Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00642
Urteil
der Einzelrichterin
vom 1. Dezember 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Gewaltschutzgesetz,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat
sich ergeben:
I.
A. A und B
sind seit 2008 verheiratet. Aus der Ehe gingen die Kinder C (geb. 2008) und D (geb.
2012) hervor.
B. Am
22. Oktober 2014 ordnete die Stadtpolizei Zürich gegenüber A für die Dauer
von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, ein
Rayonverbot betreffend deren Umgebung und ein Kontaktverbot gegenüber B sowie den
gemeinsamen Kindern an.
II.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 ersuchte B den
Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich um Verlängerung der sie betreffenden
Schutzmassnahmen um drei Monate und um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Gestützt auf dieses Gesuch, die beigezogenen Akten der
Staatsanwaltschaft und die Anhörung der Parteien am 3. November 2014
verlängerte der Haftrichter mit Verfügung vom 4. November 2014 die Schutzmassnahmen
bis 22. Januar 2015. Die Verfahrenskosten auferlegte er A, das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung von B schrieb er als gegenstandslos geworden ab.
Eine Parteientschädigung sprach er nicht zu.
III.
A. Daraufhin
gelangte A am 10. November 2014 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte die Aufhebung der Schutzmassnahmen.
B. Am
11. November 2014 zog das Verwaltungsgericht die Akten der
Staatsanwaltschaft bei. Der Haftrichter verzichtete am 15. November 2014
auf Vernehmlassung, ohne einen Antrag zu stellen. Am 17. November 2014 erstattete
B die Beschwerdeantwort und beantragte, die sie betreffenden Schutzmassnahmen
seien aufrecht zu erhalten. Hingegen habe sich ihr Verlängerungsgesuch vom
27. Oktober 2014 nicht auf die Kinder erstreckt, woran sie auch heute noch
festhalte. Die Stadtpolizei liess sich nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom
19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Haftrichter in Anwendung des
Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses
werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben,
sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
2.
Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der
Schutzmassnahmen damit, dass die Parteien am 20. Oktober 2014 einen Streit
gehabt hätten, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin an
den Haaren gepackt, von hinten an den Schultern gefasst und gegen einen Schrank
gestossen habe, sodass sie sich den Kopf angeschlagen habe. Die
Beschwerdegegnerin habe sich gewehrt und den Beschwerdeführer im Gesicht
gekratzt. Dieser habe sie mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen und sie
so am linken Auge verletzt. Bereits Ende 2013 und anfangs September 2014 habe
der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit dem Tod bedroht.
3.
3.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz
stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und
zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140
E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden
oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird. Dies kann unter anderem durch Ausübung oder Androhung von Gewalt der Fall
sein (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG). Liegt ein Fall von
häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet
umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an
(§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die
gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von
der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch
verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner
Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die
Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende
Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim
Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1
GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich
verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen
(§ 6 Abs. 3 GSG).
3.2 Im
Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen
steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen
kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht
aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall
von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber
bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachungdes Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 9. Juli
2014, VB.2014.00353, E. 2.3; 30. Juni 2014, VB.2014.00272,
E. 2.4).
4.
4.1 Der
Haftrichter erachtete den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin infolge
der wiederholten, in den Akten ausgewiesenen Konflikte zwischen den Parteien
bzw. der schon in der Vergangenheit erfolgten gewaltsamen Übergriffe des
Beschwerdeführers und gestützt auf die widerspruchsfreien Aussagen der
Beschwerdegegnerin zum Vorfall vom 22. Oktober 2014 sowie diejenigen des
Beschwerdegegners, der sich diesbezüglich im Wesentlichen geständig zeigte, zu
Recht als glaubhaft. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 VRG kann auf seine zutreffenden Erwägungen verwiesen werden. Der
Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift nichts vor, was dieselben
infrage stellen würde. In Bezug auf die Verlängerung der Schutzmassnahmen
gegenüber der Beschwerdegegnerin ist der Entscheid des Haftrichters nicht zu
beanstanden, und diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2 Auf den
(Eventual-) Antrag des Beschwerdeführers, es sei "wenigstens" das
Kontaktverbot gegenüber den Kindern aufzuheben, ist – wie gezeigt wird – nicht
einzutreten, da es insofern im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an einem
Streitobjekt mangelte bzw. der Beschwerdeführer materiell nicht beschwert war
(vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 50 ff. und
§ 21 N. 10 ff).
4.2.1 Zwar differenziert Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom
4. November 2014 bezüglich der Verlängerung der angeordneten
Schutzmassnahmen nicht zwischen denjenigen gegenüber der Beschwerdegegnerin und
denjenigen gegenüber den Kindern, sondern hält bloss fest, die "mit
Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 22. Oktober 2014 angeordneten
Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot) werden bis
22. Januar 2014 verlängert". Aufgrund dessen könnte man daher davon
ausgehen, dass der Haftrichter das Kontaktverbot auch bezüglich der Kinder
verlängerte bzw. verlängern wollte, wovon – wie sich aus der Beschwerdeschrift
ergibt – offensichtlich auch der Beschwerdeführer überzeugt ist. In der
Begründung hält der Haftrichter jedoch fest, die Beschwerdegegnerin habe
beantragt, die Schutzmassnahmen seien für sie zu verlängern, und der
Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdeführerin sei klar gegeben.
Demgegenüber finden sich hinsichtlich des (allfälligen) Fortbestands der Gefährdung
der Kinder und der damit einhergehenden Frage der Verlängerung des sie
betreffenden Kontaktverbots keinerlei Ausführungen. Dies war denn auch im
Rahmen der Anhörung der Parteien am 3. November 2014 kein Thema, vielmehr
wurde damals nur wiederholt davon gesprochen, dass sich der Antrag der
Beschwerdeführerin und der Streitgegenstand auf die Verlängerung der ihr
gegenüber angeordneten Schutzmassnahmen beschränke und die Kinder nicht
betreffe. Vor diesem Hintergrund, und da die Beschwerdegegnerin mit ihrem Gesuch
vom 27. Oktober 2014 in der Tat ausdrücklich allein die Verlängerung der
sie betreffenden Schutzmassnahmen beantragt hatte, was sie in der Beschwerdeantwort
bekräftigte, kann jedenfalls nur der Schluss gezogen werden, dass der Haftrichter
eine Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den Kindern nicht für angezeigt
hielt. Schliesslich spricht hierfür auch die Notiz ganz am Ende des Protokolls,
wonach sich die Beschwerdegegnerin nach der eigentlichen Anhörung in Bezug auf
die Organisation des Kontakts mit den Kindern erkundigt habe.
Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 4. November 2014 ist demzufolge
so zu verstehen, dass damit nur die Schutzmassnahmen betreffend die Beschwerdegegnerin
verlängert wurden bzw. werden sollten, nicht jedoch das Kontaktverbot betreffend
die Kinder. Der Beschwerdeführer ist daher bereits zum jetzigen Zeitpunkt
berechtigt, mit seinen Kindern in Verbindung zu treten.
4.2.2 Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er das Kontaktrecht zu
seinen Kindern bis zum 22. Januar 2015 nur unter Einhaltung der während
dieser Zeit geltenden Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin
wahrnehmen kann. Eine Kontaktaufnahme zu seinen Kindern steht ihm daher nur
dann offen, wenn es ihm gelingt, den Kontakt über Drittpersonen oder Behörden
herzustellen.
5.
5.1 Die
Beschwerde ist demzufolge im Sinn der Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
5.2 Nach
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1VRG
tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel nach ihrem
Unterliegen. Ausgangsgemäss wäre der Beschwerdeführer an sich vollumfänglich
kostenpflichtig. Unter Berücksichtigung der Ausführungen gemäss E. 4.2
hiervor konnte sich der Beschwerdeführer jedoch jedenfalls in Bezug auf die
Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern in guten Treuen veranlasst sehen, mit
seinen Anträgen an das Verwaltungsgericht zu gelangen. Aus Billigkeitsgründen
sind ihm die Verfahrenskosten daher lediglich zur Hälfte aufzuerlegen und zur
Hälfte auf die Gerichtkasse zu nehmen (vgl. VGr, 6. September 2012, VB.2012.00371,
E. 3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 64).
Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
-
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und zur Hälfte
auf die Gerichtskasse genommen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …