Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00573
Urteil
der 2. Kammer
vom 14. Januar 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
**betreffend Niederlassungsbewilligung
(Kantonswechsel),**
hat
sich ergeben:
I.
A, geboren …, ukrainische Staatsangehörige, reiste im Mai
2007 mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung als … in die Schweiz ein. 2007
heiratete sie in Basel den Schweizer Bürger D, geboren …, worauf sie eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten vom Kanton Basel-Stadt erhielt.
Seit dem … 2009 war A in Zürich als Wochenaufenthalterin
gemeldet. Am 10. Oktober 2012 wurde ihr vom Kanton Basel-Stadt eine
Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 17. Dezember 2012 zog sie in den
Kanton Zürich und ersuchte um Kantonswechsel.
Das Migrationsamt wies das Gesuch am 20. März
2014 ab und wies sie – unter Hinweis darauf, dass einem
allfälligen Rekurs in Bezug auf die Wegzugsfrist keine aufschiebende Wirkung
zukomme – aus dem Kantonsgebiet weg.
II.
Hiergegen erhob A am 25. April 2014
Rekurs bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Am 7. April 2014 (recte
wohl: 7. Mai 2014) ordnete die Rekursabteilung an, alle
Vollzugsvorkehrungen hätten bis zum Entscheid über das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu unterbleiben. Am 5. September 2014 wies die Behörde den Rekurs ab.
III.
Am 7. Oktober
2014 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, dass der
Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur rechtsgenügenden Abklärung des
Sachverhalts zurückzuweisen sei. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zu erteilen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin
eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich zu
erteilen; subeventualiter sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich zum Verbleib beim Ehemann zu erteilen. Sodann sei festzustellen,
dass durch die Nichtbewilligung des Kantonswechsels Art. 1, 8 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt worden seien; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Staats.
Das Migrationsamt und die Vorinstanz
verzichteten auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin moniert, dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei,
weil die Vorinstanz ihren Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung des Rekurses im Endentscheid wegen Gegenstandslosigkeit unbegründet
abgewiesen habe. Sodann seien der Beschwerdeführerin Abklärungen des
Migrationsamts über ihre Wohnsitzverhältnisse vor dem Rekursentscheid nicht zur
Stellungnahme unterbreitet worden.
2.2 Wollen
Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort
in einen anderen Kanton verlegen, müssen sie im Voraus eine entsprechende
Bewilligung des neuen Kantons beantragen (Art. 37 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG]). Diese Regelung gilt auch für Niedergelassene, auch wenn sie in
Art. 37 Abs. 1 AuG nicht namentlich genannt werden (vgl. Art. 36
AuG; Peter Bolzli in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. A.,
Zürich 2012, Art. 37 N. 1; Dania Tremp in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 37 N. 29). Die Bewilligung nach
Art. 37 Abs. 1 AuG ist konstitutiver Natur. Erst wenn der neue Kanton
den Kantonswechsel bewilligt und eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
für sein Kantonsgebiet erteilt hat, erlischt die frühere Bewilligung und ist
die Ausländerin berechtigt, im neuen Kanton Wohnsitz zu nehmen. Somit muss das
Bewilligungsverfahren im angestammten Kanton abgewartet werden.
Im vorliegenden Fall hat sich die
Beschwerdeführerin nicht an das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren gehalten,
wonach der Kantonswechsel im bisherigen Kanton abzuwarten ist. Stattdessen hat
sie sich in Basel abgemeldet, ist eigenmächtig in den
Kanton Zürich gezogen und hat erst nachträglich um
Bewilligung des Kantonswechsels ersucht.
2.3 Es
handelte sich vorliegend vor dem Migrationsamt Zürich um ein erstinstanzliches
Verfahren um Erlass einer erstmaligen Bewilligung im Kanton Zürich. Da die
aufschiebende Wirkung aber der Erhaltung des rechtlichen und tatsächlichen
Zustands, wie er vor Erlass der angefochtenen Anordnung galt, dient, konnte dem
Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamts gar keine aufschiebende Wirkung
in dem Sinn zukommen, dass die Beschwerdeführerin den Entscheid im Kanton Zürich
abwarten durfte (vgl. Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 6 N. 11). Die Beschwerdeführerin hatte vor Erlass einer
Verfügung des Migrationsamts keine Berechtigung zur Wohnsitznahme im Kanton Zürich.
Diese konnte deshalb gar nicht entzogen werden. Das Migrationsamt hat dem Rekurs
die aufschiebende Wirkung auch nicht entzogen, sondern in der Verfügung vom
20. März 2014 lediglich korrekt festgehalten, dass dem Rekurs in Bezug auf
die Wegweisung aus dem Kanton Zürich keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die
Zürcher Behörden waren auch nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin
einstweilen (in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AuG) den
Aufenthalt im Kanton Zürich zu gestatten. Aufgrund der Aktenlage war nicht von
einem routinemässigen Kantonswechsel auszugehen. Allein der Umstand, dass sich der
Ehemann während des Verfahrens auch bei der Beschwerdeführerin in Zürich
angemeldet hat, vermochte – einig mit den Vorinstanzen – die vorhandenen deutlichen
Indizien für eine Scheinehe nicht derart abzuschwächen, dass die Verweigerung des
(einstweiligen) Kantonswechsels als überspitzt formalistisch einzustufen wäre.
Indem die Vorinstanz den Vollzug der
Wegweisung aus dem Kanton Zürich für die Dauer des
Rekursverfahrens stoppte, obwohl das Bewilligungsverfahren grundsätzlich im
bisherigen Kanton abzuwarten ist, kam sie der Beschwerdeführerin entgegen und
hat ihr den vorläufigen Rechtsschutz hinreichend gewährt. Wie erläutert, war es
gar nicht möglich, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die
Erlaubnis, sich in Zürich niederzulassen, wiederzuerteilen.
Das Gleiche gilt für das vorliegende Beschwerdeverfahren.
Ebenso wenig liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor,
weil der Beschwerdeführerin der Aufenthalt während des Verfahrens bei ihrem
nunmehr auch in Zürich angemeldeten Ehemann verwehrt worden sei. Zum einen ermöglichte
die Rekursabteilung im Sinn einer vorsorglichen Massnahme der
Beschwerdeführerin den Aufenthalt in Zürich. Zum anderen wäre es den Ehegatten
zumutbar gewesen, ihre Ehe bis zu einem rechtskräftigen Entscheid des Kantons Basel-Stadt
weiterhin in Basel zu leben. Art. 8 EMRK garantiert der ausländischen
Person nicht das Recht, frei wählen zu können, wo sie das Familienleben zu
führen gedenkt. Noch weniger besteht – wie erläutert – ein Anspruch auf
eheliches Zusammenleben während des Verfahrens um eine erstmalige Bewilligung
im Wunschkanton.
2.4 Der Anspruch
auf rechtliches Gehör ist verfassungsmässiger Natur (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Der Kern des rechtlichen
Gehörs ist der Anspruch auf Äusserung und Anhörung vor Erlass der Verfügung.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Begründung von
Verfügungen so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben kann und ersichtlich wird, wieso die Behörde
vorgebrachte Äusserungen für unerheblich, unrichtig oder unzulässig hielt.
Dabei darf sich die Begründung auf jene Aspekte beschränken, die die Behörde
aus sachlich haltbaren Gründen als wesentlich betrachtet (vgl. BGE 134 I 83
E. 4.1; VGr, 4. Mai 2011, VB.2011.00023, E. 2.2).
Indem das Migrationsamt während des
laufenden Rekursverfahrens Abklärungen über die Wohnsitze der Beschwerdeführerin
tätigte und die Rekursinstanz darauf abstellte, ohne diese Erkenntnisse der
Beschwerdeführerin vorgängig zur Stellungnahme zuzustellen, bedeutete dies eine
Rechtsverletzung. Ebenso hätte die Rekursinstanz die Abweisung der
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begründen müssen. Da sich die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich zu den Abklärungen äussern
konnte, der Rekurs – wie dargelegt – in Bezug auf den Aufenthalt im Kanton Zürich grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung entfalten konnte, keine
schwerwiegenden Mängel vorliegen sowie eine Rückweisung nur zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem Interesse der Beschwerdeführerin an einer raschen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2), wird vorliegend auf
eine Rückweisung verzichtet. Die Verletzungen sind jedoch bei der Verlegung der
Kosten zu berücksichtigen.
3.
3.1 Personen
mit einer Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 37 Abs. 3 AuG Anspruch
auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG
vorliegen. Folglich kann die Behörde des neuen Kantons die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung nur verweigern, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt. Der
Widerruf muss im bisherigen Kanton nicht verfügt oder vollzogen worden sein
(BGE 127 II 177 E. 3).
3.2 Die
Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in
Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG widerrufen werden, sofern der
Betroffene im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche
Tatsachen verschwiegen hat. Das Bundesgericht hat erklärt, dass die unter dem
alten Recht (Art. 9 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 lit. a des
aufgehobenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG]) zu diesem Widerrufsgrund entwickelte Praxis
im Wesentlichen auch für Art. 62 lit. a AuG gelte (BGr, 1. März
2010, 2C_651/2009, E. 4.1.1 mit Rechtsprechungshinweisen zur ANAG-Praxis,
und 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 2; vgl. VGr, 24. August 2011,
VB.2011.00189, E. 4.2; 26. Oktober 2011, VB.2011.00513, E. 4.1.2
[auch zum Folgenden], nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht). Namentlich muss
die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen in der Absicht
erfolgt sein, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt
zu erhalten. Der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über
alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann
(Art. 90 AuG; vgl. Art. 3 Abs. 2 ANAG). Wesentlich sind
dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt,
sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den
Bewilligungsentscheid massgeblich sein könnten. Dazu gehört etwa die Absicht
der Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe oder
die Tatsache, dass der Betroffene aussereheliche Kinder hat (vgl. BGr,
20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.1). Das Täuschen der Bewilligungsbehörde
muss absichtlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Nicht vorausgesetzt
wird, dass bei richtigen Angaben eine Bewilligung verweigert worden wäre;
immerhin muss es sich um wesentliche Tatsachen handeln, d. h. solche, die den
behördlichen Entscheid überhaupt zu beeinflussen vermögen (vgl. BGr,
2. Dezember 2011, 2C_403/2011, E. 3.3.1 und 3.3.3; VGr,
22. Januar 2014, VB.2013.00513, E. 3.3). Anderseits ist die kantonale
Migrationsbehörde verpflichtet, vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung
"das bisherige Verhalten des Ausländers nochmals eingehend zu prüfen".
Erteilt sie die Niederlassungsbewilligung, ohne dem Ausländer insoweit Gelegenheit
zur Äusserung – etwa in einem Antrag oder im Rahmen des Prüfverfahrens – zu geben,
kann sie hernach nicht die Bewilligung widerrufen, es sei denn, der Ausländer
habe bereits die Erteilung bzw. Verlängerung der vorausgehenden Aufenthaltsbewilligung
durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen
erschlichen. Der Widerruf ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Behörde die
Niederlassungsbewilligung trotz hinreichender Kenntnis des fragwürdigen
Verhaltens des Ausländers erteilt hat (BGr, 20. Juni 2002, 2A.57/2002,
E. 2.2, mit Hinweis; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00513, E. 3.2).
3.3 Kumulativ
zum Vorliegen eines Widerrufsgrunds muss dieser auch tatsächlich einen Bewilligungswiderruf
rechtfertigen; der Widerruf müsste also aus Sicht des Zweitkantons
verhältnismässig und zumutbar sein, wobei keine Rolle spielen darf, dass eine
Anwesenheit im Erstkanton weiterhin möglich wäre (Tremp, Art. 37
N. 30; Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al.
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 221 ff., Rz. 7.246;
Bolzli, Art. 37 AuG N. 7; BBl 2002, 3709 ff., 3790; BGE 127 II 177 E.
3).
3.4 Die
Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung
im Jahr 2012 zu Unrecht erteilt worden sei, da entgegen der Erklärung der
Beschwerdeführerin gegenüber dem Migrationsamt Basel vom 8. Oktober 2012
nicht von einer intakten Ehe ausgegangen werden könne. Wie sich insbesondere
aus einem Gewaltschutzverfahren aus dem Jahr 2011 ergebe, habe die Beschwerdeführerin
spätestens seit 2009 bis mindestens anfangs 2014 eine Konkubinatsbeziehung zu
ihrem Chef E unterhalten. Diese Beziehung habe sie auch mit Fotos auf Facebook
öffentlich gelebt. Die Befragung der Eheleute habe sodann ergeben, dass die
Gatten kaum Kenntnisse über wichtige Lebensbereiche oder Vorleben des andern
haben und sich widersprochen hätten. Seit ihrem Wochenaufenthalt ab 2009 in Zürich
habe die Beschwerdeführerin kaum mehr Kontakt zu ihrem Ehemann gehabt.
3.5 Die
Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie von der Heirat am … 2007 bis zum … 2009
die gesamte Woche über zusammen mit ihrem Ehemann in Basel gewohnt hätte. Ab
dem … 2009 sei sie Wochenaufenthalterin in Zürich gewesen, wobei sie jedoch bis
am 17. Dezember 2012 praktisch jedes Wochenende bei ihrem Mann in Basel verbracht
habe. Eine Trennung ohne Scheidungsabsichten sei Ende Dezember 2012 erfolgt.
Seit Februar 2014 hätte sie die Beziehung zu ihren Ehemann wieder aufgenommen
und würde seit dem 18. März 2014 mit ihm zusammen an der F-Strasse 01
in Zürich wohnen. Sie hätten einen gemeinsamen Mietvertrag unterschrieben. E
sei ein verheirateter Mann mit Kindern. Sie habe zu ihm ab Mitte 2009 ein
lockeres Verhältnis gepflegt, wobei er sporadisch mit ihr die Nacht in der
Dienstwohnung verbracht habe. Zumeist sei er jedoch bei seiner Familie gewesen
und sie bei ihrem Ehemann. Es sei bis zur Trennung von ihrem Mann im Dezember
2012 nur ein aussereheliches Verhältnis gewesen, erst danach sei es zeitweilig
zu einer Liebesbeziehung geworden. Wobei ihr Ehewille trotzdem nie erloschen
sei, auch wenn sie bei der Befragung am 11. Dezember 2013 ausgesagt habe,
ihren Ehemann seit mehreren Monaten nicht mehr gesehen und vor neun Monaten
letztmals ein gemeinsames Wochenende mit ihm verbracht zu haben. Bei der
Einvernahme sei sie sehr nervös gewesen, deshalb hätte sie sich an bestimmte
Dinge und Details nicht erinnert. Der Ehewille sei zum Zeitpunkt der Erteilung
der Niederlassungsbewilligung vorhanden gewesen. Da die Ehe auch noch nicht
nachweislich definitiv gescheitert sei, weil die Ehegatten ihre Beziehung
nunmehr in Zürich in einer gemeinsamen Wohnung wieder aufgenommen hätten, sei erstellt,
dass der Ehewille nie abhanden gekommen sei. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung
sei damit ungerechtfertigt. Zumindest würde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG bzw. Art. 42 AuG
oder Art. 8 EMRK zustehen.
3.6 Die Beschwerdeführerin
hatte ihren Angaben zufolge seit dem Jahr 2009 (gemäss den Angaben von E
bereits im Jahr 2007) ein aussereheliches Verhältnis zu E. Diese Beziehung war
im Jahr 2011 Gegenstand eines Gewaltschutzverfahrens, in welchem die Beschwerdeführerin
und E als Konkubinatspartner behandelt wurden. Aus den Befragungen betreffend
Gewaltschutz ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 2011 mit E seit zwei
Jahren zusammen war. Ihren Ehemann erwähnte die Beschwerdeführerin gegenüber dem
Zwangsmassnahmengericht mit keinem Wort. E beteuerte gegenüber dem Gericht,
dass er die Beschwerdeführerin liebe. Nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung
im Oktober 2012 trennte sich die Beschwerdeführerin im Dezember 2012 von ihrem
Ehemann und hatte während Monaten keinen Kontakt zu ihrem Mann. Vielmehr hat sich
danach die Beziehung zu E intensiviert und es ist gemäss den Angaben der
Beschwerdeführerin aus einem Verhältnis eine Liebesbeziehung geworden. Davon zeugen
auch Fotos und Kommentare auf Facebook. E hat mit der Beschwerdeführerin den
Valentinstag 2013 im Hotel H in I verbracht. Passend dazu teilten die Eheleute
mit Schreiben vom 9. April 2013 und 5. Juni 2013 übereinstimmend mit,
dass sie ihre eheliche Gemeinschaft per 15. Dezember 2012 aufgegeben
hätten. Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführerin nicht zu glauben,
wenn sie behauptet, sie hätte bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung
eine intakte Ehe geführt und die Erklärung gegenüber dem Migrationsamt Basel vom
8. Oktober 2012, wonach sie in einer gelebten Ehe mit ihrem Ehemann lebe
und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten hege, der Wahrheit entsprochen
habe. Es ist davon auszugehen, dass sie bereits im Zeitpunkt der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung plante, sich von ihrem Ehemann zu trennen bzw. dass
sie eine Scheinehe führte. Gemäss den Akten diente die Beziehung zu ihrem
Ehemann in erster Linie dem Erhalt der Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung.
Indem sie gegenüber dem Migrationsamt Basel verheimlichte, eine langjährige
aussereheliche Beziehung mit ihrem Arbeitgeber E zu unterhalten, hat sie einen
Widerrufsgrund gesetzt.
3.7 Zwar hat
das Migrationsamt Basel die ehelichen Verhältnisse vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung
nicht vertieft abgeklärt, jedoch bestehen vorliegend erhebliche Zweifel, dass
die eheliche Gemeinschaft überhaupt jemals aufgenommen worden ist. Das Vorliegen
einer Scheinehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich
dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig
zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE
122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1).
Dabei liegt es in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche
für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten
Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln
können.
Im vorliegenden Fall ergeben sich aus den Akten zahlreiche
Hinweise für eine Scheinehe. Aufgrund des unbestrittenen
langjährigen Verhältnisses zu E besteht nach der allgemeinen Lebenserfahrung die natürliche
Vermutung einer nicht mehr gelebten Ehe bzw. Scheinehe. Es obliegt damit der Beschwerdeführerin diese
Vermutung durch die Leistung des Gegenbeweises für den Bestand einer echten
ehelichen Gemeinschaft umzustossen.
3.8 Die
Beschwerdeführerin hat ihren Ehemann durch eine Kollegin von E kennengelernt
und kurz darauf geheiratet. Sie hat von Anfang an für E in Zürich gearbeitet.
Die behauptete anfängliche tägliche Rückkehr nach Basel belegt sie nicht. In
der Beschwerde wurden auch die behaupteten regelmässigen Wochenendaufenthalte
der Beschwerdeführerin in Basel weder substanziiert noch belegt. Es fehlt an
Angaben zu gemeinsamen ehelichen Aktivitäten. Die Ehegatten haben bloss
rudimentäre bzw. in vielen Bereichen gänzlich fehlende Kenntnisse von den Lebensverhältnissen
des anderen und widersprachen sich in vielen Belangen, insbesondere auch
betreffend den Zeitpunkt der Wiederaufnahme ihrer ehelichen Beziehungen. Die
Beschwerdeführerin wusste nicht, bei welchem Arbeitgeber ihr Ehemann tätig ist,
kannte weder seine Adoptivschwester noch seine Mitbewohner und hat seine Mutter
mit seiner Tante verwechselt. Gemeinsame Bekannte haben sie unbestritten keine,
obwohl der Ehemann das Gegenteil behauptet. Über Facebook, wo beide Ehepartner
aktiv sind, sind sie nicht verlinkt. Gemeinsame Ferien haben sie nie verbracht.
Diese Faktoren auf Nervosität bei der Befragung oder intellektuelles Unvermögen
zurückzuführen, wirkt vorgeschoben. Es ist aufgrund der Aussagen der Eheleute
kaum vorstellbar, dass sie eine längere intakte eheliche Gemeinschaft geführt
haben bzw. immer noch führen. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt,
vermag diese klaren Indizien für eine Scheinehe nicht zu entkräften. Es fehlt
an konkreten und substanziierten Angaben zu einer (geführten)
Lebensgemeinschaft mit D. Stattdessen ergeben sich aus den Akten sowie den
Aussagen der Beschwerdeführerin ausschliesslich Belege für eine gelebte
Beziehung zu ihrem Chef E. Dieser gab im Gewaltschutzverfahren vor dem Bezirksgericht
… an, bereits seit 2007 eine Beziehung mit der Beschwerdeführerin zu unterhalten.
Die Beschwerdeführerin räumte ein Verhältnis zu E von 2009 bis Ende 2013 ein.
Diese Indizien deuten darauf hin, dass die Ehe mit D von Anfang an nur – oder zumindest
nach kurzer Zeit bereits nur noch – dem Erhalt der Aufenthaltsbewilligung bzw.
Niederlassungsbewilligung diente. Dass sich der Ehemann unter dem Druck der Wegweisung
der Beschwerdeführerin bei ihr in Zürich angemeldet hat und der Mietvertrag der
Dienstwohnung von E auf das Ehepaar überschrieben worden ist sowie die
Beteuerungen der Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen, vermögen angesichts
der klaren Indizien für eine Scheinehe diese Erkenntnisse nicht hinreichend
infrage zu stellen. Auch die Schreiben der beteiligten Personen vermögen dem
nichts entgegenzusetzen. E hat als Arbeitgeber und Geliebter sowie mutmasslicher
Vermittler der Scheinehe der Beschwerdeführerin ein eigenes Interesse am
Ausgang dieses Verfahrens. Seine schriftlichen Aussagen im vorliegenden Verfahren
sind deshalb nur mit Vorbehalt zu verwerten. Auf eine weitere Befragung der
Eheleute und von E kann aus prozessökonomischen Gründen vorliegend verzichtet
werden. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt. Eine erneute Befragung der
Eheleute verspricht keine neuen Erkenntnisse. Auch für eine heute
"geheilte" Scheinehe fehlen – abgesehen vom Mietvertrag und den schriftlichen
Statements – substanziierte Hinweise. Die von der Vorinstanz vorgenommene
Beweiswürdigung der Aussagen der Beteiligten bzw. der tatsächlichen
Verhältnisse erfolgte nicht willkürlich. Indem die Vorinstanz die Aussage von D
anders interpretierte als die Beschwerdeführerin, verfiel sie nicht in Willkür.
Für eine Rückweisung der Sache zur erneuten Abklärung der Verhältnisse besteht
daher keine Veranlassung.
Zusammenfassend kann angesichts der
zahlreichen Indizien, die für eine Scheinehe sprechen, und den kaum vorhandenen
Gegenindizien kein vernünftiger Zweifel daran bestehen,
dass die Ehe der Beschwerdeführerin nur ausländerrechtliche
Zwecke verfolgt und wenn überhaupt nur kurz tatsächlich gelebt worden ist. Es stand
(und steht) ihr daher auch keine Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 42 AuG oder Art. 8
EMRK zu, weshalb bereits die der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung vorangegangene Aufenthaltsbewilligung unter falschen
Angaben erfolgte. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist daher
zulässig, auch wenn die Basler Behörden vor deren Erteilung keine vertiefte Prüfung
der Verhältnisse vorgenommen haben. Einen Anspruch gestützt auf Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG hat die Beschwerdeführerin mangels dreijähriger
intakter Ehe nicht erworben. Dass ein Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG vorliegen soll, behauptet die Beschwerdeführerin nicht, und ein
solcher ist auch nicht ersichtlich. Die Ansprüche nach Art. 50 AuG
erlöschen ohnehin, wenn sie – wie vorliegend – rechtsmissbräuchlich geltend
gemacht werden (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG).
3.9 Eine
Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich sodann als verhältnismässig, da
die Beschwerdeführerin erst seit sieben Jahren in der Schweiz lebt und nach wie
vor enge Kontakte zu ihrer Heimat unterhält. Eine Rückkehr in die Ukraine ist
ihr zumutbar. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Das
Migrationsamt hat der Beschwerdeführerin den Kantonswechsel damit zu Recht verweigert.
Die Beschwerde ist daher
teilweise gutzuheissen, was die Verletzung des rechtlichen Gehörs anbelangt. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt
die Beschwerdeführerin im Hauptbegehren betreffend Kantonswechsel, obsiegt aber
in Bezug auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es ist deshalb von einem
Obsiegen im Umfang von 1/4 auszugehen, weshalb ihr die Verfahrenskosten zu 3/4
und dem Migrationsamt zu 1/4 aufzuerlegen sind (§ 13 Abs. 2 VRG). Im
gleichen Verhältnis sind die Rekurskosten zu verteilen. Der Beschwerdeführerin
wird eine im Umfang ihres Obsiegens reduzierte Parteientschädigung für das
Rekurs- und Beschwerdeverfahren gewährt.
5.
Das vorliegende Urteil kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Wird die
Verweigerung des Kantonswechsels angefochten, steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
zur Verfügung (Art. 83 lit. c Ziff. 6 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. III und IV des
Rekursentscheids werden aufgehoben und die Rekurskosten werden der Rekurrentin
zu 3/4 und dem Rekursgegner zu 1/4 auferlegt. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 3/4 und dem Beschwerdegegner zu
1/4 auferlegt.
-
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 750.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …