Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00610
Urteil
der 1. Kammer
vom 1. Oktober 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Ersatzrichterin
Patricia Egli, Gerichtsschreiberin
Daniela Kühne.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B, dieser substituiert durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Niederlassungsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief mit
Verfügung vom 29. Januar 2014 die Niederlassungsbewilligung von A, geboren
1973, und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. März
2014.
II.
A rekurrierte gegen diese Verfügung am 5. März 2014
an die Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 18. September
2014 ab und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Dezember
2014 an.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 22. Oktober
2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
"1. Der
Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 18.09.2014 sei aufzuheben.
-
Es sei festzustellen, dass die
Niederlassungsbewilligung weiterhin ihre Gültigkeit aufweist bzw. der
Beschwerdeführer weiterhin einen Anspruch auf einen Niederlassungsbewilligung
aufweise.
-
Eventualiter sei dem Beschwerdeführer
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
-
Eventualiter sei der Streitgegenstand
an die VI zurückzuweisen, mit der Verpflichtung den Sachverhalt rechtskonform
abzuklären und einen neuen Entscheid zu verfügen.
-
Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
-
Dem Beschwerdeführer sei eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
- all dies zu
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. November
2014 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Das Migrationsamt liess sich nicht
vernehmen.
Mit Eingabe vom 3. November 2014 reichte der
Beschwerdeführer zusätzliche Unterlagen zu den Akten.
Das Migrationsamt teilte am 1. Juli 2015 mit, der
Beschwerdeführer habe ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei der Schweizer Ehegattin gestellt. Aus dem entsprechenden Gesuch
vom 26. Mai 2015 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember
2014 eine Schweizer Staatsangehörige geheiratet hat und mit ihr zusammenwohnt.
Der Beschwerdeführer liess sich dazu mit Schreiben vom 13. Juli
2015 vernehmen und führte aus, dass dieses Gesuch irrtümlicherweise gestellt
und am 10. Juli 2015 zurückgezogen worden sei. An der vorliegenden Beschwerde
werde festgehalten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig.
1.2 Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1
VRG). Als aktuell gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene
Nachteil zum Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte
Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 128 II 34 E. 1b;
BGE 116 Ia 359 E. 2a). Bestehen Unsicherheiten über die Tragweite von
neuen Tatsachen, geht die Rechtsprechung vom Fortbestehen eines aktuellen
Interesses aus (BGE 138 II 331 E. 1.2.2 f.). Das aktuelle Rechtsschutzinteresse
ist vorliegend in Bezug auf den gestellten Eventualantrag auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung insoweit fraglich, als der Beschwerdeführer durch die
erneute Heirat einer Schweizer Bürgerin am 22. Dezember 2014 und der
gemeinsamen Wohnung grundsätzlich Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hat
(Art. 43 Abs. 1 AuG). Da das entsprechende Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung allerdings am 10. Juli 2015 zurückgezogen wurde und
daher Unsicherheiten über die Tragweite dieser neuen Tatsache bestehen, ist
diesbezüglich von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse auszugehen. Der
Beschwerdeführer ist demnach zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Da auch
die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.4 In
prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid keine Anordnung bezüglich der aufschiebenden
Wirkung getroffen. Entsprechend kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zu (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VRG).
Abgesehen davon wird dieser Antrag mit dem vorliegenden Endentscheid ohnehin
gegenstandslos.
2.
2.1 Die
Beschwerdegegnerin begründet den Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit,
dass genügend Indizien für eine Scheinehe zwischen dem Beschwerdeführer und der
Schweizer Bürgerin D vorliegen würden. Die gesamten Umstände liessen einzig die
Folgerung zu, dass die Ehe zur Sicherung eines Anwesenheitsrechts des Beschwerdeführers
geschlossen worden sei, weshalb der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a des Bundesgesetzes über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) erfüllt sei. Der
Beschwerdeführer habe sich zudem während seiner Anwesenheit in der Schweiz
nicht massgeblich integriert, und die Rückkehr in das Heimatland sei ihm
zuzumuten, weshalb für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kein Raum
bleibe.
2.2 Die
Vorinstanz kam gestützt auf die Gesamtheit der Umstände und Indizien ebenfalls
zum Schluss, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und D allein aus
ausländerrechtlichen Motiven geschlossen worden sei. Die Voraussetzungen für
den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers seien daher
gegeben (Entscheid der Vorinstanz, E. 8). Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit gebiete zudem nicht, dem Beschwerdeführer anstelle der
Niederlassungsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (Entscheid
der Vorinstanz, E. 9).
2.3 Dagegen
bringt der Beschwerdeführer vor, es lägen keine konkreten Hinweise für eine
Scheinehe vor. Falls ihm die Beschwerdegegnerin verfrüht eine
Niederlassungsbewilligung erteilt habe, sei ihm eventualiter gestützt auf
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen, da die Ehegemeinschaft mehr als drei Jahre bestanden habe und er hervorragend
integriert sei. Schliesslich wäre der Entzug der Niederlassungsbewilligung unverhältnismässig,
da ein öffentliches bzw. arbeitsmarktrechtliches Interesse am weiteren Bestehen
des Unternehmens des Beschwerdeführers bestehe. Da die Sachverhaltsabklärungen
der Beschwerdegegnerin zudem § 7 VRG widersprächen, sei der
Streitgegenstand eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Dem Beschwerdeführer wurde am 18. Februar 2004 in der
Türkei ein bis zum 16. August 2004 gültiges Schengenvisum für Österreich
ausgestellt, welches ihn zur befristeten Erwerbstätigkeit berechtigte. Nach
Ablauf des Schengenvisums reiste der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 1. November
2004 von Österreich her ohne das erforderliche Visum in die Schweiz ein und
hielt sich hier illegal auf. Am 7. März 2005 heiratete er die ursprünglich
aus dem Land E stammende Schweizer Bürgerin D (geboren 1966). Gestützt auf
diese Ehe wurde dem Beschwerdeführer zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und
am 28. Juni 2010 schliesslich die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 21. Februar
2011 bzw. am 4. April 2011 wurde die Scheidung auf gemeinsames Begehren
eingereicht und die Ehe mit Urteil vom 9. Juni 2011 geschieden.
4.
4.1 Eine Scheinehe liegt vor, wenn die Ehe einzig und allein eingegangen worden
ist, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, und die Ehegatten von
Anfang an keine echte eheliche Gemeinschaft zu führen beabsichtigt haben (vgl.
Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 51
N. 9).
4.2 Als Indiz
für das Eingehen einer Scheinehe kann unter anderem die Tatsache gelten, dass
dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung
erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Diesbezügliche Indizien
können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sein, fehlende
Verständigungsmöglichkeiten sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten
eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die
Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher
Altersunterschied zwischen den Ehepartnern vorliegt, keine Kenntnisse der
Lebensumstände des anderen Ehegatten bestehen oder widersprüchliche Angaben zu
eheprägenden Ereignissen gemacht werden. Dass die Begründung einer wirklichen
Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet
werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und
intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur
vorgespielt sein, um Behörden zu täuschen (vgl. BGr, 4. Februar 2011,
2C_841/2010, E. 2; BGE 122 II 289 E. 2b). Eine Scheinehe liegt
demgegenüber nicht bereits vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den
Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille
zur Führung einer Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem der Ehepartner – von
Anfang an nicht gegeben war (vgl. BGr, 31. August 2011, 2C_125/2011,
E. 3.4; BGE 121 II 97 E. 3b).
4.3 Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich naturgemäss einem direkten
Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht
bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien
zu erstellen, welche aber nicht leichthin angenommen werden dürfen (BGE 135 II
1 E. 4.2; BGE 130 II 113 E. 10.2; BGE 128 II 145 E. 2.2; BGE 127
II 49 E. 5a).
Feststellungen über das Bestehen solcher
Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge
betreffen (Wille der Ehegatten; vgl. BGr, 20. Juni 2009, 2C_152/2009,
E. 2.2). Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise darauf, dass die Führung
einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist (BGE 128 II 145 E. 2.3).
Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für
sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache
erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit
geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Es ist zulässig und erforderlich,
den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren
Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen
(VGr, 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde
kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu
schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die
aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine
vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es
dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis
bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen
(VGr, 30. Mai 2012, VB.2012.00129, E. 2.5; VGr, 17. Dezember
2008, VB.2008.00454, E. 4 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; BGr, 9. Juni
2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit
Hinweisen).
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, den Akten seien keine konkreten
Hinweise für die Annahme einer Scheinehe zu entnehmen. Vielmehr hätten der
Beschwerdeführer und D glaubhaft darzulegen vermocht, dass beide vor und nach
der Eheschliessung einen echten Ehewillen gehabt hätten und eine echte
Ehegemeinschaft gelebt hätten.
5.2 Die
Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 29. Januar 2014 in
Anbetracht aller Indizien vom Vorliegen einer Scheinehe aus. Diese Auffassung
wurde von der Vorinstanz in ihrem eingehend begründeten Entscheid vom 18. September
2014 bestätigt (Entscheid der Vorinstanz, E. 8).
An den inhaltlichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin und
der Vorinstanz kann weitestgehend festgehalten werden. Vorliegend sind gleich
mehrere der typischen Indizien gegeben, welche auf das Vorliegen einer
Scheinehe hindeuten.
5.3 Zunächst
ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die kurze Dauer der Bekanntschaft
des Beschwerdeführers mit D ein Indiz für das Bestehen einer Scheinehe
darstellt. Der Beschwerdeführer gibt an, D ca. Ende August 2004 kennengelernt
zu haben. Da er jedoch erst am 1. November 2004 in die Schweiz eingereist
ist, muss diesbezüglich von einem späteren Datum ausgegangen werden. D führt
denn auch an, den Beschwerdeführer im Herbst 2004 oder Anfang 2005 kennen
gelernt zu haben. Zwischen dem ersten Treffen und der Trauung am 7. März
2005 verstrichen somit lediglich wenige Monate.
5.4 Weiter ist
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer als türkischer Staatsangehöriger
ohne besondere berufliche Qualifikation allein durch die Heirat einer hier
anwesenheitsberechtigten Frau eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte. Der
Beschwerdeführer reiste denn auch ohne erforderliches Visum am 1. November
2004 ein und hielt sich bis zur Heirat am 7. März 2005 illegal in der
Schweiz auf. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass dieser Umstand wenig Sinn mache
bzw. nicht massgebend sei, kann nicht gefolgt werden. Nach der ständigen, auch
vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung kann diese Tatsache durchaus als
ein Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe gelten (vgl. dazu vorstehend
E. 4.2). Dabei ist nicht massgebend, dass der Beschwerdeführer spontan in
die Schweiz eingereist und bis zur zufälligen Begegnung mit D keine Absicht gehabt
haben soll, hier eine Arbeitsstelle oder eine Ehefrau zu suchen. Entscheidend
ist vielmehr die Motivation des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Eheschliessung.
Dazu äusserten sich der Beschwerdeführer und D bei den getrennten Einvernahmen
unterschiedlich. D führte aus, dass der Beschwerdeführer nach Österreich zurück
wollte, wohin sie nicht mitgegangen wäre, worauf sie sich zur Hochzeit
entschlossen hätten. Der Beschwerdeführer äusserte jedoch keine Absicht, nach
Österreich ausreisen zu wollen, was mit Blick auf das abgelaufene Schengenvisum
auch nachvollziehbar ist. Vielmehr gab er an, dass sie sich einfach so zur
Hochzeit entschieden hätten, da sie verliebt gewesen seien und zusammenleben
wollten.
5.5 Die
Aussagen des Beschwerdeführers und D weichen nicht nur in Bezug auf den Beweggrund
zur Heirat, sondern auch in Bezug auf andere grundlegende Daten und eheprägende
Ereignisse voneinander ab, sodass gewichtige Indizien für eine Scheinehe
bestehen. Wie die Vorinstanz zu Recht anführt, kannte D das korrekte
Geburtsjahr des Beschwerdeführers nicht. Der Beschwerdeführer wiederum konnte
den Name der jüngeren Tochter von D, die Treuzeugin war und darüber hinaus
zeitweise bei ihnen gelebt haben soll, nicht korrekt nennen. Sodann soll nach
den Ausführungen von D der Beschwerdeführer bei ihr zu Hause den Vorschlag
gemacht haben, zu heiraten. Demgegenüber gibt der Beschwerdeführer an, sie
hätten den Entschluss zur Ehe gemeinsam bei einem Treffen in der Stadt F gefasst.
Widersprüchliche Angaben bestehen zudem in Bezug auf den Zeitpunkt des Zusammenziehens
vor respektive nach der Trauung, zur Anzahl der an der Trauung anwesenden
Personen, zu den Geschenken anlässlich der Trauung und zur Übernahme der Kosten.
Ein gewichtiges Indiz ist weiter darin zu sehen, dass D den korrekten
Arbeitsort des Beschwerdeführers nicht kannte, obwohl dieser während der ganzen
Ehedauer im gleichen Restaurant in G erwerbstätig war. Dies erstaunt nicht nur,
weil D und der Beschwerdeführer von Ende Februar 2007 bis zum 21. Mai 2007
direkt über dem Restaurant zusammengewohnt haben wollen, sondern auch, weil die
Arbeitsstelle und die damit verbundene zeitliche Belastung des
Beschwerdeführers als Hauptgrund für die Scheidung angegeben wurde. Die
Widersprüche in den Aussagen der Beteiligten können schwerlich mit Hinweis
darauf erklärt werden, dass D aufgrund ihrer Erkrankung grosse Mühe habe, sich
Details und Zahlen zu merken, zumal sie selbst solche Defizite nicht geltend
macht. Die Abweichungen stellen vielmehr entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers massgebende Indizien für eine Scheinehe dar.
5.6 Die
Vorinstanz geht weiter davon aus, dass der Beschwerdeführer und D nie oder kaum
je zusammengelebt hätten.
5.6.1 Nach Angaben des Beschwerdeführers ist er bereits einige Wochen vor der
Trauung am 7. März 2005 zu D gezogen, die an der H-Strasse in F
gewohnt habe. In diesem Zusammenhang weist die Vorinstanz jedoch darauf hin,
dass I, der mit D vor der Ehe mit dem Beschwerdeführer bis zum 21. Dezember
2004 verheiratet gewesen war, in einer polizeilichen Befragung vom 18. Oktober
2006 ausführte, dass er seit Ende 2005 unangemeldet in der Wohnung von D an der
H-Strasse in F lebe. Ebenso würden die zwei Töchter von D und ein
Kleinkind in der Wohnung leben. Der Beschwerdeführer hingegen wohne nicht dort.
Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin könne sich
nicht retrospektiv nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung auf dieses
Polizeiprotokoll stützen, ist darauf hinzuweisen, dass erst mit der Scheidung
der Eheleute vom 9. Juni 2011 ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen
einer Scheinehe vorlag, worauf auch das zuständige Bezirksgericht die Beschwerdegegnerin
aufmerksam machte. Durch die polizeiliche Befragung der Beteiligten vom 21. September
2011 sind wesentliche neue Erkenntnisse zutage getreten, die zum Zeitpunkt der
Erteilung der Niederlassungsbewilligung noch nicht vorlagen. Die Aussagen von I
vom 18. Oktober 2006 werden denn auch nur unterstützend herangezogen, um
die nach der Befragung der Beteiligten am 21. September 2011 unklar
gebliebene Wohnsituation des Beschwerdeführers und D zu klären.
5.6.2 Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und D zwischen
November 2006 und Mitte Februar 2007 getrennt gelebt haben, da sie sich ins
Ausland abgemeldet hatte. Von Ende Februar 2007 bis Mai 2007 sollen die
Beteiligten in einem Personalzimmer an der J-Strasse in G gelebt haben, das
sich über dem Restaurant befindet, in dem der Beschwerdeführer arbeitete. Da D
jedoch im Rahmen der polizeilichen Befragung den Namen dieses Restaurants nicht
kannte, sind auch Zweifel angebracht, dass sie dort mit dem Beschwerdeführer
gewohnt hat.
5.6.3 Vom 21. Mai 2007 bis zum 31. März 2008 waren der Beschwerdeführer
und D an der K-Strasse in F gemeldet. Die Vorinstanz führt aus, dass es
sich dabei um ein Hotelzimmer gehandelt habe und nicht davon ausgegangen werden
könne, dass ein Ehepaar während über zehn Monaten ein Hotelzimmer bewohnt. Der
Beschwerdeführer führt hierzu an, beim Zimmer an der K-Strasse handle es sich um
ein "Dependancezimmer" mit Kochgelegenheit und eigenem Bad, das mit
einem möblierten Appartement vergleichbar sei und übergangsweise bis zum Einzug
in eine ordentliche Wohnung gemietet werde. Wie der Beschwerdeführer selbst
ausführt, stellt ein solches Zimmer keine ordentliche Wohnung dar, weshalb
Zweifel bestehen, dass die Eheleute darin zusammengelebt haben.
5.6.4 Schliesslich waren der Beschwerdeführer und D ab 1. April 2008 an der L-Gasse
in G gemeldet. Die Vermieterin führte allerdings auf Anfrage am 21. September
2011 an, dass sie D bei der Unterzeichnung des Mietvertrags vorgestellt worden
sei, sie aber nachher während der ganzen Mietdauer nie mehr gesehen habe. Diese
Aussage erscheint durchaus glaubhaft, wohnt die Vermieterin doch im selben
Haus.
5.6.5 Nach dem Vorstehenden erscheint es als wahrscheinlich,
dass der Beschwerdeführer nie oder nur zeitweise zusammen mit
seiner Schweizer Ehefrau wohnte, was eindeutig gegen eine tatsächliche Ehegemeinschaft
spricht (BGer, 19. Februar 2013, 2C_574/2012, E. 4.3). Die
Angaben der Einwohnerkontrollen F und G alleine belegen demgegenüber
entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, dass der Beschwerdeführer
und D tatsächlich an den gemeldeten Adressen zusammen gelebt haben. Ebenso wenig
sprechen die bescheidenen finanziellen Verhältnisse von D zwingend für ein
Zusammenleben, da sie sich die Kosten einer anderen Wohnung mit weiteren Bewohnern
hätte teilen können.
5.7 Schliesslich
weist die Vorinstanz als Indiz für eine Scheinehe auf die zeitliche Abfolge der
Geschehnisse hin. Nach der Einreise, der kurz darauf erfolgten Heirat, der
Erteilung einer Aufenthaltbewilligung und der Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung am 28. Juni 2010 wurde bereits im Februar bzw. April
2011 ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht. Dieser zeitliche
Geschehensablauf stellt vorliegend ebenfalls ein Indiz in der Gesamtbeurteilung
dar, das für das Vorliegen einer Scheinehe spricht.
5.8 Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass dem Altersunterschied
von sieben Jahren, den unterschiedlichen kulturellen Wurzeln und dem Umstand, dass
dem Beschwerdeführer nicht alle vorangehenden Ehen von D bekannt waren, im
vorliegenden Zusammenhang keine massgebliche Bedeutung zukommen. Den finanziellen
Verhältnissen der Beteiligten lassen sich weiter keine schlüssigen Argumente
für die Annahme einer Scheinehe entnehmen. Die von beiden Beteiligten
erwähnten, allerdings nicht weiter substanziierten gemeinsamen Ferien in der
Türkei stellen zudem ein Element dar, welches zugunsten der Führung einer
tatsächlichen Ehe gewertet werden könnte. Ein solches Ereignis allein ist aber
dennoch ein zu schwaches Indiz, um auf eine wirkliche Lebensgemeinschaft zu
schliessen. Die Argumente des Beschwerdeführers vermögen daher
die Gesamtheit der anderen Indizien, welche für eine Scheinehe sprechen, nicht
zu entkräften.
5.9 Die Vorinstanz kam nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss, es müsse
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit D nur zum
Schein eingegangen sei bzw. aufrechterhalten habe und somit wissentlich
wesentliche Tatsachen verschwiegen habe, um ein Anwesenheitsrecht in der
Schweiz zu erhalten. Damit hat der Beschwerdeführer einen Widerrufsgrund im
Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a
AuG gesetzt.
6.
Soweit der Beschwerdeführer zum
Eventualantrag anführt, ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu erteilen, da die Ehe mit D
mindestens drei Jahre gedauert habe und er integriert sei, kann ihm nicht
gefolgt werden. Auch dieser Anspruch ist erloschen, da sich der Beschwerdeführer
dazu auf eine Ehe beruft, die er nur zum Schein eingegangen ist bzw.
aufrechterhalten hat (Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG; VGr, 16. Januar
2014, VB.2013.00703, E. 4.)
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin habe
nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
zu entscheiden. Im Rahmen dieser Entscheidung sei zu berücksichtigen, dass ein
öffentliches bzw. arbeitsmarktrechtliches Interesse daran bestehe, dass der
Beschwerdeführer nicht weggewiesen werde. Er betreibe ein rentables Unternehmen,
welches mindestens vier Arbeitsstellen und Steuereinnahmen generiere. Aufgrund
dessen wäre eine Wegweisung unverhältnismässig.
7.2 Die zuständigen Behörden berücksichtigen gemäss Art. 96 AuG
bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen
Verhältnisse sowie den Grad der Integration. Hat der Aufenthalt der betroffenen
Person nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz
geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn
die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (VGr,
23. Oktober 2014, VB.2014.00296, E. 7.3).
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Aufenthalt von zumindest zehn
Jahren zur Gewährung einer Ausnahme von den Begrenzungsmassnahmen führen, vorausgesetzt
dass sich der Ausländer tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig sowie
sozial und beruflich gut integriert ist (vgl. BGE 124 II 110, E. 3; vgl.
auch VGr, 14. Dezember 2014, VB.2014.00380, E. 5.3; 20. August
2014, VB.2014.00414, E. 3.1). Dies kann jedoch durch das Vorliegen einer
Scheinehe relativiert werden (sogleich E. 7.3).
7.3 Der Beschwerdeführer kam im Alter von 31
Jahren in die Schweiz. Der hiesige Aufenthalt von etwa elf Jahren ist jedoch
insofern zu relativieren, als dieser durch das wissentliche Verschweigen der
rein ausländerrechtlichen Motive seiner Ehe überhaupt erst möglich geworden ist
(VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00296, E. 7.4; VGr, 23. Oktober
2013, VB.2013.00378, E. 3). Der Beschwerdeführer war während seines
Aufenthalts immer im gleichen Restaurant erwerbstätig und gründete 2011 ein
Unternehmen, welches unter anderem den Betrieb des besagten Restaurants zum
Ziel hat (vgl. zu der beruflichen Integration und zur beruflichen Selbständigkeit
als Integrationsfaktor, insbesondere auch zur Relevanz der zeitlichen Dauer der
beruflichen Selbständigkeit VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00380, E. 5.3).
Er verfügt weiter über Deutsch- und Italienischkenntnisse. Vor diesem
Hintergrund kann auf eine gewisse berufliche Integration geschlossen werden. Den
Akten sind darüber hinaus jedoch keine engen Beziehungen zur Schweiz zu
entnehmen, die auf eine massgebende soziale und kulturelle Integration deuten
würden. Da der Beschwerdeführer seine ganze Jugend und damit einen bedeutenden
Teil seines Lebens in der Türkei verbracht hat, wo auch seine Eltern leben und sich
zumindest eines seiner Geschwister aufhält, wird eine erneute Integration im
Herkunftsland keine besonderen Probleme bereiten. Solche werden denn auch vom
Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
7.4 Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass vorliegend ein öffentliches Interesse an der Wegweisung
besteht, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der schweizerischen und der
ausländischen Wohnbevölkerung herzustellen und die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung zu gewährleisten. Die Vorinstanz bejaht zu Recht ein erhebliches öffentliches
Interesse daran, die aufgrund einer Scheinehe erteilte Niederlassungsbewilligung
zu widerrufen und damit den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Das vom Beschwerdeführer
vorgebrachte arbeitsmarktrechtliche Interesse ist hingegen mit Blick auf die geringe
Grösse des Betriebs und den grossen Fluktuationen in der Gastronomiebranche als
weniger gewichtig einzustufen.
7.5 Insgesamt
überwiegen die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung
die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Ein Ermessensfehler ist somit
nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit
liegt nicht vor.
8.
Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
nicht substanziiert geltend macht, inwieweit eine Verletzung des in § 7
VRG verankerten Untersuchungsgrundsatzes vorliegen soll. Insbesondere hat die
Vorinstanz ihren Entscheid nur auf Unterlagen gestützt, die Teil der
Verfahrensakten sind. Überdies erscheint der Sachverhalt hinreichend ermittelt,
so dass nicht ersichtlich ist, welche weiteren Abklärungen und Berichte noch
erforderlich wären. Es besteht daher kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz
für weitere Sachverhaltsabklärungen zurückzuweisen.
9.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und
ist abzuweisen. Mit Blick auf die am 22. Dezember 2014 geschlossene neue
Ehe des Beschwerdeführers kann aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls
auf das Ansetzen einer neuen Frist zum Verlassen der Schweiz verzichtet werden.
Über den aus dieser neuen Ehe abgeleiteten Aufenthaltsanspruch wird im Übrigen
zur Wahrung des Instanzenzuges zunächst die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines
neuen Gesuchs des Beschwerdeführers gestützt auf die entsprechenden Belege zu
befinden haben (VGr, 1. April 2015, VB.2015.00102, E. 2.2; 20. August
2014, VB.2014.00373, E. 2.2; 31. Oktober 2012, VB.2012.00447,
E. 1.2).
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung
steht dem Beschwerdeführer von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG).
11.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend
gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise
2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …