Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00637
Urteil
der Einzelrichterin
vom 6. Januar 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht E,
Beschwerdegegner,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz; Verweigerung URB GS140030,
hat
sich ergeben:
I.
Am 6. Oktober 2014 verfügte die Kantonspolizei
Zürich gegen A Gewaltschutzmassnahmen (Wegweisung, Betretverbot und
Kontaktverbot gegenüber Ehefrau C und Tochter D) unter Androhung der
Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom
21. September 1937 (StGB). Am 9. Oktober 2014 ersuchte C beim
Bezirksgericht E um Verlängerung der Schutzmassnahmen.
II.
Mit Urteil vom 14. Oktober 2014 verlängerte das
Bezirksgericht E die Gewaltschutzmassnahmen bis zum 14. Januar 2015 unter
Ansetzung einer 5-tägigen Einsprachefrist. A erhob mittels eines von ihm
mandatierten Rechtsanwalts am 20. Oktober 2014 Einsprache beim
Bezirksgericht E. Nach Anhörung von A und C am 23. Oktober 2014 erkannte
das Bezirksgericht E gleichentags auf Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen
bis 14. Januar 2015, wobei das Kontaktverbot bezüglich der Tochter D
modifiziert wurde. Mit Verfügung gleichen Datums wurde A die unentgeltliche
Prozessführung gewährt und sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands abgewiesen.
III.
Gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtsvertretung erhob A am 3. November 2014 Beschwerde ans
Verwaltungsgericht. Er beantragte, es sei Dispositiv-Ziffer 2 der
Verfügung des Bezirksgerichts E vom 23. Oktober 2014 aufzuheben und ihm
für das erstinstanzliche Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person
seines Rechtsanwalts zu bestellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. MWSt) gemäss dem Verfahrensausgang. Des Weiteren beantragte A die
unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung für das
Beschwerdeverfahren.
Mit Eingabe vom 7. November 2014 verzichtete das
Bezirksgericht E auf eine Vernehmlassung.
Die Akten des Gewaltschutzverfahrens am
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts E wurden beigezogen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Gemäss § 11a
Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom
Zwangsmassnahmengericht in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Beschwerden
im Bereich dieses Erlasses werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend ist einzig die Abweisung des Gesuchs
um unentgeltliche Rechtsvertretung angefochten. Da bei einer Anfechtung der
Hauptsache das Verwaltungsgericht zuständig wäre, ist dieses auch für die
Beurteilung der angefochtenen Verfügung zuständig (vgl. VGr, 21. November
2013, VB.2013.00545, E. 2). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Sache einzutreten. Die Beurteilung fällt in die
einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1 Die
Vorinstanz begründete den abweisenden Entscheid betreffend Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands damit, dass ein solcher nicht notwendig sei, um
den Standpunkt des Beschwerdeführers deutlich zu machen, da dieser
hauptsächlich darin bestanden habe, die Sachdarstellung der Ehefrau infrage zu
stellen und sein Bedürfnis nach Kontakt zur Tochter herauszustreichen. Eine
besondere rechtliche Komplexität sei in diesem Fall nicht zu erkennen und auch
aufgrund seines Geisteszustandes sei der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner
Anhörung nicht auf besondere Hilfe angewiesen.
2.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Erlass eines vollständigen Kontaktverbots
zu seiner Tochter habe einen schweren Eingriff in seine persönlichen und
familiären Interessen dargestellt, sodass er eines Rechtsbeistands bedurfte.
Zudem sei von einer besonderen Betroffenheit auszugehen, womit das Kriterium
der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit entfalle. Er habe sich in einem
"desolaten Gesundheitszustand" befunden. Ende September 2014 habe er
sich aufgrund seiner schweren Depression ins Sanatorium F in stationäre
Behandlung begeben. Nach seiner Verhaftung nach dem die Gewaltschutzmassnahmen
auslösenden Vorfall vom 5. Oktober 2014 sei er aufgrund seines Gesundheitszustands
(Suizidversuch) ins Sanatorium verlegt worden. Für das Strafverfahren sei ihm wegen
Unfähigkeit der eigenen Interessenwahrung aufgrund des körperlichen oder
geistigen Zustands ein amtlicher Verteidiger bestellt worden. Der erste
Entscheid betreffend Gewaltschutzmassnahmen sei ihm zudem direkt ins Sanatorium
zugestellt worden, wo er aufgrund der Medikamente nicht in der Lage gewesen
sei, diesen Entscheid zu verstehen und entsprechend zu reagieren, weshalb er
für die Einsprache einen Rechtsanwalt kontaktiert habe.
3.
3.1 Sind mittellose Parteien,
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, nicht in der Lage,
ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, so haben sie gemäss Art. 29
Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) und § 16 Abs. 2 VRG
ein Recht auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, d. h. Anspruch auf unentgeltliche amtliche
Vertretung (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A., Zürich etc.
2014 (Kommentar VRG), § 16 N. 74).
3.2 Neben den Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der fehlenden
Aussichtslosigkeit muss kumulativ auch die Notwendigkeit der Vertretung gegeben
sein. Der Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt
voraus, dass die gesuchstellende Person nicht in der Lage ist, ihre Rechte im
Verfahren selbst zu wahren. Bei der Klärung der Frage, ob ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand sachlich notwendig ist, sind die konkreten Umstände des
Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften zu
berücksichtigen. Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Notwendigkeit
sind die Verhältnisse bei der Gesuchseinreichung (Plüss, Kommentar VRG,
§ 16 N. 77, 79).
3.3 Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt gemäss der
Rechtsprechung als Erstes voraus, dass das Verfahren die Interessen der
bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betrifft, d. h. dass es
finanzielle, persönliche oder familiäre Interessen der gesuchstellenden Person
relativ stark tangiert. In der Praxis werden an die Bejahung der relativ
schwerwiegenden Betroffenheit nur geringe Anforderungen gestellt.
Als Zweites ist (kumulativ) vorausgesetzt, dass
das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,
die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Die tatsächliche und
rechtliche Schwierigkeit eines Verfahrens muss vor dem Hintergrund der
Komplexität der im konkreten Fall relevanten Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit
des Sachverhalts beurteilt werden. Daneben sind auch in der betroffenen Person
liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die Gesundheit, die soziale
Situation etc. und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden und
die Interessen auf sich allein gestellt wirksam wahrzunehmen (Plüss, Kommentar
VRG, § 16 N. 80).
In Abweichung vom Regelfall entfällt bei der
Prüfung der Notwendigkeit der Vertretung das Kriterium der rechtlichen und
tatsächlichen Schwierigkeit, wenn das infrage stehende Verfahren besonders
stark in die Rechtsposition der mittellosen Person einzugreifen droht. In der
Praxis kommt es jedoch verhältnismässig selten vor, dass die Notwendigkeit der
unentgeltlichen Vertretung aufgrund eines besonders starken Eingriffs in die
Rechtsposition der gesuchstellenden Person bejaht wird (Plüss, Kommentar VRG,
§ 16 N. 84 f.). Bei gravierenden Massnahmen kann sich die
Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung allein aus der
besonderen Schwere des Eingriffs ergeben (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2
und 128 I 225 E. 2.5.2 je mit Hinweisen).
4.
4.1 Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts dessen,
dass er IV-Taggelder bezieht und von der Sozialbehörde unterstützt wird und die
Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung gewährte, auszugehen. Zudem konnte
seine Einsprache keineswegs als aussichtslos bezeichnet werden, wurde doch das
Kontaktverbot gegenüber seiner Tochter modifiziert bzw. gelockert. Da die
Vorinstanz das Gesuch abwies, weil sie eine Rechtsvertretung für nicht
notwendig hielt, ist im Folgenden zu prüfen, ob diese Voraussetzung zur
Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erfüllt war.
4.2 Der Beschwerdeführer machte vor der Vorinstanz geltend, er liebe seine
Tochter und brauche sie. Er habe ihr ein Mobiltelefon geschenkt, damit er mit
ihr Kontakt haben könne. Zudem habe er Bemühungen unternommen, ein Besuchsrecht
im Sanatorium mit der Spitex zu organisieren. Er würde auch freiwillig seinen
Reisepass abgeben. Für den Beschwerdeführer scheint der Kontakt zu seiner
Tochter sehr wichtig zu sein, weshalb die Gewaltschutzmassnahme stark in seine persönliche
Situation als Vater eingreift. Ein Ausnahmefall der besonders schweren
Betroffenheit liegt jedoch nicht vor, weil das Kontaktverbot nur temporär
angeordnet ist.
4.3 Die Mündlichkeit des vorinstanzlichen Verfahrens und der dort geltende
Untersuchungsgrundsatz erleichtern es nicht anwaltlich vertretenen Parteien bis
zu einem gewissen Grad ihre Standpunkte darzulegen (vgl. § 9 Abs. 2
GSG). Gilt in einem Verfahren die
Untersuchungsmaxime, so lässt dies jedoch die anwaltliche Vertretung nicht ohne
Weiteres als unnötig erscheinen. Abgesehen davon, dass die Untersuchungsmaxime
allfällige Fehlleistungen der Behörde nicht zu verhindern vermag, ist zu
bedenken, dass sie nicht unbegrenzt ist. Sie verpflichtet die Behörde zwar, von
sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und
unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht
entbindet die Beteiligten indessen nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt
oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken. Somit kann auch in
Verfahren wie dem vorliegenden, die vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind,
eine anwaltliche Vertretung erforderlich sein (BGr, 24. September 2008,
1C_339/2008, E. 2.2 betreffend ein Gewaltschutzverfahren im Kanton
Zürich).
Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt,
beinhaltete die Geltendmachung des Standpunkts des Beschwerdeführers durchaus,
dass er die Wichtigkeit und sein Bedürfnis nach einem Kontakt zu seiner Tochter
darzulegen sowie die Sachdarstellung seiner Ehefrau in Frage zu stellen hatte.
Er war jedoch auch vor die Aufgabe gestellt, die erhobenen Vorwürfe zu
entkräften und hatte insbesondere aus seiner Sicht darzulegen, weshalb ein
Kontaktverbot gegenüber seiner Tochter nicht gerechtfertigt ist. Zudem stellten
sich rechtliche Fragen nach der Stellung der Tochter als gefährdete Person im
Sinn des Gewaltschutzgesetzes sowie zur Verhältnismässigkeit. Ein Kontaktverbot
zum eigenen Kind stellt einen schweren staatlichen Eingriff in das
verfassungsmässige Recht auf Familienleben dar, sodass sich auch die Frage nach
allfälligen milderen Massnahmen stellte. Es waren also somit auch rechtlich
komplexe Fragen zu bewältigen. Der Beschwerdeführer konnte dies, nachdem ihm
der erste Verlängerungsentscheid im Sanatorium zugestellt wurde, jedoch nicht
abschliessend abschätzen.
Seine Ehefrau bestätigte in der Anhörung,
dass der Beschwerdeführer unter dem Einfluss der Medikamente – alles schwere
Psychopharmaka – stehe und im Sanatorium zur Behandlung gewesen sei. Zudem
scheint der Beschwerdeführer sich nicht mehr an gewisse Ereignisse zu erinnern,
wenn er unter Medikamenteneinfluss stand. Vor dem Hintergrund des
Gesundheitszustands und der dadurch zumindest teilweise eingeschränkten
Fähigkeit, die Interessen auf sich allein gestellt wirksam wahrzunehmen, ist im
konkreten Fall davon auszugehen, dass sowohl eine rechtliche als auch
tatsächliche Schwierigkeit vorlag, welche der Beschwerdeführer in seinem
angeschlagenen psychischen Zustand nicht allein hätte bewältigen können.
4.4 Die Vorinstanz konnte sich anlässlich der persönlichen Anhörung des
Beschwerdeführers, zu welcher er von seinem Rechtsanwalt begleitet wurde, ein
Bild machen. Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Befragung aus, er
könne jetzt wieder klar denken, da er seit einer Woche die Medikamente
abgesetzt habe. Der Zustand anlässlich dieser Anhörung allein kann jedoch nicht
entscheidrelevant sein. Der für die Beurteilung massgebende Zeitpunkt war der
Zeitraum zwischen dem Entscheid vom 14. Oktober 2014 und der Einsprache
vom 20. Oktober 2014. Ausschlaggebend ist somit auch das damalige Befinden,
obwohl der zeitliche Abstand zur Anhörung gering war. Wie der Beschwerdeführer
ausführte, sei er nur Tage zuvor aus der stationären Behandlung des
Sanatoriums, das Haftort der Untersuchungshaft war und wo ihm der erste
Entscheid am 14. Oktober 2014 zugestellt wurde, entlassen worden. Dass er
sich im Sanatorium und dort wohl unter Medikamenteneinfluss befand als er über
die Erhebung einer Einsprache entscheiden musste, spricht weiter dafür, dass
ihm die Inanspruchnahme rechtlichen Beistands zuzugestehen ist. Es geht auch
aus den Akten nicht hervor, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Empfangs
des ersten Urteils im Sanatorium bereits wusste, wann er entlassen werde. Zudem
stand der Eintritt in eine stationäre Therapie im selben Sanatorium bereits
wieder fest, wobei der Beschwerdeführer nicht wusste, wie lange diese dauern
wird. Auf den Tag nach der Anhörung war zudem ein Termin bei seinem Psychiater
angesetzt. Es ist davon auszugehen, dass die psychische Beeinträchtigung nach
wie vor bestand, sodass der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt einer
rechtlichen Verbeiständung bedurfte.
Dafür spricht auch, dass anlässlich der
Anhörung vor der Vorinstanz organisatorische Fragen in Bezug auf die Besuchsmöglichkeiten
im Sanatorium durch den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers geklärt wurden und
dieser offenbar bereits im Vorfeld Abklärungen mit der Betreuungsperson der
Spitex getätigt hatte, was sicher auch zur Modifizierung des Kontaktverbots
gegenüber der Tochter und damit zum teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers
beigetragen hatte.
4.5 Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer für das Strafverfahren eine
amtliche notwendige Verteidigung bestellt wurde, kann nicht wie vom
Beschwerdeführer geltend gemacht zur Begründung der Notwendigkeit eines
Rechtsbeistands in einem anderen Verfahren herangezogen werden, geht es doch in
einem Strafverfahren um ein länger andauerndes Verfahren und um Fragen, die
längerfristige Konsequenzen wie Strafvollzug und Strafregistereintrag nach sich
ziehen können. Es wird damit stärker in die Rechtsposition des Beschwerdeführers
eingegriffen. Zudem sieht die Schweizerische Strafprozessordnung
vom 5. Oktober 2007 (StPO) explizit die notwendige Verteidigung vor
(Art. 130 StPO), wogegen die unentgeltliche Rechtsvertretung in anderen
Verfahren nur auf Gesuch hin gewährt wird. Es kann jedoch als ein weiteres
Indiz für die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands gewertet werden, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustands offenbar nicht in der Lage
ist, seine Interessen vor den Behörden ausreichend selbst zu vertreten.
4.6 Es bestand somit eine sachliche Notwendigkeit für den Beschwerdeführer
im vorinstanzlichen Verfahren seine Rechte über einen anwaltlichen Vertreter zu
wahren. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Demgemäss ist die Sache zur
Festsetzung der Entschädigung an das Bezirksgericht E zu überweisen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
VRG). Die erstinstanzlich anordnende Behörde ist im Rechtsmittelverfahren als
Partei zu behandeln, sodass ihr Verfahrenskosten auferlegt werden können
(Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 47). Demzufolge sind die Kosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen.
5.2 Der
Beschwerdeführer beantragt auch für das vorliegende Verfahren die
unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Da
dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, ist
sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos abzuschreiben.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er wäre mit dem Beschwerdeverfahren
aufgrund der sich stellenden rechtlichen Fragen – auch aufgrund seines
Gesundheitszustands – "heillos" überfordert gewesen, weshalb er auch für
dieses eines Rechtsbeistands bedurfte.
Betreffend der Voraussetzungen von § 16 Abs. 2 VRG
ist auf obige Erwägungen zu verweisen. Die Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers ist ausgewiesen. Sein Begehren ist zudem nicht aussichtslos,
da die Gewinnaussichten nicht beträchtlich geringer waren als die
Verlustaussichten. Im Beschwerdeverfahren ist die Betroffenheit des Beschwerdeführers
jedoch nicht mehr im gleichen Ausmass wie vor der Vorinstanz gegeben. Ging es
vor der Vorinstanz noch um das Kontaktverbot gegenüber der Tochter, so ist hier
nur noch die Frage zu behandeln, ob das Zwangsmassnahmengericht dem
Beschwerdeführer seinen Rechtsanwalt zu entschädigen hatte. Der
Streitgegenstand ist damit nicht von gleicher tatsächlicher oder rechtlicher
Komplexität. Dennoch rechtfertigt es sich anlässlich des Gesundheitszustands
und der psychischen Belastung des Beschwerdeführers, der offenbar zum Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung wieder in eine stationäre Therapie im Sanatorium eintrat,
ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der Person
von Rechtsanwalt B einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
5.3 Rechtsanwalt
B ist aufzufordern, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren
Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte
Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach
Ermessen festgelegt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
-
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor
dem Bezirksgericht E die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt, und ihm
wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für
das vorinstanzliche Verfahren bestellt. Die Sache wird zur Festsetzung der Entschädigung
des unentgeltlichen Rechtsbeistands an das Bezirksgericht E überwiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
-
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
-
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen, und ihm wird in der Person von Rechtsanwalt
B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
-
Rechtsanwalt
B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung
dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte
Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren
einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an…