter – und auch der Beschwerdeführer selbst – im September 2014
vom abweisenden Rekursentscheid Kenntnis erhalten haben, mithin erst nach
Ablauf der bis Ende August 2014 laufenden Ausreisefrist. Diese verspätete
Kenntnisnahme ist weder auf das Verhalten des Beschwerdeführers, noch auf
dasjenige seines früheren Bevollmächtigten oder auf das Verhalten seines
aktuellen Anwalts zurückzuführen. Erfolgt die Zustellung bzw. die Kenntnisnahme
bei einer solchen Konstellation erst nach Ablauf der Ausreisefrist, so wirkt
die Anordnung als unverhältnismässiger Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen.
Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet. Dem
Beschwerdeführer ist eine neue Ausreisefrist anzusetzen.
3.
Gemäss Art. 64d Abs. 1 AuG beträgt die
Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen. Eine längere Ausreisefrist
ist anzusetzen, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation,
gesundheitliche Probleme oder eine längere Aufenthaltsdauer dies erfordern. Sodann
kann auch berücksichtigt werden, wenn die betroffene Person schon seit längerem
ernsthaft damit rechnen muss, die Schweiz tatsächlich verlassen zu müssen (VGr,
10. September 2014, VB.2014.00367, E. 4.2).
Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz von
insgesamt über 30 Jahren war es durchaus angemessen, dass die
Rekursinstanz dem Beschwerdeführer eine längere Ausreisefrist von rund drei
Monaten angesetzt hat. Bei der gegebenen Konstellation hat der Beschwerdeführer
inzwischen aber seit geraumer Zeit Gewissheit, dass er die Schweiz verlassen
muss. Mit Blick auf seinen langjährigen hiesigen Aufenthalt und dem Kontakt zu
seinen erwachsenen Kindern erscheint heute dennoch eine neue Ausreisefrist von
noch zwei Monaten ab Zustellung des vorliegenden Urteils als angemessen.
Falls gegen dieses Urteil Beschwerde ans Bundesgericht
erhoben wird und dieses einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen bzw.
aufschiebende Wirkung gutheisst, würde die Frist einstweilen dahinfallen und
mangels anderer Anordnungen mit der Zustellung eines abweisenden bundesgerichtlichen
Urteils neu zu laufen beginnen.
4.
Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 19. Mai 1959
(VRG) tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel
entsprechend ihrem Unterliegen. Dabei kann auch das Verursacherprinzip berücksichtigt
werden (Satz 2) und bei besonderen Umständen können die Prozesskosten nach
Billigkeitserwägungen verteilt oder auch auf die Kasse der Entscheidinstanz
genommen werden (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 63 f.).
Der Beschwerdeführer hat zwar im Grundsatz obsiegt. Indessen
ist die neue Ausreisefrist entgegen seinem Antrag nicht erneut auf drei Monate
festzusetzen. Ein Teil der Kosten könnte deshalb grundsätzlich dem
Beschwerdeführer auferlegt werden. Dieser Kostenanteil wäre angesichts seiner
Mittellosigkeit allerdings ohnehin der Gerichtskasse zu belasten. Da zudem das
vorliegende Verfahren, auch soweit der Beschwerdeführer obsiegt, weder durch
die Vorinstanz noch durch die Beschwerdegegnerin verursacht wurde, rechtfertigt
es sich, die Kosten vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.
Entscheide betreffend Ausreisefrist können nur mit
subsidiärer Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
angefochten werden (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
-
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer zum Verlassen
der Schweiz eine neue Frist von zwei Monaten ab Zustellung des vorliegenden
Urteils angesetzt. Für den Fall eines Weiterzugs ans Bundesgericht wird auf die
Erwägungen verwiesen.
-
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
-
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
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