Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00594
Verfügung
des Einzelrichters
vom 9. Dezember 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber
Martin Tanner.
In Sachen
A AG,vertreten durchRA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Versicherung D,
Beschwerdegegnerin,
und
C AG,
Mitbeteiligte ,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
I.
Am 15. Oktober 2014 führte die A AG Beschwerde
gegen die Vergabe "Auftrag Brandschutzbekleidung für Angehörige der
Feuerwehr" der Versicherung D vom 6. Oktober 2014. Am
5. November 2014 ersuchte die Versicherung D im Einverständnis mit
der A AG um Sistierung des Verfahrens. Mit Präsidialverfügung vom
7. November 2014 wurde das Beschwerdeverfahren bis zum 28. November
2014 sistiert. Am 27. November 2014 wurde die Sistierung auf Antrag der Versicherung D
bis zum 17. Dezember 2014 verlängert.
II.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 teilte A AG
dem Verwaltungsgericht mit, sie habe sich einvernehmlich mit der Versicherung D
geeinigt. Sie ziehe deshalb die Beschwerde zurück, mit der Bitte um Auferlegung
der Gerichtskosten an die Versicherung D gemäss der Vergleichsvereinbarung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Vorab ist die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufzuheben.
2.
Die Parteien einigten sich aussergerichtlich auf einen
Abbruch des Ausschreibungsverfahrens sowie eine Neuauflage der Ausschreibung.
Der Widerruf der Zuschlagsverfügung wurde den Betroffenen formell eröffnet. In
ihrer aussergerichtlichen Vereinbarung vom 1./4. Dezember 2014 hielten die
Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des
Beschwerdeverfahrens Folgendes fest:
"1. Die
Versicherung D bezahlt der A AG eine Parteientschädigung (Anwaltskosten)
in der Höhe von CHF 6'000.00 plus gesetzlicher Mehrwertsteuer. Auf weitere
Entschädigung wird beidseits verzichtet.
-
Die
Versicherung D übernimmt die Verfahrenskosten vor dem Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich. Die Parteien beantragen eine dementsprechende Auferlegung
durch das Gericht.
-
Die A AG
verpflichtet sich, umgehend nach Vergleichsunterzeichnung, ihre beim Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich hängige Beschwerde vom 15. Oktober 2014 (Verfahrens
Nr. VB.2014.00594) unter Beilage dieses Vergleichs zurückzuziehen und der Versicherung D
gleichzeitig eine Kopie dieses Schreibens zukommen zu lassen.
-
Mit der
Unterzeichnung und dem Vollzug dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien
hinsichtlich des genannten Beschwerdeverfahrens und hinsichtlich der genannten
Ausschreibung als per Saldo aller Ansprüche für auseinandergesetzt.
-
Diese
Vereinbarung wird in drei Exemplaren ausgefertigt, wobei je ein Exemplar für
die Parteien sowie ein Exemplar für das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
bestimmt ist."
Gestützt auf diese Vereinbarung zog die Beschwerdeführerin
ihr Rechtsmittel am 4. Dezember 2014 zurück. Demgemäss ist das vorliegende
Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben.
3.
Vereinbarungsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sodann ist davon Vormerk zu nehmen, dass sich
Letztere verpflichtet hat, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 6'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
4.
Da der Wert der Brandschutzbekleidung den im
Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert übersteigt (Art. 1
lit. a der Verordnung vom 2. Dezember 2013 des WBF über die Anpassung
der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und
2015; SR 172.056.12), ist gegen diese Verfügung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) zulässig, sofern sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; andernfalls steht gegen diese
Verfügung nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
-
Die mit
Präsidialverfügung vom 7. November 2014 angeordnete und am 27. November
2014 bis zum 17. Dezember 2014 verlängerte Sistierung wird aufgehoben.
-
Das
Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
-
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
-
Die Gerichtskosten
werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
-
Es wird
davon Vormerk genommen, dass sich die Beschwerdegegnerin verpflichtet hat, der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- zuzüglich
Mehrwertsteuer zu bezahlen.
-
Gegen diese
Verfügung kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben
werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …