Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00577
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. Februar 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA G,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A. A wird
seit einigen Jahren von der Fürsorgebehörde der Gemeinde B (fortan: Fürsorgebehörde)
mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 14. November
2011 setzte die Fürsorgebehörde den monatlichen Brutto-Bedarf von A auf
Fr. 2'110.- fest (Disp.-Ziff. 1). Gleichzeitig wurden ihr
verschiedene Auflagen und Weisungen erteilt (Disp.-Ziff. 3).
B. A erhob
daraufhin am 13. Dezember 2011 Rekurs beim Bezirksrat C (nachfolgend: Bezirksrat)
und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung von Disp.-Ziff. 1 des
Beschlusses der Fürsorgebehörde vom 14. November 2011 und die Erhöhung des
Brutto-Bedarfs bzw. des Fehlbetrags. Zudem seien die Auflagen und Weisungen
gemäss Disp.-Ziff. 3 des angefochtenen Beschlusses grundsätzlich
aufzuheben und sei insbesondere auf die ihr auferlegten Arbeitsbemühungen zu
verzichten. Am 27. Juni 2012 wies der Bezirksrat den Rekurs ohne
Kostenfolge ab, soweit er darauf eintrat (Disp.-Ziff. I). Ebenso wies er
das von A gestellte Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
ab (Disp.-Ziff. II).
C. Am
30. Juli 2012 erhob A dagegen Beschwerde am Verwaltungsgericht mit dem Antrag,
der Beschluss des Bezirksrats vom 27. Juni 2012 sei aufzuheben. Weiter sei
Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses der Fürsorgebehörde vom 14. November
2011 aufzuheben und der Brutto-Bedarf betreffend den "GA-ZH-9-Pass"
und die Taggeldversicherung der Versicherung D bzw. der damit
zusammenhängende Fehlbetrag von Amtes wegen zu erhöhen. Zudem seien die
Auflagen und Weisungen gemäss Disp.-Ziff. 3 des Beschlusses der Fürsorgebehörde
grundsätzlich aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hiess das Rechtsmittel am
14. November 2012 aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs von A teilweise
gut, hob Disp.-Ziff. I und II des Beschlusses des Bezirksrats vom
27. Juni 2012 auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen an denselben
zurück (VB.2012.00493).
D. Die
Fürsorgebehörde beschloss am 22. Oktober 2012 neu über die weiterführende
Unterstützung von A ab ebendiesem Datum. A erhob dagegen Rekurs beim
Bezirksrat, der das Rechtsmittel mit Beschluss vom 16. Mai 2013 wegen der
Verletzung des rechtlichen Gehörs und ungenügender Sachverhaltsabklärung
teilweise guthiess, die Auflagen und Weisungen enthaltenden Disp.-Ziff. 2
und 4 des Entscheids der Fürsorgebehörde vom 22. Oktober 2012 aufhob und
die Sache im Sinn der Erwägungen an dieselbe zurückwies.
II.
A. Ebenfalls
am 16. Mai 2013 wies der Bezirksrat C den Rekurs gegen den Beschluss der
Fürsorgebehörde vom 14. November 2011 ab, soweit er ihn nicht als
gegenstandslos geworden abschrieb. Auf Beschwerde von A hin, womit diese
beantragt hatte, der Beschluss des Bezirksrats vom 16. Mai 2013 sowie
Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses der Fürsorgebehörde vom 14. November
2011 seien aufzuheben, und es sei der Brutto-Bedarf unter Berücksichtigung des
"ZVV-9-Uhr-Passes" und der Taggeldversicherung von Amtes wegen zu erhöhen,
hob das Verwaltungsgericht den Entscheid des Bezirksrats mit Urteil vom
31. Oktober 2013 wegen erneuter Verletzung des rechtlichen Gehörs auf und
wies die Sache an denselben zurück (VB.2013.00466).
B. Mit
Beschluss vom 4. September 2014 wies der Bezirksrat den Rekurs wiederum
ab, soweit er ihn nicht als gegenstandslos geworden abschrieb. Verfahrenskosten
erhob er keine.
III.
A. Am
7. Oktober 2014 erhob A Beschwerde am Verwaltungsgericht mit den Anträgen,
der Beschluss des Bezirksrats vom 14. September 2014 sowie Ziffer 1
des Beschlusses der Fürsorgebehörde vom 14. November 2011 seien aufzuheben
und es sei der Brutto-Bedarf unter Anrechnung und Berücksichtigung der
Taggeldversicherung von Amtes wegen zu erhöhen. Eventualiter sei die Sache an
den Bezirksrat bzw. die Fürsorgebehörde zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Zudem sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
B. Mit
Eingabe vom 15. Oktober 2014 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die
Fürsorgebehörde erstattete keine Beschwerdeantwort. A verzichtete in ihrer
Eingabe vom 27. November 2014 auf weitere Bemerkungen und hielt
vollumfänglich an den Ausführungen in der Beschwerde fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der
Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten
gleichzusetzen (VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00568, E. 1.2; Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 65a N. 17). Ausgehend von den von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten monatlichen Kosten von aktuell Fr. 139.70 für die Prämie der Taggeldversicherung
ergibt sich ein Streitwert von Fr. 1'676.40 (zum Streitgegenstand sogleich
E. 1.2). Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist
der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c
sowie Abs. 2 VRG).
1.2 Die Beschwerdeführerin
beantragte formell zwar die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen
Beschlusses. Wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, soll indes nur noch
die Frage, ob und – wenn ja – für welche Zeitperiode die Beschwerdegegnerin die
Kosten für die Krankentaggeldversicherung zu übernehmen hat, Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens bilden und wird der Beschluss vom 4. September
2014 nur insofern angefochten.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin macht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend. Weder
die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz hätten sich mit ihren Argumenten gemäss
dem Rekurs vom 13. Dezember 2011 auseinandergesetzt. Zudem habe die
Vorinstanz die Argumente im Schreiben vom 29. April 2014 zu wenig
berücksichtigt und sei der Beschluss vom 4. September 2014 hinsichtlich
der abgelehnten Übernahme der Versicherungsprämien ungenügend begründet.
2.2 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankert. Er ist formeller Natur
und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine
Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen
Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der
Sache selbst (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 37). Das rechtliche
Gehör umfasst unter anderem den Anspruch auf angemessene Begründung eines
Entscheids (vgl. auch § 10 Abs. 1 VRG). Diesem wird dann nachgekommen,
wenn die Begründung so abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben vermag und gegebenenfalls – in
voller Kenntnis der Gründe – ein Rechtsmittel ergreifen kann. Die
entscheidende Behörde darf sich dabei auf die wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken und hat sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem
rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln zu widerlegen (BGE 134 I 83
E. 4.1; VGr, 18. November 2014, VB.2014.00423, E. 2.3).
2.3 Wie in der Prozessgeschichte ausgeführt
(vgl. vorn I.C.), stellte das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom
14. November 2012 fest, dass der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom
14. November 2011 ungenügend begründet und die daraus resultierende Verletzung
des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin mangels Einräumung einer Frist
zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort durch die Vorinstanz im Rekursverfahren
nicht geheilt worden war. Nachdem das Verwaltungsgericht das Verfahren mit
Urteil vom 31. Oktober 2013 erneut an die Vorinstanz zurückgewiesen hatte,
konnte sich die Beschwerdeführerin indes doch noch mit Schreiben vom
29. April 2014 zur Rekursantwort vernehmen lassen. Die Gehörsverletzung
der Beschwerdegegnerin wurde damit im Rekursverfahren geheilt. Sodann ist zwar
richtig, dass die Vorinstanz im Beschluss vom 4. September 2014 nicht
jedes einzelne Vorbringen der Beschwerdeführerin ausdrücklich bzw. im Detail behandelte.
Nach dem Gesagten ist dies allerdings auch nicht zwingend notwendig. Aus den
Erwägungen geht jedenfalls ohne Weiteres ausreichend deutlich hervor, aus
welchen Gründen sie den Rekurs hinsichtlich der fraglichen Übernahme der Krankentaggeldversicherung
abwies, von welchen Überlegungen sie sich dabei leiten liess und auf welche sie
ihren Entscheid stützte. Die
Gehörsverletzungsrüge erweist sich damit als unbegründet.
3.
3.1 Gemäss
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll
das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen
für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung
zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Danach enthält das individuelle
Unterstützungsbudget einerseits die materielle Grundsicherung, bestehend aus
Grundbedarf, Wohnkosten und medizinischer Grundversorgung, andererseits
situationsbedingte Leistungen (SKOS-Richt-linien Kap. A.6).
3.2 Situationsbedingte
Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen,
wirtschaftlichen oder familiären Lage einer unterstützten Person. Sofern die
Aufwendungen für solche Leistungen in einem sinnvollen Verhältnis zum zu
erzielenden Nutzen stehen, sind sie zu gewähren. Massgebend für die Beurteilung
ist, ob die Selbstständigkeit und soziale Einbettung einer bedürftigen Person
erhalten bzw. gefördert wird oder ob grösserer Schaden abgewendet werden kann.
Die Ausrichtung liegt weitgehend im Ermessen der Sozialhilfebehörden; ein
Anspruch darauf besteht nicht (VGr, 5. September 2013, VB.2013.00459,
E. 2.2). Zu den situationsbedingten Leistungen gehören unter anderem
krankheits- oder behinderungsbedingte Auslagen, die nicht im Rahmen der medizinischen
Grundversorgung liegen. Hierzu sind namentlich die Prämien einer Krankentaggeldversicherung
zu zählen, womit das Risiko eines Erwerbsausfalls wegen Krankheit oder Unfall abgesichert
werden soll (SKOS-Richtlinien Kap. C.1.1, auch zum Folgenden; vgl. auch Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe
in den Kantonen, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische
Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 128 ff.).
Als situationsbedingt und sinnvoll erscheint eine solche Versicherung
allerdings nur dann, wenn sie der unterstützten Person ein regelmässiges
Einkommen garantiert, das die Prämien bei Weitem übersteigt (VGr,
24. November 1999, VB.1999.00291, E. 3c [nicht publiziert]; Kantonales Sozialamt Zürich, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des
Kantons Zürich, Kapitel 8.1.16, Ziff. 2, 23. Juni
2012).
3.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist nach § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die
Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Unangemessenheit
der angefochtenen Anordnung kann das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht
überprüfen (§ 50 Abs. 2 VRG).
4.
4.1 Die
Vorinstanz erwog, freiwillige Versicherungen könnten grundsätzlich zwar situationsbedingte
Leistungen darstellen. Vorliegend seien aber die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme
nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin seit Jahren nicht mehr erwerbstätig
sei und kein regelmässiges Einkommen erziele, das die Prämien der Versicherung
übersteigen würde. Die Kosten seien nicht als geringfügig zu bezeichnen, und
ein direkter Nutzen der Versicherung sei in den letzten Jahren nicht erkennbar
gewesen. Angesichts der strengen Voraussetzungen für eine Weiterführung einer
selbständigen Erwerbstätigkeit komme die Unterstützung des Aufbaus einer
solchen kaum je in Betracht, weshalb die Beschwerdeführerin nicht im Hinblick
darauf die vorsorgliche Übernahme der Krankentaggeldversicherung verlangen
könne. Konkret bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in absehbarer Zeit
in der Lage sein werde, ihren Lebensunterhalt durch eine Tätigkeit als
Shiatsu-Therapeutin zu bestreiten. Es sei jedenfalls nicht bekannt, dass die Beschwerdeführerin
heute ein (genügendes) Einkommen erzielen würde, obschon sie die Ausbildung vor
geraumer Zeit abgeschlossen habe. Unter diesen Umständen sei es auch zulässig
gewesen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Praxis geändert und die Übernahme der
Taggeldversicherung ab November 2011 abgelehnt habe, obwohl sie diese bis dahin
übernommen habe.
4.2 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, der Krankentaggeldversicherung komme praktisch
der Charakter einer Sozialversicherung zu, gehe es doch darum, sie im
Krankheitsfall finanziell abzusichern. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme
habe sie keine Chance, in eine neue Krankentaggeldversicherung aufgenommen zu
werden, weshalb diese umso mehr weiterzuführen und von existenzieller Bedeutung
für sie sei. Sie bemühe sich erfolgreich um die Wiedereingliederung als
Shiatsu-Therapeutin, die zu den klassischen selbständigen Tätigkeiten gehöre
und wofür eine Taggeldversicherung unabdingbar sei. Sie habe das EMR-Zertifikat
erlangt, bewerbe sich aktiv als Arbeitnehmerin und sei daran, sich als
Selbständigerwerbende zu etablieren. Da sie bis anhin nur Absagen hinsichtlich
einer Tätigkeit als Arbeitnehmerin erhalten habe, behalte sie sich den Weg als
selbständige Shiatsu-Therapeutin offen; hierfür suche sie geeignete
Praxisräumlichkeiten. Die Auffassung der Vorinstanz bedeute eine Diskriminierung
von Sozialhilfeempfangenden, die sich selbständig machen wollten, und verletze
deren Recht auf Wirtschaftsfreiheit. Die Ausgaben für die
Krankentaggeldversicherung seien im Sinn der laufenden Integrationsmassnahmen
zu übernehmen.
5.
5.1 Aus den
eingereichten Abrechnungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als
Selbständigerwerbende im April, Mai und September 2014 an drei Patientinnen
Behandlungen vornahm, wobei sich ihr Verdienst auf insgesamt Fr. 812.50
belief. Es kann daher – und dies ist soweit auch unbestritten – zurzeit gewiss
nicht von einem regelmässigen Erwerbseinkommen gesprochen werden. Gemäss der
Police vom 5. Dezember 2013 betragen das versicherte Taggeld Fr. 97.-
(Leistungsbeginn ab dem 31. Tag) und die monatliche Prämie
Fr. 139.70. Unter den gegebenen Umständen liegt damit eine Überversicherung
vor, und der Aufwand für die Versicherung steht in keinem angemessenen Verhältnis
zu dem erzielten Einkommen. Die Beschwerdeführerin möchte die
Krankentaggeldversicherung denn vor allem auch mit Blick auf ihre
beabsichtigte, zukünftige selbständige Tätigkeit als Shiatsu-Therapeutin finanziert
haben. Wie die Vorinstanz erwog, bestehen jedoch – aus heutiger Sicht
(vgl. unten E. 5.2) – keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie
in absehbarer Zeit in der Lage sein wird, dadurch ihren Lebensunterhalt zu
bestreiten, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung längst
abgeschlossen, schon am 3. Februar 2014 das EMR-Qualitätslabel erlangt hat
und sich bereits seit September 2012 intensiv um eine Anstellung oder eine
selbständige Tätigkeit bemüht. Es ist daher nicht zu beanstanden und liegt ohne
Weiteres in deren Ermessen, wenn die Beschwerdegegnerin bzw. die Vorinstanz die
(zukünftige) Übernahme der Versicherungsprämien ablehnen. Die Notwendigkeit,
diese im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen, kann die Beschwerdeführerin
im Übrigen nicht damit begründen, dass sie bei einem Unterbruch des
Versicherungsschutzes keine Chance hätte, in eine neue Krankentaggeldversicherung
aufgenommen zu werden. Die wirtschaftliche Hilfe beschränkt sich auf die
Ermöglichung eines angemessenen Lebensunterhalts. Es würde deren Sinn und Zweck
zuwiderlaufen, wenn momentan nicht notwendige Kosten übernommen würden, bloss
um allfällige spätere Nachteile zu vermeiden (so schon der Regierungsrats des
Kantons Obwalden, Beschluss Nr. 203 vom 30. Oktober 2001, VVGE 2001
und 2002 Nr. 20, S. 58, E. 4.2, zu finden unter
http://ilz.ow.ch/rechtsprechung/XV/XV-020.htm).
Im Übrigen kann der Beschwerdeführerin auch insofern nicht
gefolgt werden, als sie der Vorinstanz eine Diskriminierung von Sozialhilfeempfangenden,
die sich selbständig machen wollen, und eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit
gemäss Art. 27 BV vorwirft. Zum einen würde sie bei einer Berücksichtigung
der Krankentaggeldversicherung besser gestellt als Personen, die ohne
Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben und
sich eine derartige Zusatzversicherung in der Regel nicht leisten können (vgl.
SKOS-Richtlinien Kap. B.2.1). Zum anderen wird sie durch die
Nichtübernahme der Prämien in keinster Weise in ihrem Recht, uneingeschränkt
von staatlichen Massnahmen jede privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit frei
auszuüben und einen privatwirtschaftlichen Beruf frei zu wählen, beschnitten.
Das Schutzobjekt der Wirtschaftsfreiheit ist deshalb gar nicht betroffen
(Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
8. A., Zürich 2012, Rz. 628). Aus dem Umstand, dass die
Beschwerdegegnerin für die Prämien der Zusatzversicherung der Versicherung F
aufkommt, kann die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren schliesslich
nichts ableiten.
5.2 Zu prüfen
bleibt, ob die Beschwerdegegnerin den Betrag für die Krankentaggeldversicherung
aus dem Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin streichen durfte, nachdem
sie diesen zuvor gewährt hatte. Die Beschwerdeführerin sieht in dieser
"Praxisänderung" einen Verstoss gegen Treu und Glauben.
Wie die Vorinstanz zu Recht
festhielt, auferlegt § 33 SHV den Fürsorgebehörden die Pflicht, alle
hängigen Hilfsfälle periodisch, mindestens aber einmal jährlich, zu überprüfen.
Eine Neubeurteilung der Verhältnisse und damit auch die Möglichkeit von
Änderungen früherer Entscheide ist deshalb bereits von Gesetzes wegen vorgesehen.
Sodann ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als letztlich zwar nicht
erkennbar ist, was die Beschwerdegegnerin ursprünglich dazu bewogen hatte, die
Prämie der Krankentaggeldversicherung zu übernehmen. Dies kann jedoch offenbleiben.
Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, war die Ablösung von der
Sozialhilfe im November 2011, als sie sich noch in der Ausbildung zur Shiatsu-Therapeutin befand, für sie noch kein Thema. Umso weniger drängte
sich daher im damaligen Zeitpunkt die Bezahlung der Versicherungsprämie im
Hinblick auf eine allfällige, im Vergleich zu heute noch fragwürdigere
selbständige Erwerbstätigkeit auf. Durfte die Beschwerdegegnerin aber
seinerzeit das Unterstützungsbudget um den Betrag Taggeldversicherungsprämie
kürzen, so ist im Übrigen nicht relevant, ob die
Beschwerdeführerin den neuen Leistungsentscheid vom 22. Oktober 2012 hätte
anfechten müssen oder nicht.
5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie sind
aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation massvoll zu bemessen (Plüss,
§ 13 N. 39). Angesichts ihres Unterliegens ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin
hat eine solche nicht beantragt.
6.2 Die
Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Sinngemäss umfasst dieses Gesuch auch dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
6.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein
Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des
Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
6.2.2 In Anbetracht ihrer wirtschaftlichen Bedürftigkeit ist von der
Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Das vorliegende Verfahren kann
sodann trotz Abweisung der Beschwerde nicht gerade als offensichtlich aussichtslos
im beschriebenen Sinn bezeichnet werden. Der Beschwerdeführerin ist daher die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und die Gerichtskosten sind
einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2.3 Zu prüfen bleibt, ob der Beizug eines Rechtsvertreters im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens notwendig gewesen ist. Im Bereich des Sozialhilferechts
geht die Rechtsprechung zwar nur mit Zurückhaltung von einer solchen
Notwendigkeit aus. Je nach den persönlichen Verhältnissen der gesuchstellenden
Person und den sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten
wird die Notwendigkeit aber auch hier bejaht (Plüss, § 16 N. 83). Aufgrund
des Streitwerts ist der Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin
vorliegend nicht als besonders gross zu bezeichnen. Streitgegenstand bildete
sodann nur noch die Frage der Übernahme der Krankentaggelder. Wie das
Verwaltungsgericht jedoch schon im Urteil vom 31. Oktober 2013 festhielt,
wäre es aufgrund der wiederholten Verletzungen des rechtlichen Gehörs und der
dadurch bedingten Rückweisungen bzw. der verschiedenen angefochtenen
Entscheide, die sich zeitlich aneinander anschliessen, für die über keine
Rechtskenntnisse verfügende Beschwerdeführerin sehr schwierig gewesen, sich im
Verfahren allein zurechtzufinden. Der Beizug eines Rechtsvertreters erweist
sich unter diesen Umständen als gerechtfertigt und notwendig. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist folglich ebenfalls
gutzuheissen, und es ist der Beschwerdeführerin in der Person ihres
Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser ist
aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von
30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung
über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt
würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23. August 2010 [GebV VGR]).
6.2.4 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder
Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 420.-- Total der Kosten.
-
Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
-
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
-
Der
Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt und ihr in der Person von Rechtsanwalt G ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
-
Rechtsanwalt G
läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses
Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren
eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen,
ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen
festgesetzt würde.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
-
Mitteilung an …