Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00575
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. Mai 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Corine Vogel.
In Sachen
A, vertreten durch B, Fachstelle C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde D,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
Die 1966 geborene A wird seit 1996 von der Sozialbehörde D
(nachfolgend Sozialbehörde) wirtschaftlich unterstützt. Unter Hinweis auf einen
Bandscheibenvorfall meldete sich A erstmals im August 2005 zum Bezug von
IV-Leistungen an, nachdem sie von 2000 bis Juli 2005 als
Hausdienstmitarbeiterin in einem Alterszentrum gearbeitet hatte. Mit Verfügung
vom 28. November 2007 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons
Zürich (nachfolgend SVA Zürich) das Leistungsbegehren gestützt auf ein
Gutachten D) vom 29. Dezember 2006 ab. Dieser Entscheid wurde nach erfolgloser
Beschreitung des Rechtsmittelwegs rechtskräftig. Im März 2009 meldete sich A
unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes,
insbesondere in psychischer Hinsicht, erneut zum Leistungsbezug an. Zuvor hatte
sie als Reinigungskraft in einem 60%-Pensum gearbeitet. Mit Verfügung vom
6. Januar 2012 wies die SVA Zürich das Leistungsbegehren gestützt auf ein
interdisziplinäres Gutachten E vom 31. Dezember 2009 mit Ergänzung vom
9. März 2010 sowie Abklärungen der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in
Beruf und Haushalt ab, wobei sie den Invaliditätsgrad auf rund 19 % (25%-ige
Einschränkung im Erwerbsbereich; 9,5%-ige Einschränkung im Haushaltsbereich)
bezifferte. Die rentenausschliessende Verfügung wurde mit rechtskräftigem
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Zürich (nachfolgend Sozialversicherungsgericht)
vom 30. April 2013 bestätigt.
Seit dem 1. Januar 2014 lebt A als Untermieterin bei
ihren zwei volljährigen Kindern F (geb. 1992) und G (geb. 1991),
welche beide vollzeitlich arbeiten. Mit Beschluss vom 26. Februar 2014
rechnete die Sozialbehörde A im Unterstützungsbudget auf der Einkommensseite
eine Entschädigung für die Haushaltsführung für ihre beiden Kinder von monatlich
Fr. 734.50 an, wobei diese jährlich überprüft und bei einer vorherigen Änderung
der Einkommenssituation der Kinder angepasst werde. Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
oder der Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm seitens As werde die
Entschädigung im Umfang des Anstellungsverhältnisses reduziert.
II.
Dagegen erhob A am 24. März 2014 Rekurs beim
Bezirksrat Z (nachfolgend Bezirksrat) und beantragte die Aufhebung des
Beschlusses (Ziff. 2). Für die Dauer des Verfahrens sei auf die Erhebung
der Haushaltsführungsentschädigung zu verzichten (Ziff. 1). Zudem ersuchte
sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie um
Zusprechung einer Parteientschädigung (Ziff. 3–5). Mit Beschluss vom
12. September 2014 wies der Bezirksrat den Rekurs (Ziff. I) sowie das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab (Ziff. III). Verfahrenskosten
wurden keine erhoben (Ziff. II).
III.
Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 8. Oktober
2014 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des vor- sowie des
erstinstanzlichen Beschlusses (Ziff. 1). Der Sozialbehörde sei zu
verbieten, eine Haushaltsführungsentschädigung im Budget einzusetzen
(Ziff. 2). Eventualiter sei das Verfahren an die Sozialbehörde zurückzuweisen,
damit diese den aktuellen Grad ihrer Arbeitsfähigkeit im Haushalt ermittle
(Ziff. 3). Für die Dauer des Verfahrens sei die
Haushaltsführungsentschädigung nicht im Budget zu berücksichtigen und die für
September und Oktober 2014 bereits angerechnete Haushaltsführungsentschädigung
zurückzuerstatten (Ziff. 4). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte A
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Ziff. 5) und Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von B (Ziff 6).
Gegebenenfalls sei ihr eine Parteientschädigung zu gewähren (Ziff. 7). Sie
legte mit ihrer Eingabe u. a.
ein Schreiben der Kinder betreffend Haushaltsführung vom 5. März 2014 mit
Bestätigung vom 30. September 2014, einen Bericht ihrer Hausärztin Dr.
med. I vom 23. September 2014 sowie die Leistungsabrechnung der
Sozialbehörde vom 18. September 2014 für den Sozialhilfeanspruch im
Oktober 2014 ins Recht.
Mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2014 wies das Verwaltungsgericht die Parteien
darauf hin, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukomme. Gemäss Mitteilung der Sozialbehörde an die Beschwerdeführerin
vom 17. Oktober 2014 wurde aufgrund der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde der Sozialhilfeanspruch für den Monat Oktober 2014 neu berechnet und
ohne Anrechnung der Haushaltsführungsentschädigung ausgerichtet.
Der Bezirksrat verwies mit Eingabe vom 15. Oktober
2014 auf die Begründung im angefochtenen Entscheid und verzichtete im Übrigen auf
eine Vernehmlassung. Die Gemeinde reichte am 10. November 2014 eine
Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die
Verfahrenskosten seien A aufzuerlegen und es sei dieser keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der
Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf
Monaten gleichzusetzen (VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00440, E. 1.2;
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Angesichts der beantragten
Aufhebung der Haushaltsführungsentschädigung von monatlich Fr. 734.50
beträgt der Streitwert folglich Fr. 8'814.-. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b
Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.2 Der Antrag, für die Dauer des Verfahrens sei auf die Anrechnung
einer Haushaltsführungsentschädigung zu verzichten und die für September und
Oktober 2014 bereits angerechnete Haushaltsführungsentschädigung zurückzuerstatten
(recte: nachträglich auszurichten), ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben,
nachdem sowohl dem Rekurs als auch der Beschwerde von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukommt (§ 25 Abs. 1 VRG bzw. § 55 in
Verbindung mit § 25 Abs. 1 VRG), diese nicht entzogen wurde und die Beschwerdegegnerin
gemäss Mitteilung vom 17. Oktober 2014 den Sozialhilfeanspruch für Oktober
2014 (wohl inkl. Nachzahlung für September 2014) neu berechnet hat und bis zum
Abschluss des Beschwerdeverfahrens ohne Berücksichtigung der strittigen
Haushaltsführungsentschädigung ausrichten wird.
2.
2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Grundlage für
die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2 Führt eine hilfesuchende Person den Haushalt für
nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Personen, wird ihr eine
angemessene Entschädigung für die Haushaltsführung als
Einkommen angerechnet (§ 16 Abs. 4 Satz 1 SHV). Infrage kommt
dies insbesondere bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften,
worunter Paare oder Gruppen zu verstehen sind, die die Haushaltsfunktionen
(Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren usw.)
gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, ohne eine
Unterstützungseinheit zu bilden (zum Beispiel Konkubinatspaare, Eltern mit volljährigen Kindern; SKOS-Richtlinien
Kap. B.2.3). Ausgeschlossen
sind Wohngemeinschaften ohne gemeinsame Haushaltsführung (SKOS-Richtlinien
Kap. F.5.2). Dienstleistungen, die nicht unterstützte Personen einer
unterstützten Person bezahlen müssen, sind etwa Einkaufen, Kochen, Waschen,
Bügeln und die Reinigung bzw. der Unterhalt der Wohnung (Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in:
Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische
Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 145). Der Umfang der erwarteten
Arbeitsleistung im Haushalt hängt von der zeitlichen Verfügbarkeit und der
Arbeitsleistungsfähigkeit der unterstützten Person ab. Insbesondere sind deren
Erwerbstätigkeit, Teilnahme an Ausbildungs- oder Integrationsmassnahmen und die
gesundheitliche Situation zu beachten. Wenn
die unterstützte Person aus gesundheitlichen Gründen nachweislich nicht in der
Lage ist, den Haushalt zu führen, darf keine Entschädigung angerechnet werden. Die Entschädigung richtet sich einerseits nach der Zeit, die für
die Haushaltsführung aufgewendet werden muss, wobei grundsätzlich auf die
effektive Aufgabenteilung Rücksicht zu nehmen ist. Besorgt die unterstützte
Person sämtliche Hausarbeiten allein, so darf eine pauschale
Arbeitszeitentschädigung verlangt werden, und der Betrag ist zu verringern,
wenn nicht unterstützte Personen bei den Hausarbeiten massgeblich mithelfen.
Andererseits ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der nicht unterstützten
Person angemessen zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 4 Satz 2
SHV). Der Maximalbetrag der Haushaltsführungsentschädigung
liegt bei Fr. 950.- (VGr, 26. Juni 2014, VB.2014.00252, E. 2.2;
SKOS-Richtlinien Kap. F.5.2 und H.10; Kantonales Sozialamt,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 17.4.01, Entschädigung für die Haushaltsführung,
Ziff. 2, 5. Januar 2015, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch
[Sozialhilfe-Behördenhandbuch)]).
2.3 Bei der Festlegung der
Haushaltsführungsentschädigung ist zu berücksichtigen, dass die zuständige
Behörde aus naheliegenden Gründen nicht feststellen kann, in welchem Verhältnis
sich die unterstützte und die nicht unterstützte Person im konkreten Fall die
Haushaltsarbeit aufteilen. Die sich aus § 7 VRG ergebende Pflicht der
Verwaltungsbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen
abzuklären, stösst hier an enge Grenzen. Die Behörde ist deshalb darauf
angewiesen, die Rollenverteilung aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen. Dabei
ist davon auszugehen, dass die unterstützte Person den Haushalt für nicht
unterstützte berufstätige Kinder, Eltern und Partnerin oder Partner führt bzw.
führen muss. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass es der unterstützten Person
auch tatsächlich möglich ist, den Haushalt für die nicht unterstützte Person zu
führen, was eines (zumindest stillschweigenden) Einverständnisses der nicht
unterstützten Person bedarf, das aber bei engen familiären oder
partnerschaftlichen Bindungen regelmässig angenommen werden kann. In diesen
Fällen ist daher eine Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung zu vermuten, womit es gegebenenfalls Sache des
Sozialhilfeempfängers ist, eine ganz oder teilweise getrennte Haushaltsführung
nachzuweisen und so die Vermutung umzustossen (VGr, 26. Juni 2014,
VB.2014.00252, E. 2.3; SKOS-Richtlinien Kap. F.5.2; Hänzi,
S. 145).
3.
3.1 Die Vorinstanz bestätigte die Anrechnung
der Haushaltführungsentschädigung. Sie erwog, die
Beschwerdeführerin sei trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen fähig, den
Haushalt zu führen. Die Kinder der Beschwerdeführerin seien zu 100 %
erwerbstätig und die Beschwerdeführerin im Haushalt immer noch 90,5 %
arbeitsfähig, weshalb auf einen spezifischen Abzug für die Mitarbeit der Kinder
zu verzichten sei. Die Berechnung der zur Verfügung stehenden Mittel der Kinder
erweise sich mit Fr. 468.- bei Tochter F sowie Fr. 266.50 bei Sohn G
als korrekt. Zudem sei davon auszugehen, dass diese Beträge auch erhältlich
wären, weshalb sie der Beschwerdeführerin als Haushaltseinkommen anzurechnen
seien.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber unter
Verweis auf ein Schreiben betreffend Haushaltsführung vom 5. März 2014
sowie dessen Ergänzung vom 30. September 2014 im Wesentlichen geltend, dass ihre beiden Kinder den überwiegenden Teil des
Haushalts bestreiten. Aufgrund ihrer medizinischen Einschränkungen übernehme
sie lediglich kleinere Arbeiten im Haushalt wie z. B. das Auftischen. Zudem seien die Kinder nicht
damit einverstanden, dass sie deren Teil der Haushaltsführung übernehme. Des
Weiteren seien die Kinder auch gar nicht bereit, eine
Haushaltsführungsentschädigung in der errechneten Höhe zu erbringen.
4.
4.1 Der Umfang der
erwarteten Arbeitsleistung im Haushalt hängt u. a. von der Arbeitsleistungsfähigkeit der unterstützten Person ab (vorstehend
E. 2.2). Vorab ist daher zu prüfen, ob die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin der
Führung eines 3-Personen-Haushaltes und damit der Anrechnung einer
Haushaltsentführungsentschädigung entgegensteht.
4.1.1 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, das Sozialversicherungsgericht sei in
seinem – im Rahmen des IV-Verfahrens – gefällten (rechtskräftigen) Entscheid vom
30. April 2013 gestützt auf ein E-Gutachten von einer gesundheitlichen
Einschränkung im Haushaltsbereich von 9,5 % ausgegangen. Sie gelangte zum
Schluss, dass die Einschränkung von 9,5 % im Haushaltsbereich auch im
vorliegenden Zusammenhang zu gelten habe. Die Haushaltarbeit umfasse zwar auch
Reinigungsarbeiten und anderweitige körperliche Arbeiten, für welche der
Beschwerdeführerin für den beruflichen Bereich je nach Tätigkeit eine
Arbeitsunfähigkeit von bis zu 100 % attestiert worden sei (Arbeit als Reinigungskraft
und schwere körperliche Arbeit). Bei der privaten Haushaltsführung bestehe
jedoch, im Unterschied zu einer berufsmässigen Tätigkeit als Reinigungskraft,
eine viel grössere Autonomie bei der Organisation der Arbeit. So könnten
umfangreiche Arbeiten in kleinere Arbeitsschritte aufgeteilt, Pausen eingelegt
und für das Tragen von Lasten Hilfsmittel benutzt werden. Aus der Erklärung der
Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2012 ergebe sich, dass diese auch nach
Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft weiterhin
Haushaltsarbeiten verrichtet habe. Schliesslich sei die Einschränkung von
9,5 % im Haushalt vor dem Sozialversicherungsgericht unbestritten gewesen.
Die Hausärztin Dr. med. I habe die Arbeitsfähigkeit im Haushalt
demgegenüber als wesentlich stärker eingeschränkt beurteilt als die E-Gutachter.
Hierbei sei jedoch zu berücksichtigen, dass die E-Gutachter die Leistungsfähigkeit
sehr umfassend und zu verschiedenen Zeiten abgeklärt hätten und zudem über eine
grössere Unabhängigkeit verfügten als die Hausärztin, welche zu ihrer Klientin
in einem speziellen Vertrauensverhältnis stehe. Schliesslich bestünden keine Anhaltspunkte,
dass sich die körperliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem E-Gutachten
von 2009 und 2010 merklich verschlechtert hätte. Daher sei vorliegend weiterhin
die Diagnose der E-Gutachter als massgebend zu betrachten, und es erübrige
sich, die Beschwerdeführerin erneut medizinisch untersuchen zu lassen. Insgesamt
sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit
im Haushalt im Umfang von 9,5 % eingeschränkt sei. Eine derartige
Einschränkung schliesse die Verrichtung von Haushaltsarbeiten nicht aus,
weshalb die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, den Haushalt für ihre Kinder
zu führen.
4.1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanzen hätten sich
hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Einschränkungen einseitig auf den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts vom 30. April 2013 gestützt. Dieser Entscheid
stütze sich wiederum auf E-Gutachten aus den Jahren 2006, 2009 und 2010, sei
mithin nicht mehr aktuell und daher für die Einschätzung des heutigen
Gesundheitszustandes nicht relevant. Der Gesundheitszustand habe sich –
entgegen den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz – seither sehr deutlich
verschlechtert. Dies belege das aktuelle Arztzeugnis der Hausärztin Dr.
med. I, aus welchem hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der
zunehmenden Progression des Leidens nach wie vor zu 100 % von den
Haushaltsarbeiten fernzuhalten sei. Da die Beschwerdeführerin medizinisch nicht
mehr in der Lage sei, den Haushalt für ihre beiden Kinder zu führen, könne auch
keine Haushaltsführungsentschädigung angerechnet werden.
4.1.3 Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort hinsichtlich der
geltend gemachten Verschlechterung auf ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom
23. Oktober 2012 hin, in welcher diese erklärt habe, an zwei Nachmittagen
pro Woche im Haushalt tätig zu sein. Zudem führt sie unter Verweis auf ihre
Rekursantwort an, auf die Einschätzung der behandelnden Hausärztin, wonach eine
erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit
eingetreten sei, könne mangels Diagnosen bzw. Befunden sowie angesichts des
beschränkten Beweiswertes nicht abgestellt werden. Es sei weiterhin von einer
Restarbeitsfähigkeit von 70 % und einer Einschränkung im Haushaltsbereich
von 9,5 % auszugehen. Selbst wenn – was sie allerdings bestreite – die
Einschränkung aktuell etwas mehr als 9,5 % betrage, würde dies an der
Möglichkeit und Zumutbarkeit, einen 3-Personen-Haushalt zu führen, nichts
ändern.
4.1.4 Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Haushaltsarbeit auch
Reinigungsarbeiten und anderweitige körperliche Arbeiten umfasst, für welche
der Beschwerdeführerin gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom
30. April 2013 für den beruflichen Bereich je nach Tätigkeit eine
Arbeitsunfähigkeit von bis zu 100 % attestiert worden ist (Arbeit als
Reinigungskraft und schwere körperliche Arbeiten). Sie hat allerdings nachvollziehbar
begründet, weshalb vorliegend nicht auf die Tätigkeit als Reinigungskraft, sondern
auf die im Urteil auf 9,5 % bezifferte Einschränkung im Haushaltsbereich,
welche im Übrigen unbestritten war, abzustellen ist. Beizupflichten ist
insbesondere den Ausführungen, wonach bei der privaten Haushaltsführung eine
viel grössere Autonomie bei der Arbeitsorganisation besteht, Pausen eingelegt
sowie für das Tragen von Lasten Hilfsmittel eingesetzt werden können. Zudem
umfasst die Haushaltsführung auch Tätigkeiten wie Kochen, Waschen und Bügeln,
welche allesamt keine schweren körperlichen Tätigkeiten darstellen. Sodann geht
aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2012, in welchem
sie die Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm aus zeitlichen Gründen abgelehnt
hat, hervor, dass es ihr auch nach Beendigung der Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft
weiterhin möglich war, Haushaltsarbeiten zu verrichten.
4.1.5 Sodann bestehen mit der Vorinstanz keine genügenden Anhaltspunkte dafür,
dass sich die körperliche Leistungsfähigkeit seit dem E-Gutachten von 2009 und
2010 merklich verschlechtert hätte. Damals wurden (mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren, eine leichte bis mittelgradige depressive Episode, eine
psychosoziale Belastungssituation, ein chronisches lumbovertebral betontes
Schmerzsyndrom, ein generalisiertes Schmerzsyndrom sowie ein
aktenanamnestischer Status nach Vitamin-D3-Mangel diagnostiziert. Soweit die Beschwerdeführerin
hinsichtlich der geltend gemachten Verschlechterung auf die Berichte ihrer
Hausärztin Dr. med. I vom 11. Juni 2014 sowie 23. Oktober 2014
verweist, ist anzumerken, dass diese Berichte im Wesentlichen auf den Angaben
der Beschwerdeführerin beruhen. So hat die Hausärztin in ihrem Bericht vom
23. September 2014 ausgeführt, auch bei wenig Kraftanstrengung (Auswringen
eines Waschlappens) "würden" nach kurzer Zeit sämtliche Finger
geschwollen werden. Zudem ist dem Arztbericht vom 11. Juni 2014 keine
nicht bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. April 2013
berücksichtigte Diagnose zu entnehmen. Im besagten Bericht gab die Hausärztin
an, seit 2007 hätten zunehmende Beschwerden seitens des vegetativen Nervensystems
mit starken Schmerzen und Schwellungen aller Finger bei sämtlichen
haushälterischen Tätigkeiten vorgelegen. Seit die Patientin keine
Haushaltsarbeiten mehr ausführe, seien die verschiedenen Begleitsymptome zwar
noch präsent, aber nicht mehr so stark vorhanden wie vorher. Bereits im Rahmen
des IV-Verfahrens hatte die Hausärztin am 7. April 2009 berichtet, die
Patientin leide unter massiven Schmerzen und Schwellungen beider Finger und Gelenke.
Eine Verschlimmerung ist demnach nicht ersichtlich. Das Sozialversicherungsgericht
ist in seinem Urteil vom 30. April 2013 zudem nachvollziehbar zum Schluss
gelangt, dass auf den Bericht der Hausärztin nicht abzustellen ist und die
geltend gemachten Beschwerden die Erkenntnisse aus dem E-Gutachten nicht zu
schmälern vermögen. Sodann widersprechen sich die Angaben der
Beschwerdeführerin und diejenigen ihrer Hausärztin: Während die Beschwerdeführerin
im (die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm betreffenden) Schreiben vom
23. Oktober 2012 angegeben hat, sie besorge an 2–3 Halbtagen pro Woche den
Haushalt, führte Dr. med. I im Bericht vom 23. September 2014 aus,
die Patientin habe zu Beginn der Behandlung im Februar 2006 noch kleineren
Besorgungen im Haushalt nachgehen können, jedoch während den letzten Jahren
diese vollkommen an ihre Kinder abtreten müssen. Des Weiteren hält Dr.
med. I in ihrem Bericht vom 23. September 2014 fest, es sei der
Patientin unmöglich, längere Zeit zu sitzen oder zu stehen; es bestehe eine
längstens 10-minütige Steh- und Sitzfähigkeit, wobei darauf zu achten sei, dass
die Patientin keinerlei Anstrengungen mit den Händen oder dem Rücken durchzuführen
habe. Diese Angaben werden jedoch weder nachvollziehbar erläutert, noch durch
differenzierte Diagnosen untermauert. Anzumerken bleibt, dass die Hausärztin
der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2014 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis,
welches rückwirkend eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 14. Februar
2007 bescheinigt, ausgestellt hat. Diese Bescheinigung ist nicht mit den
Empfehlungen des Ärztegesellschaft des Kantons Zürich (AGZ) zur Ausstellung von
ärztlichen Zeugnissen vom 31. Oktober 2012 (zu finden unter
www.aerzte-zh.ch), welche eine Rückwirkungsdauer von höchstens einer Woche
vorsehen, zu vereinbaren. Zudem erstaunt die kommentarlose Bestätigung einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2007 durch
die Hausärztin insofern, als im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom
30. April 2013 ihre Befunde gerade nicht als massgebend beurteilt wurden. Vor
dem ausgeführten Hintergrund und im Hinblick auf die Erfahrungstatsache, dass
Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung
im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, vermögen diese
Berichte eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche
der Beschwerdeführerin die Führung des 3-Personen-Haushaltes verunmöglichen,
nicht darzutun. Sodann spricht gegen die angegebene Verschlechterung des
Gesundheitszustandes auch, dass die Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich –
keine erneute IV-Anmeldung vorgenommen hat.
4.2 Schliesslich besteht kein Anlass, dem
Eventualantrag, die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit
diese den aktuellen Grad der Arbeitsfähigkeit im Haushalt ermittle, zu
entsprechen. Von weiteren Abklärungen sind keine massgebenden neuen Erkenntnisse
zu erwarten, nachdem im Übrigen auch
die Hausärztin im ärztlichen Bericht vom 11. Juni
2014 erklärt hat, die Patientin sei rheumatologisch und neurologisch gründlich
abgeklärt worden.
5.
Nachdem die gesundheitliche Situation der
Beschwerdeführerin der Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung nicht
entgegensteht, sind die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin zu prüfen.
5.1 Die Beschwerdeführerin hält unter Hinweis auf die
Urteile des Verwaltungsgericht vom 18. August
2011 und 20. März 2012 fest, es sei ihr gar nicht
möglich, den Haushalt für ihre Kinder zu führen, da diese damit nicht
einverstanden seien. Zutreffend ist, dass die Haushaltsführung zumindest des stillschweigenden Einverständnisses der nicht unterstützten Person(en) bedarf. Indessen hat das
Verwaltungsgericht in den angeführten Urteilen auch dargelegt, dass ein
(stillschweigendes) Einverständnis bei engen familiären Verhältnissen
regelmässig angenommen werden kann und es Sache des Sozialhilfeempfängers ist,
eine ganz oder teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen und so die
Vermutung umzustossen (VGr, 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 3.4.2;
VGr, 20. März 2012, VB.2012.00047, E. 2.3, siehe auch VGr,
26. Juni 2014, VB.2014.00252, E. 2.3). Die Vorinstanz hat hierzu
erwogen, die Beschwerdeführerin habe in der Erklärung vom 23. Oktober 2012
angegeben, Haushaltsarbeiten zu verrichten, wobei sie
damals bereits mit ihrer Tochter zusammengelebt habe. Daher sei davon
auszugehen, dass die Kinder auch weiterhin die Haushaltsarbeiten ihrer Mutter
in Anspruch nehmen. Diese vorinstanzliche Schlussfolgerung ist nicht zu
beanstanden. Vielmehr hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass die äusseren
Indizien, insbesondere die vollzeitliche Erwerbstätigkeit der erwachsenen
Kinder, darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin die
Führung des 3-Personen-Haushaltes übernimmt. Daran vermag auch die gegenteilige – nicht
glaubhaft erscheinende – Erklärung der Kinder nichts zu
ändern. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausführt, kann
in der vorliegenden Konstellation der Einbezug einer
Haushaltsführungsentschädigung im Budget der unterstützten Person nicht mittels
einer Erklärung der nicht unterstützten Personen, in welcher diese eine
Übernahme der Haushaltsführung durch die unterstützte Person bestreiten,
abgewendet werden.
5.2 Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf
die Erklärung ihrer Kinder vom 5. März 2014 geltend macht, diese seien
nicht bereit, eine Haushaltsführungsentschädigung zu bezahlen und sie habe
keine rechtliche Möglichkeit, den festgesetzten Betrag einzufordern, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es ist
unerheblich, ob die pflichtige Person bereit ist oder nicht, den festgesetzten
Betrag zu leisten. Dass hierbei der bedürftigen Person keine rechtliche
Möglichkeit offensteht, den Betrag von den Leistungspflichtigen einzufordern,
ist – wie das Verwaltungsgericht bereits mehrfach in Einklang mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwogen hat – hinzunehmen (vgl. VGr,
29. Januar 2015, VB.2014.00490, E. 5.1 m. H. auf
BGr, 12. Januar 2004, 2P.242/2003, E. 2.3 und E. 2.4 [zur
Publikation vorgesehen]; VGr, 6. März 2015,
VB.2014.00716, E. 5.1 m. H. auf BGr, 1. September 2006,
2P.158/2006, E. 3.2 und BGr, 26. Februar 2004, 2P.48/2004,
E. 2.4 [zur Publikation vorgesehen]).
5.3 Bei der Bemessung des
Haushaltsführungsbeitrags gehen die SKOS-Richtlinien von einem erweiterten
SKOS-Budget der nicht unterstützten Personen aus, dem die Einnahmen des Pflichtigen gegenübergestellt werden.
Der Einnahmeüberschuss wird zu 50 % im Budget der unterstützten Person als
Einnahme angerechnet, jedoch höchstens bis Fr. 950.- (SKOS-Richtlinien Kap. H.10). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung
entspricht diesen Grundsätzen und wird von Beschwerdeführerin nicht infrage
gestellt, sodass darauf verwiesen werden kann. Schliesslich ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanzen in Anbetracht des vollzeitlichen Beschäftigungsgrades der Kinder und der zeitlichen Verfügbarkeit der
Beschwerdeführerin auf einen Abzug für die Mitarbeit der Kinder verzichtet
haben.
5.4 Zusammenfassend erweist sich die Anrechnung der
Haushaltsführungsentschädigung als rechtmässig.
5.5 Schliesslich
hat die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung zu
Recht abgewiesen. Im Bereich der Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um
die Darlegung der persönlichen Verhältnisse geht, ist die Notwendigkeit einer
Rechtsvertretung nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGr,
16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3.2.2; BGr, 19. Juli 2012,
8C_292/2012, E. 8.2; BGr, 14. Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 5.1; VGr, 26. März
2014, VB.2013.00827, E. 4). Auch wenn die Interessen der Beschwerdeführerin
vorliegend in schwerwiegender Weise betroffen sind, ist mit der Vorinstanz festzuhalten,
dass das Verfahren weder rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten bietet,
welche ausnahmsweise den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen und
die sprachlichen Schwierigkeiten der seit 1995 in der Schweiz lebenden
Beschwerdeführerin sich durch den Beizug nahestehender Personen (vorwiegend der
Kinder) überbrücken lassen.
5.6 Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Angesichts ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Zu prüfen bleiben die Gesuche der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren.
6.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG wird Privaten, welchen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,
auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie
haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,
wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Mittellos ist, wer die erforderlichen Prozess- bzw. Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).
Als offensichtlich aussichtslos sind jene Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung wesentlich geringer als jene auf Abweisung
erscheinen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss,
§ 16 N. 46). Die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung ist zu bejahen,
wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind
und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten
bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16
N. 77 ff.).
6.2.2 In Anbetracht ihrer wirtschaftlichen Bedürftigkeit ist von der
Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Das vorliegende Verfahren kann
nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist der Beschwerdeführerin
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Gerichtskosten sind damit
einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin wird auf
§ 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die
unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens.
6.2.3 Die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist aus denselben Gründen wie
im Rekursverfahren zu verneinen, weshalb darauf verwiesen werden kann
(vorstehend E. 5.5). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
Beschwerdeverfahren ist demnach abzuweisen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
-
Der
Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung
gewährt.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
-
Der
Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
-
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
-
Mitteilung an …