Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00622
Urteil
der 4. Kammer
vom 1. April 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer ,
gegen
Volksschulamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner ,
betreffend Kündigung,
hat sich ergeben:
I.
A war Studierender eines Programms für "quereinsteigende"
angehende Lehrpersonen ("Quest") an der Pädagogischen Hochschule
Zürich und als "Quest-Studierender im Vikariatsstatus" angestellt.
Am 11. Februar 2014 kündigte das Volksschulamt des Kantons Zürich das Anstellungsverhältnis per
21. Februar 2014. Mit Verfügung vom 26. März 2014 bestätigte es diese Kündigung.
II.
A. Hiergegen
rekurrierte A mit am 28. April 2014 bei der Bildungsdirektion eingegangenem
Schreiben. Als Anschrift gab er dabei eine Adresse in einer deutschen
Grossstadt an.
Am 29. April 2014 erklärte eine
Mitarbeiterin des Rechtsdiensts des Generalsekretariats der Bildungsdirektion A telefonisch, er habe
im Rahmen des von ihm angestrengten Verfahrens eine Zustelladresse in der
Schweiz anzugeben. Diesbezüglich führten A und die erwähnte Mitarbeiterin vom 7. bis zum 16. Mai 2014 einen E-Mail-Verkehr.
Mit eingeschriebenem Brief vom 30. Mai 2014 forderte die Bildungsdirektion A
auf, ihr innert einer Frist von zehn Tagen ab Erhalt
eine Zustelladresse in der Schweiz mitzuteilen, und wies ihn darauf hin,
dass diese Aufforderung im Unterlassungsfall auf diplomatischem Weg zugestellt werden würde. Dieses Schreiben nahm A am 3. Juni
2014 in Empfang.
B. Da er
sich daraufhin nicht meldete, setzte die Bildungsdirektion ihm mit verfahrensleitender
Verfügung vom 27. Juni 2014 eine 20-tägige Frist ab Zustellung, um ihr
schriftlich ein Zustelldomizil in der Schweiz oder aber einen Vertreter
hierzulande zu bezeichnen, und verband dies mit der Androhung des
Nichteintretens auf seinen Rekurs im Unterlassungsfall. Diese Verfügung wurde A
auf diplomatischem Weg zugestellt; am 7. August 2014 nahm er sie in Empfang.
Am 14. August
2014 gab A der Mitarbeiterin der Bildungsdirektion per
E-Mail an, er habe eine Postumleitung eingerichtet. Fortan
könne "die Anschrift von Zürich" verwendet
werden; die Post leite "dies dann weiter".
C. In der
Folge verfügte die Bildungsdirektion, auf den Rekurs von A nicht einzutreten,
wovon dieser am 26. September 2014 eher zufällig erfuhr.
III.
Mit an die Bildungsdirektion
adressiertem Schreiben vom 25. Oktober 2014 – mit einer Zürcher
Adresse im Briefkopf – erhob A "Rekurs" gegen diese
Verfügung. Die Bildungsdirektion leitete das Schreiben
zur Behandlung an das Verwaltungsgericht weiter.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom
29. Oktober 2014 forderte das Verwaltungsgericht A zur Einreichung einer mit seiner Originalunterschrift versehenen Kopie der Beschwerdeschrift auf. Dieser Aufforderung kam A innert gesetzter Frist nach.
Das Volksschulamt beantragte am 10. November 2014 die
Abweisung der Beschwerde, verzichtete im Weiteren jedoch auf eine
Stellungnahme. Die Bildungsdirektion liess sich am 13. November 2014 unter Verweis insbesondere auf den angefochtenen
Entscheid mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde
(soweit darauf einzutreten sei) vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das
Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen. Diese ist unter anderem
betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion etwa über
personalrechtliche Anordnungen eines Amts gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§
19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b
Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG).
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Kündigung. Als
Streitwert gelten diesfalls grundsätzlich die Bruttobesoldungsansprüche ab dem
Zeitpunkt der Kündigung bis zu demjenigen der Hängigkeit des Verfahrens zuzüglich
Ansprüchen bis zur nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses (vgl.
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 65a N. 23 ff., insbesondere
N. 31 ff.). Die irrtümlich an die Vorinstanz adressierte Beschwerde ging
bei jener am 26. Oktober 2014 ein. Sollte es tatsächlich zulässig sein,
die für Vikarinnen und Vikare geltenden Bestimmungen und folglich auch die dreitätige
Kündigungsfrist gemäss § 26 Abs. 2 Satz 1 des Lehrpersonalgesetzes
vom 10. Mai 1999 (LS 412.31) auch auf Quest-Studierende anzuwenden –
wie dies der Beschwerdegegner vorliegend tat –, wäre eine Kündigung nach der Beschwerdeerhebung
frühestens per Ende Oktober 2014 zulässig gewesen und würden folglich mehr als
acht Monatslöhne im Streit stehen. Diesfalls wäre ohne weiteres davon auszugehen,
dass der Streitwert Fr. 20'000.- übersteigt. Dies gälte im Übrigen auch dann,
wenn das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers von vornherein bis Ende
Schuljahr bzw. Mitte Juli 2014 befristet gewesen wäre.
Die Angelegenheit fällt folglich kraft
§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG in die
Zuständigkeit der Kammer.
2.
Die Vorinstanz ist auf den Rekurs nicht
eingetreten, weil der Beschwerdeführer innert ihm gesetzter Frist keine
Zustelladresse in der Schweiz genannt habe.
2.1 Gemäss § 6b Abs. 1 VRG haben Verfahrensbeteiligte mit
Sitz oder Wohnsitz im Ausland ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in
der Schweiz anzugeben. Kommen die Beteiligten dieser Aufforderung innert
angemessener Frist nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde entweder
Zustellungen durch amtliche Veröffentlichungen ersetzen oder auf die Eingabe
nicht eintreten.
Die Säumnisfolge des Nichteintretens
stellt eine einschneidende Sanktion dar und muss daher im konkreten Fall als
verhältnismässig erscheinen. Dies trifft etwa dann zu, wenn sich der auf seine
Pflichten hingewiesene ausländische Adressat ohne sachlichen Grund weigert, in
der Schweiz ein Zustelldomizil oder eine Vertretung anzugeben (Kaspar Plüss,
§ 6b N. 23).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner als
"Rekurs" bezeichneten und zunächst an die Vorinstanz
gerichteten Eingabe vom 25. Oktober 2014 vor, er habe in
seiner E-Mail vom 14. August 2014
und damit innerhalb der gesetzten Frist "direkt"
der Mitarbeiterin der Bildungsdirektion – mit dieser hatte er zuvor schon (telefonisch und über E-Mail) Kontakt gehabt – gemeldet, dass seine
Zürcher Adresse verwendet werden könne. Darauf habe sie nicht reagiert. Im
Nachhinein halte sie nun fest, sie habe diese Adresse gar nicht; sie
habe sich sehr wohl darum bemüht, diese Anschrift bei der
Bildungsdirektion und beim Volksschulamt zu erhalten, welche die Adresse jedoch auch nicht gehabt hätten.
Die Vorinstanz macht geltend, sie habe
sich an das im Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz empfohlene Vorgehen gehalten, indem sie den Beschwerdeführer
zunächst informell und ohne Androhung von Säumnisfolgen bezüglich einer Zustelladresse angefragt und erst
nach drei erfolglosen Versuchen die Aufforderung mit Fristansetzung in
Verfügungsform und unter Androhung des Nichteintretens erlassen habe. In der auf
diplomatischem Weg zugestellten Verfügung vom 27. Juni
2014 sei sodann ausdrücklich eine schriftliche Antwort
verlangt und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass diese einer schweizerischen Vertretung oder der schweizerischen Post übergeben werden müsse. Deshalb habe sie sich nicht
veranlasst gesehen, auf die E-Mail des Beschwerdeführers vom 14. August 2014 zu
reagieren.
2.3 Auf das bezüglich der fehlenden Zustelladresse in der Schweiz mit
der Mitarbeiterin der Vorinstanz geführte
Telefongespräch vom 29. April 2014 hin meldete sich der
Beschwerdeführer am 7. Mai 2014 – wie vereinbart per E-Mail – bei
dieser. Sie antwortete ihm am 8. und erneut am 16. Mai 2014 ebenfalls auf diesem
Weg, wobei sie ihn namentlich bat, bis zum 22. Mai 2014 eine
Zustelladresse zu nennen.
Der Beschwerdeführer hatte sich damit nicht etwa von
vornherein geweigert, solches zu tun, sich jedoch nach von
ihm offensichtlich für praktikabler gehaltenen Möglichkeiten erkundigt, ihm
behördliche Akte zukommen zu lassen; von der
Mitarbeiterin wurde er indes darauf hingewiesen, dass
lediglich die in § 6b Abs. 1 VRG genannten Möglichkeiten bestünden. Bis zum erwähnten Datum vom 22. Mai 2014
reagierte er allerdings nicht.
Nachdem der Beschwerdeführer auch auf das Einschreiben der
Vorinstanz vom 30. Mai 2014 (mit der Aufforderung, innert zehn Tagen ab
Erhalt eine Zustelladresse zu bezeichnen) nicht reagiert hatte, stellte diese
ihm auf diplomatischen Weg ihre Verfügung vom 27. Juni 2014 mit der Aufforderung zur Bezeichnung einer Zustelladresse in der
Schweiz innert einer Frist von zwanzig Tagen ab
Empfang zu. Der Beschwerdeführer nahm die
Verfügung am 7. August 2014 an
seinem ausländischen Wohnsitz in Empfang.
In seiner E-Mail 14. August 2014 forderte er die Mitarbeiterin der Vorinstanz, mit der er zuvor schon per E-Mail Kontakt gehabt hatte, auf, "fortan die Anschrift von
Zürich" zu verwenden; "die Post leitet dies
dann weiter".
2.4 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, ihr sei keine Anschrift von Zürich bekannt. Obwohl die dem Verwaltungsgericht eingereichten vorinstanzlichen Akten in der Tat keine Hinweise auf
eine Anschrift des Beschwerdeführers in Zürich enthalten, ist davon auszugehen, dass er sehr wohl über
eine solche verfügte. Jedenfalls dürfte er während seiner Anstellung an einer
Schule im Kanton Zürich kaum aus einer deutschen Grossstadt angereist sein, um Unterricht zu
erteilen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner sehr wohl über eine andere, jedenfalls zu einem früheren
Zeitpunkt gültige Adresse des Beschwerdeführers verfügte,
sich eine solche in dessen Dossier daher hätte finden lassen.
Wie eine Notiz der Mitarbeiterin der Vorinstanz ebenso wie
deren Vernehmlassung deutlich machen, hat allerdings die Vorinstanz wohl auch
nach der E-Mail des Beschwerdeführers vom 14. August 2014 – wenn überhaupt
– lediglich in den ihr vorliegenden Akten nach einer Schweizer bzw. Zürcher
Adresse gesucht, mithin im Personalstammblatt (mit Stand 18. Juli 2014) und
in der ursprünglichen Verfügung des
Beschwerdegegners vom 26. März 2014. Beide Dokumente enthalten
bereits die Adresse des Beschwerdeführers in der deutschen Grossstadt, ebenso danach
die Rekursschrift.
Der Beschwerdeführer, ein juristischer
Laie, ging nach seiner E-Mail vom 14. August
2014 davon aus, dass er mit der Mitteilung, man dürfe seine Zürcher Adresse verwenden, seiner Pflicht zur Bezeichnung einer Zustelladresse nachgekommen
sei. Auch wenn die elektronische
Kommunikation keine schriftliche darstellt, so
versteht sich dies für einen Laien heutzutage nicht
zwingend von selbst. Beim Beschwerdeführer hatte zudem aufgrund des Umstands, dass er zuvor mehrmals mit der
Vorinstanz auf diesem Weg kommuniziert hatte und von dieser zunächst
auch auf diesem Weg gebeten worden war, eine Zustelladresse zu bezeichnen, sehr wohl der Eindruck entstehen können,
dass die elektronische Form der Kommunikation grundsätzlich genüge (was sie für die Vorinstanz ja auch getan hätte, wäre
der Beschwerdeführer der Bitte zu jenem Zeitpunkt nachgekommen). Davon hatte er
umso mehr ausgehen können, als auch in der Verfügung vom 27. Juni 2014
nicht etwa eine unterzeichnete Eingabe verlangt worden war
(wie dies nachmals beispielsweise für die Beschwerdeschrift der Fall war [vgl. oben
III Abs. 2]).
Mit dem Hinweis auf seine Zürcher
Adresse sowie darauf, dass er eine Postumleitung eingerichtet habe, gab der
Beschwerdeführer jedenfalls zu erkennen, dass er sich nicht
etwa weigere, eine Zustelladresse zu nennen.
Einen Grund, daran zu zweifeln, dass er tatsächlich eine solche Postumleitung eingerichtet hatte, gab und gibt
es nicht.
Jedenfalls durfte der Beschwerdeführer, als er nach dem
Absenden dieser E-Mail von der Vorinstanz nichts mehr hörte,
in guten Treuen davon ausgehen, dass damit die Angelegenheit
"erledigt" sei bzw. er die Frist gewahrt habe und die Vorinstanz nun über die von ihr verlangte Zustelladresse verfüge.
2.5 Der in Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18.
April 1999 (SR 101) verankerte allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben gebietet
ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr und richtet sich an Behörden wie Private. Für den Bereich des
öffentlichen Rechts bedeutet er, dass Behörden und Private in ihren
Rechtsbeziehungen aufeinander Rücksicht zu nehmen haben (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 622 ff.).
Vor dem Hintergrund des Dargelegten hätte sich die Vorinstanz im Anschluss an die
E-Mail des Beschwerdeführers
nochmals an diesen wenden, bei ihm bezüglich der in
Frage stehenden Zürcher Adresse nachfragen und ihn darauf hinweisen müssen,
dass diese Form der Mitteilung in Anbetracht der Verfügung vom 27. Juni
2014 nicht (mehr) genüge. Mit dem ohne weiteres gefällten
Nichteintretensentscheid jedenfalls verletzte sie den Grundsatz von Treu und
Glauben.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
gutzuheissen, der Rekursentscheid aufzuheben und die
Angelegenheit zur materiellen Behandlung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Da vor dem Hintergrund
vorstehender Ausführungen davon auszugehen ist, dass der
Streitwert auch Fr. 30'000.-
übersteigt (vgl. oben 1.2), besteht für die Parteien
keine Kostenfreiheit (§ 65a Abs. 3 VRG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG).
5.
Die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht ist gegen den vorliegenden Entscheid zulässig, sofern der
Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. b
e contrario des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Hiervon ist nach dem Gesagten auszugehen (vgl. oben 1.2).
Letztinstanzliche kantonale
Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG
zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477
E. 4.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 90 BGG N. 9
Abs. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich,
Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9, Art. 93
N. 2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
In
Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Bildungsdirektion vom
-
September 2014 aufgehoben und die Angelegenheit wird an diese zurückgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
-
Gegen
dieses Urteil kann im Sinne der Erwägung 5 Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
-
Mitteilung an: …